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Anlage 1 - Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV)
Artikel 1 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
Geltung ab 29.07.2014; FNA: 7102-47-13 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 29.07.2014; FNA: 7102-47-13 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
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- Oral zu applizierende Sättigungspräparate auf Cellulosebasis mit definiert vorgegebener Geometrie - zur Behandlung des Übergewichts und zur Gewichtskontrolle -
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung V. v. 14. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 38 m.W.v. 20. Februar 2025
Frühere Fassungen von Anlage 1 MPAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.02.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 MPAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MPAV Verschreibungspflicht (vom 20.02.2025)
... unterliegen oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind, oder 2. in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur bei Vorliegen einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
Artikel 2 MPBetreibVEV 2025 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Produkt abgibt." 6. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer ... 6. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)". 7. Die Überschrift der Anlage 2 wird ...
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