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Anlage 10 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)
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- *)
- Anm. d. Red.:
In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:
Text in der Fassung des Artikels 4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von Anlage 10 PflAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.12.2023 | Artikel 4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 10 PflAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 26.11.2024)
... (9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... § 49e Erforderliche Unterlagen". f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst: „Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz ... f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)". g) Nach der Angabe zu Anlage 12 ... „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)" eingefügt. 36a. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: „ Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)". b) Nach der Angabe „nach ...
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