Anlage 14 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 14 (zu § 50 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung


Anlage 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 979)



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In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

In den Anlage 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort „Fach" die Wörter „/in der Fächergruppe" und jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 1. Dezember 2024

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Frühere Fassungen von Anlage 14 ZApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 14 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 ZApprO Durchführung (vom 01.12.2024)
... ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. der ...
Anlage 14 ZApprO (zu § 50 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (vom 01.12.2024)
...  --- *) In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: In den Anlage 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort „Fach" die Wörter „/in der ...
Anlage 15 ZApprO (zu § 67 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (vom 01.12.2024)
...  --- *) In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: In den Anlage 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort „Fach" die Wörter „/in der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt. 37. In den Anlagen 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort „Fach" die Wörter „/in der ...


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