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Anlage 2 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren
Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren
- Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
- Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge
- Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
- Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
- Abschnitt 1 Erster Rechtszug
- Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz- Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111 |
Vorbemerkung 1: (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Patentanwaltskammer damit zu belasten. (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||
1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß- nahmen: 1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße | 240,00 EUR |
1111 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 | 480,00 EUR |
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge | ||
1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR |
1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR |
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1 Berufung | ||
1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
1220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR |
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision | ||
1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 |
1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 |
1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR |
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||
2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Haupt- sache der Geschäftsstelle übermittelt wird, c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig- ten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus- gegangen ist: | |
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 | |
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof | ||
2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermit- telt wird, c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig- ten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus- gegangen ist: | |
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 |
2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderwei- tige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5 |
2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | |
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0 | |
2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts- stelle übermittelt wird, oder c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig- ten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 2.3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einst- weiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||
2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig- ten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,75 | |
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||
2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig- ten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 | |
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | ||
Vorbemerkung 2.3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig- ten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 | |
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | |
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften G. v. 17. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 m.W.v. 23. Januar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 2 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2024 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
aktuell vorher | 31.12.2006 | Artikel 21 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
aktuell | vor 31.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 146 PAO Gerichtskosten (vom 23.01.2024)
... Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den ...
§ 148 PAO Gerichtskosten (vom 23.01.2024)
... eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 2 2. VerhmRLUG Änderung der Patentanwaltsordnung
... vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis". 2. In ... Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden." 5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 ...
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