Tools:
Update via:
Anlage 2 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
| |
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
| |
Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme
1. Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Anlage ist
- -
- AAHP der prozentuale Anteil des Jahresertrages der Windenergieanlage, der mindestens im Rahmen des jährlich zu leistenden Beitrags in ein Artenhilfsprogramm zu leisten ist und der mit 2 Prozent festgelegt wird,
- -
- AKSa die anzunehmende Abschaltung bei Verwendung eines Antikollisionssystems je Jahr, die mit 3 Prozent festgelegt wird,
- -
- AW der anzulegende Wert in Euro je Megawattstunde, auf Grundlage der durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswerte der vergangenen drei Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land, veröffentlicht durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
- -
- BAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen im Basisschutz; der Basisschutz umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen,
- -
- BMK die monetären Kosten in Euro aller individuellen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen im Basisschutz,
- -
- BMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro im Basisschutz über 20 Jahre,
- -
- BS der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert für die Verringerung des Jahresertrages infolge von als Basisschutz erfolgenden Anordnungen von Schutzmaßnahmen, der in der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht überschritten werden darf, und der mit 4 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 6 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird,
- -
- d die prognostizierte Mindestnutzungsdauer einer Windenergieanlage an Land in Höhe von 20 Jahren,
- -
- Er der reale Energieertrag der Windenergieanlage in Megawattstunden des vergangenen Kalenderjahres,
- -
- Ernte die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Erntevorgangs je Flurstück, die mit 1 festgelegt wird,
- -
- Flma die anzunehmende Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen, die mit 2,5 Prozent festgelegt oder auf Grundlage eines Gutachtens oder einer Untersuchung der Fledermausaktivitäten ermittelt wird; sollte der Antragsteller ein Gutachten oder eine Untersuchung der Fledermausaktivitäten beauftragen, ist der Prozentwert der Abschaltung im Verhältnis zum Jahresertrag aus dem Gutachten oder der Untersuchung anzusetzen,
- -
- FlstAusn die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage, auf denen drei Brutvorkommen oder zwei Brutvorkommen bei besonders gefährdeten Vogelarten betroffen sind,
- -
- FlstErnte die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Feldfrüchten, auf denen Erntevorgänge erfolgen,
- -
- FlstMahd die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Grünland, auf denen Mahdvorgänge erfolgen,
- -
- FlstPflügen die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Ackerland, auf denen Pflugvorgänge erfolgen,
- -
- h die anzunehmende Stundenanzahl bezogen auf die Abschaltung bei einem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignis (Ernte, Mahd, Pflügen), die mit 14 festgelegt wird,
- -
- ha die Anzahl der Stunden eines Jahres, die mit 8.760 festgelegt wird,
- -
- IK die Summe der Investitionskosten in Euro aller Schutzmaßnahmen,
- -
- KAS der Selbstbehalt von den Investitionskosten für den Antragsteller in Höhe von 17.000 Euro je Megawatt zu installierender Leistung,
- -
- Mahd die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Mahdvorgangs je Flurstück, die mit 4 festgelegt wird,
- -
- Mr der reale monetäre Ertrag der Windenergieanlage in Euro im vergangenen Kalenderjahr,
- -
- P die zu installierende Leistung der geplanten Windenergieanlage an Land in Megawatt, das heißt, die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
- -
- Pflügen die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Pflugvorgangs je Flurstück, die mit 0,5 festgelegt wird,
- -
- Phäno die Anzahl der Tage mit phänologischen Abschaltungen,
- -
- Regelfall-Standort ein Standort mit einem Gütefaktor ≤ 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
- -
- VBH die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage, die aus den Ertragsgutachten zu entnehmen ist,
- -
- VBHr die Anzahl der realen Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage des vergangenen Kalenderjahres,
- -
- windreicher Standort ein Standort mit einem Gütefaktor > 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
- -
- ZAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen,
- -
- ZAHPa die Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags in Euro in ein Artenhilfsprogramm,
- -
- ZMo die monetären Kosten in Euro der individuellen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in der Zumutbarkeit,
- -
- ZMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro über 20 Jahre,
- -
- Zum der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert, oberhalb dessen Verringerungen des Jahresertrages infolge der Anordnung von Schutzmaßnahmen als nicht mehr zumutbar gelten, und der mit 6 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 8 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird; die Zumutbarkeitsschwelle umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen.
- Die Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land nach § 45b Absatz 6 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkommastellen zu runden ist:
- 2.1
- Maximal zumutbarer monetärer Verlust
ZMV = P · VBH · Zum · AW · d - 2.2
- Prozentualer Anteil der Abschaltungen
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte · Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Ist ZAbs ≤ Zum können die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berechnung durch Nummer 2.3).
Ist ZAbs > Zum gelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen. - 2.3
- Monetäre Zumutbarkeit der Maßnahmen
ZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + (IK - KAS)
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK - KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von (IK - KAS) mit null festgesetzt.
Ist ZMo ≤ ZMV sind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme.
Ist ZMo > ZMV gelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen.
- 3.1
- Maximal zulässiger monetärer Verlust im Basisschutz
BMV = P · VBH · BS · d · AW - 3.2
- Prozentualer Anteil der Abschaltungen im Basisschutz
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte · Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Ist BAbs > BS, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BAbs ≤ BS.
Ist BAbs ≤ BS, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt. - 3.3
- Monetäre Kosten der Maßnahmen im Basisschutz
BMK = BAbs · P · VBH · AW · d + (IK - KAS)
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK - KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von IK - KAS mit null festgesetzt.
Ist BMK > BMV sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BMK ≤ BMV.
Ist BMK ≤ BMV sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.
- 4.1
- Berechnung des realen Energieertrags im vergangenen Kalenderjahr
Er = P · VBHr - 4.2
- Berechnung des realen monetären Ertrags im vergangenen Kalenderjahr
Mr = Er · AW - 4.3
- Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags in das Artenhilfsprogramm für das vergangene Kalenderjahr
ZAHPa = (BMV - BMK) / d + (AAHP · Mr)
Text in der Fassung des Artikels 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 8. Dezember 2022 BGBl. I S. 2240 m.W.v. 14. Dezember 2022
Frühere Fassungen von Anlage 2 BNatSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.12.2022 | Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2240 |
aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1362 |
aktuell | vor 29.07.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 BNatSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNatSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45b BNatSchG Betrieb von Windenergieanlagen an Land (vom 29.07.2022)
... Übrigen um mehr als 6 Prozent. Die Berechnung nach Satz 2 erfolgt nach Anlage 2 . Dabei werden Investitionskosten für Schutzmaßnahmen ab 17.000 Euro je ... um höchstens 4 Prozent. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt nach Anlage 2 . Dabei werden Investitionskosten für Schutzmaßnahmen ab 17.000 Euro je ...
§ 45d BNatSchG Nationale Artenhilfsprogramme (vom 29.07.2022)
... zu leisten. Die Höhe des jährlich zu leistenden Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Nummer 4 . Dabei ist der nach § 45b Absatz 6 verringerte Energieertrag abzuziehen. ...
§ 54 BNatSchG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (vom 29.07.2022)
... zu ergänzen sowie sie an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen, 2. die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Artikel 3 ElektroGuaÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... „§ 54 Absatz 10c" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 2. Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) wird wie folgt geändert: ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1362, 1436
Artikel 1 4. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 29.07.2022)
... Angaben angefügt: „Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2)". ... 2. im Übrigen um mehr als 6 Prozent. Die Berechnung nach Satz 2 erfolgt nach Anlage 2 . Dabei werden Investitionskosten für Schutzmaßnahmen ab 17.000 Euro je Megawatt ... im Übrigen um höchstens 4 Prozent. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt nach Anlage 2 . Dabei werden Investitionskosten für Schutzmaßnahmen ab 17.000 Euro je Megawatt ... an den Bund zu leisten. Die Höhe des jährlich zu leistenden Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Nummer 4 . Dabei ist der nach § 45b Absatz 6 verringerte Energieertrag abzuziehen. Die Mittel werden ... ergänzen sowie sie an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen, 2. die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2 ... wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht. Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_2_BNatSchG.htm