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Anlage 3 - Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)

Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 9232-19 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 3 Dokumentationspflichten des Herstellers


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

1. Funktionale Beschreibung

Ziel der funktionalen Beschreibung ist es, die technischen Grundlagen der Funktionen des Kraftfahrzeugs und die nötigen Bedingungen des sicheren Betriebs sowie die Umsetzung der Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit darzulegen. Die Systematik der funktionalen Beschreibung muss dem Stand der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Vorgaben der ISO 26262-3:2018-12 Straßenfahrzeuge - Funktionale Sicherheit - Teil 3: Konzeptphase (1) eingehalten werden. Die funktionale Beschreibung muss die folgenden Themen behandeln:

1.1
Betriebsbereich des Kraftahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion (zum Beispiel Personenbeförderung im Verkehr zwischen festgelegten Stationen),

1.2
Technische Beschreibung (Blockschaltbilder, Schnittstellen zu anderen Fahrzeugsystemen),

1.3
Beschreibung der geforderten Funktionen des Kraftfahrzeugs und der Systemzustände (zum Beispiel Fahrt mit aktivierter autonomer Funktion, sonstige Fahrmodi, risikominimaler Zustand),

1.4
Zum reibungslosen Betrieb nötige Umweltbedingungen (zum Beispiel Sichtbedingungen, Wetterbedingungen, Fahrbahnzustand),

1.5
Normative oder prozedurale Anforderungen an den Betrieb (zum Beispiel Arbeits- und Gesundheitsschutz, interne Freigabeprozesse, digitales Rollen- und Rechtekonzept),

1.6
Systematik der Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmenden (zum Beispiel Reaktion auf nicht eindeutiges Verhalten, Warnzeichen, Handzeichen),

1.7
Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur zum reibungslosen Betrieb (zum Beispiel Funksignale von Schildern oder Ampeln) und

1.8
Umsetzung und Gewährleistung der Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit.

2. Betriebshandbuch

Mit dem Ziel, den sicheren Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion zu gewährleisten, soll das Betriebshandbuch die Bedienung, Wartung, Gesamtprüfung, Diagnose des Kraftfahrzeugs und die dem Datenschutz und der Datensicherheit dienenden Parameter detailliert darstellen. Zum Inhalt des Betriebshandbuches gehören mindestens folgende Punkte:

2.1
Ein Rollen-Rechte-Pflichten-Konzept für die zum Betrieb nötigen Tätigkeiten,

2.2
Definition der erforderlichen Kompetenzen zur Ausübung der zum Betrieb nötigen Tätigkeiten,

2.3
Umfang, Ablauf, Zeitpunkte und Intervalle von Wartungsmaßnahmen,

2.4
Sicherheitshinweise im Sinne der Beachtung von Grenzwerten für die technischen Funktionen,

2.5
Entstörungs- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im Falle einer Störung des Betriebs zu ergreifen sind,

2.6
Dokumente für Wartungs- und Reparaturmaßnahmen inklusive der nötigen Vorlagen,

2.7
Darstellung der dem Datenschutz und der Datensicherheit dienenden Funktionalitäten.

3. Sicherheitskonzept

Die Dokumentation des Sicherheitskonzepts nach Anlage 1 Nummer 7.2 soll die Prüfung der funktionalen Sicherheit ermöglichen.

4. Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie

Die Dokumentation muss die Prüfung der Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie ermöglichen und eine detaillierte Beschreibung in Bezug auf die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit enthalten, insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.



(1)
Im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin erschienen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.





 

Zitierungen von Anlage 3 AFGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AFGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AFGBV Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis durch den Hersteller
... nach § 1f Absatz 3 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes und Anlage 1 Nummer 7.1, Anlage 3 Nummer 2 , b) des Sicherheitskonzepts zur funktionalen Sicherheit nach § 12 Absatz 1 Nummer ... zur funktionalen Sicherheit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Anlage 1 Nummer 7.2 und Anlage 3 Nummer 3 , c) des Konzepts zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach § 12 ... im Bereich der Informationstechnologie nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und Anlage 1 Nummer 15 und Anlage 3 Nummer 4 , d) der funktionalen Beschreibung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach ... Beschreibung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 und Anlage 3 Nummer 1 , e) des Katalogs für Testszenarien nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 und Anlage 1 ... Anlage 1, 2. das Betriebshandbuch nach den Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 7.1 und Anlage 3 Nummer 2 , 3. das Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit nach den Anforderungen nach ... Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit nach den Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 7.2 und Anlage 3 Nummer 3 und 4. die funktionale Beschreibung nach den Anforderungen nach Anlage 3 Nummer 1. ... und Anlage 3 Nummer 3 und 4. die funktionale Beschreibung nach den Anforderungen nach Anlage 3 Nummer 1 . (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft das Konzept zur Sicherheit im ... im Bereich der Informationstechnologie nach den Anforderungen der Anlage 1 Nummer 15 und Anlage 3 Nummer 4 . Das Kraftfahrt-Bundesamt beteiligt das Bundesamt für Sicherheit in der ...
§ 4 AFGBV Erteilung der Betriebserlaubnis; Erteilung der Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen
... 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen und diese den jeweiligen Anforderungen der Anlagen 1 und 3 entsprechen, 3. die Anforderungen nach § 3 Absatz 8 sowie die Voraussetzungen nach ...
§ 12 AFGBV Anforderungen an den Hersteller
... hat 1. Reparatur- und Wartungsinformationen für das Kraftfahrzeug nach Anlage 3 Nummer 2.3 und 2.6 dieser Verordnung zu erstellen, 2. ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit ... nach Anlage 1 Nummer 7.2.1 durchzuführen, b) das Sicherheitskonzept nach Anlage 3 Nummer 3 zu dokumentieren, c) die Sicherheit der autonomen Fahrfunktion entsprechend dieses ... Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach Anlage 1 Nummer 15 zu erstellen und nach Anlage 3 Nummer 4 zu dokumentieren, 4. die Durchführbarkeit einer wiederkehrenden technischen ... 5. eine funktionale Beschreibung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach Anlage 3 Nummer 1 zu erstellen, 6. einen Katalog für Testszenarien nach Anlage 1 Nummer 10 zu ... Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie das Betriebshandbuch nach Anlage 1 Nummer 7.1 und Anlage 3 Nummer 2 dem Halter bei Übergabe des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion zur Verfügung zu ...