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Anlage 1 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch

Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1) Verbindlich festgelegte Anforderungen


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten werden in nachfolgender Tabelle aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und der Wissensplattform nach § 6 dieser Verordnung.

Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024

ID TitelKurz-
beschreibung
VersionKapitelDatum
Aufnahme
(in Anlage)
Datum-
verbindliche
Umsetzung-
bis
Rechts-
grundlage
Anwendungs-
bereich
001Implemen-
tierungs-
leitfaden
Primär-
systeme -
elektro-
nische
Patienten-
akte (ePA)
Leitfaden
zur Um-
setzung der
relevanten
Anforderun-
gen bezüg-
lich der In-
teroperabili-
tät zwischen
den ePA-
Akten-
systemen
und Primär-
systemen
hinsichtlich
der Um-
setzung
der elektro-
nischen
Medika-
tionsliste
(eML)
3.1.03.10.214.09.202415.01.2025§ 355 Ab-
satz 3 Satz 2
Nummer 1
Fünftes
Buch
Sozialge-
setzbuch
1. Praxisver-
waltungs-
systeme
(PVS),
2. Zahnärzt-
liche Praxis-
verwal-
tungssys-
teme
(ZPVS),
3. Kranken-
hausin-
formations-
systeme
(KIS) und
4. Apotheken-
verwal-
tungs-
systeme
(AVS)


Hinweis:

Es können für ein Profil / einen Standard / einen Leitfaden / ein Informationsmodell / eine Referenzarchitektur / eine Softwarekomponente mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.

Anmerkungen:

ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.

Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.

Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.

Version: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt.

Datum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente in die Anlage aufgenommen wurde.

Datum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard / das Profil / der Leitfaden / das Informationsmodell / die Referenzarchitektur / die Softwarekomponente verbindlich umgesetzt werden muss.

Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich die Ermächtigung zur verbindlichen Festlegung ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Anwendungsbereich: Bezeichnung des informationstechnischen Systems, für das eine Spezifikation binnen der Umsetzungsfrist verbindlich umzusetzen ist.

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Zitierungen von Anlage 1 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GIGV Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... von informationstechnischen Systemen auf ihre Übereinstimmung mit den in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach den ...
§ 13 GIGV Antrag auf Konformitätsbewertung
... durchlaufen und zertifizieren lassen, dass das jeweilige informationstechnische System den in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen entspricht. Bei Schnittstellen der ... 8. Prüfberichte und sonstige Nachweise über die Einhaltung der in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen, 9. Angabe der den Prüfberichten und den ... Nummer 8 zugrundeliegenden Identifikationsnummer der verbindlich festgelegten Anforderungen nach Anlage 1 , 10. im Fall einer wiederholten Bewertung im Sinne der Nummer 6 das bisherige ... Bewertung im Sinne der Nummer 6 das bisherige Zertifikat über die Einhaltung der in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen und Angabe der zugrundeliegenden Identifikationsnummer der ... Angabe der zugrundeliegenden Identifikationsnummer der verbindlich festgelegten Anforderungen nach Anlage 1 , 11. Einwilligungserklärung in die Veröffentlichung der Ablehnung, der ...
§ 14 GIGV Zertifikat
... Ein informationstechnisches System wird zertifiziert, wenn es die in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen erfüllt. (2) Das Zertifikat enthält ... Ausstellung 18 Monate nicht überschreiten soll, 5. Identifikationsnummer der nach Anlage 1 auf Konformität überprüften verbindlichen Anforderungen, 6. Version der ... überprüften verbindlichen Anforderungen, 6. Version der Anforderungen nach Anlage 1 , die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen, 7. Angabe, dass das Zertifikat ...
§ 15 GIGV Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen an informationstechnischen Systemen
... im Sinne dieser Vorschrift sind alle Änderungen, die sich auf die Einhaltung der nach Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen an die informationstechnischen Systeme, die nach § 14 ... Änderung sowie Angaben darüber zu enthalten, welche der verbindlichen Festlegungen nach Anlage 1 von der Änderung berührt sein könnten. (2) Kann die Inhaberin oder der ... des Zertifikats nachträglich mit Auflagen zur Einhaltung der verbindlichen Festlegungen nach Anlage 1 verbinden, das Zertifikat aussetzen oder die Erteilung des Zertifikats im Umfang der ...
§ 16 GIGV Beschwerdeverfahren
... auf das negative Abweichen eines zertifizierten Systems von den verbindlichen Anforderungen nach Anlage 1  ...