Anlage 20 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 20 (zu § 88 Satz 1) Approbationsurkunde


Anlage 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Approbationsurkunde (BGBl. 2019 I S. 985)


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Zitierungen von Anlage 20 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 20 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 ZApprO Approbationsurkunde
... der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage 20 aus. Sie händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen ...


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