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Anlage 1 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
- 1.
- Zuteilung von Buchstaben
Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden. - 2.
- Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
- a)
- A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999
- b)
- AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99
- c)
- AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999
- d)
- A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999
- e)
- AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999.
Zitierungen von Anlage 1 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FZV Zuteilung von Kennzeichen
... gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer hat nach Anlage 1 zu erfolgen. Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller ...
§ 79 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 20.06.2024)
... sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. (4) Ein Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als beantragt und ... festgelegt im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. Ein Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als aufgehoben im Sinne ... 1 und 6. Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 4 darf ein Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung ohne Rücksicht auf den bevorstehenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 4 56. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... „Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 4 darf ein Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung ohne Rücksicht auf den bevorstehenden ...
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