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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

Anlage 1 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 167 ff)

 
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Zitierungen von Anlage 1 HochbauBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 HochbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HochbauBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HochbauBAusbV Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten: Anlage 1 Abschnitt A, B und D , 2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten: Anlage 2 Abschnitt A, B und D, ... und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 Abschnitt A bis D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der ... (6) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie in den jeweiligen Anlagen 1 bis 4 vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit ... Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (7) Die in den jeweiligen Anlagen 1 bis 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so ...
§ 9 HochbauBAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18 sowie b) im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen ... im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 13; 2. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten: ... 1. im ersten Ausbildungsjahr in 13 Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 4 und 7 bis 18, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen ... im zweiten Ausbildungsjahr in elf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt B laufende Nummer 4 und 7 bis 13 sowie 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen ... im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage 1 Abschnitt C laufende Nummer 5 bis 7. (3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Beton- ...
§ 12 HochbauBAusbV Inhalt
... erstreckt sich auf 1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, ... zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ...
§ 15 HochbauBAusbV Inhalt
... Sie erstreckt sich auf 1. die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 23 HochbauBAusbV Inhalt des Teiles 1
... und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ... und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ...
§ 25 HochbauBAusbV Inhalt des Teiles 2
... zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im ... und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Maurerarbeiten sowie zum Maurer und zur Maurerin in Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der ...