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Anlage 14 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 14 (zu § 42 Absatz 5 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 6 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Abbildung Vorderseite:
Abbildung Rückseite:
Abbildung Vorderseite:
Abbildung Rückseite:
Zitierungen von Anlage 14 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
... Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 14 auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im ...
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