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Anlage 2 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Anlage 2 (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)



Gliederung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug
 
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
 
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
110Verfahren im Allgemeinen 4,0
111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der
Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
gen ist:
 
Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2,0
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
120Verfahren im Allgemeinen 5,0
121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
gen ist:
 
Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
200Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
201Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
202Verfahren im Allgemeinen 5,0
203Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-
gangen ist:
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
1,0
204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle über-
mittelt wird, oder
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO
i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-
nung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der BNotO
i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
310Verfahren im Allgemeinen 2,0
311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,75
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
320Verfahren im Allgemeinen 1,5
321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zu-
ständig ist.
330Verfahren im Allgemeinen 2,5
331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0
 Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111f BNotO Gebühren (vom 01.08.2021)
... verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... 111f Satz 1 werden die Wörter „Anlage zu diesem Gesetz" durch die Angabe „ Anlage 2 " ersetzt. 101. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 ... bis 100,00 €". 109. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...