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Anlage 3 - Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Geltung ab 31.12.2020, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-5 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2020, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-5 Kernenergie
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Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde
Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde
Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben.
Abschnitt 1: Übersicht Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde
Tabelle 1: Fachkunde-Module
Tabelle 2: Fachkundegruppen
Abschnitt 2: Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen
Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).
Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (Fachkundegruppe Laser/Intensive Lichtquellen) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „optische Strahlung" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken (Fachkundegruppe EMF-Kosmetik) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder in der Kosmetik" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Muskelstimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben. Zusätzlich ist der in Teil E Abschnitt 2 beschriebene Nachweis erforderlich.
Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Stimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite (Fachkundegruppe EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall (Fachkundegruppe Ultraschall) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Ultraschall" erworben.
Abschnitt 3: Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" ist nicht erforderlich, wenn eine Person
Teil B: Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde"
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 78)
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 117)
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 38)
Abschnitt 2 enthält Anforderungen, die sich nur auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1 beziehen. Die Anforderungen in Abschnitt 1 beziehen sich dagegen auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1, 2 und 3.
Abschnitt 1: Übersicht der Inhalte des Fachkunde-Moduls
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 23)
Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin oder Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin oder Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Teil F: Fachkunde-Modul „Ultraschall"
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 38)
Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben.
Abschnitt 1: Übersicht Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde
Tabelle 1: Fachkunde-Module
Kürzel | Module | Mindest- anzahl LE |
Erwerb der Fachkunde | ||
GK | Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde | 78 |
OS | Optische Strahlung | 117 |
US | Ultraschall | 38 |
EK | EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik | 38 |
ES | EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation | 23 |
Aktualisierung der Fachkunde (Aktualisierungsschulung) | ||
AGK | Aktualisierung von GK | 2 |
AOS | Aktualisierung von OS | 6 |
AUS | Aktualisierung von US | 6 |
AEK | Aktualisierung von EK | 6 |
AES | Aktualisierung von ES | 6 |
Tabelle 2: Fachkundegruppen
Fachkundegruppe | Bezug | Erwerb | Aktualisierung | ||
erforderliche Module | LE | erforderliche Module | LE | ||
Laser/Intensive Lichtquellen | § 5 NiSV | GK, OS | 195 | AGK, AOS | 8 |
Ultraschall | § 9 NiSV | GK, US | 116 | AGK, AUS | 8 |
EMF-Kosmetik | § 6 NiSV | GK, EK | 116 | AGK, AEK | 8 |
EMF-Muskelstimulation | § 7 Absatz 1 NiSV | ES | 23 | AES | 6 |
EMF-Stimulation | § 7 Absatz 2 NiSV | ES | 23 | AES | 6 |
EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken | § 7 Absatz 3 NiSV | GK, ES | 101 | AGK, AES | 8 |
Abschnitt 2: Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen
Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).
Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (Fachkundegruppe Laser/Intensive Lichtquellen) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „optische Strahlung" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken (Fachkundegruppe EMF-Kosmetik) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder in der Kosmetik" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Muskelstimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben. Zusätzlich ist der in Teil E Abschnitt 2 beschriebene Nachweis erforderlich.
Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Stimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite (Fachkundegruppe EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall (Fachkundegruppe Ultraschall) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Ultraschall" erworben.
Abschnitt 3: Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" ist nicht erforderlich, wenn eine Person
- 1.
- eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
- 2.
- einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
- 3.
- die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder
- 4.
- am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.
Teil B: Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde"
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 78)
- 1.
- Anatomie
- 2.
- Beurteilung der Haut
- 3.
- Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
- 4.
- Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung
- 5.
- Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung
- 6.
- Aufklärung von Personen
- 7.
- Übungen
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 117)
- 1.
- Gesetzliche Grundlagen
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
- 3.
- Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung
- 4.
- Biologische Wirkungen optischer Strahlung
- 5.
- Risiken
- 6.
- Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
- 7.
- Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung
- 8.
- Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
- 9.
- Schutzbestimmungen und -maßnahmen
- 10.
- Kombinationsgeräte
- 11.
- Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
- 12.
- Übungen
- 13.
- Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 38)
- 1.
- Gesetzliche Grundlagen
- 2.
- Anatomie und Physiologie
- 3.
- Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder
- 4.
- Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
- 5.
- Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
- 6.
- Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
- 7.
- Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
- 8.
- Schutzbestimmungen und -maßnahmen
- 9.
- Kombinationsgeräte
- 10.
- Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
- 11.
- Übungen
- 12.
- Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung
Abschnitt 2 enthält Anforderungen, die sich nur auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1 beziehen. Die Anforderungen in Abschnitt 1 beziehen sich dagegen auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1, 2 und 3.
Abschnitt 1: Übersicht der Inhalte des Fachkunde-Moduls
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 23)
- 1.
- Gesetzliche Grundlagen
- 2.
- Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation
- 3.
- Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder
- 4.
- Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern
- 5.
- Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
- 6.
- Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
- 7.
- Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
- 8.
- Schutzbestimmungen und -maßnahmen
- 9.
- Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
- 10.
- Übungen
- 11.
- Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung
Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin oder Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin oder Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Teil F: Fachkunde-Modul „Ultraschall"
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 38)
- 1.
- Gesetzliche Grundlagen
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
- 3.
- Physikalische Grundlagen von Ultraschall
- 4.
- Biologische Wirkungen von Ultraschall
- 5.
- Risiken
- 6.
- Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
- 7.
- Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall
- 8.
- Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
- 9.
- Schutzbestimmungen und -maßnahmen
- 10.
- Kombinationsgeräte
- 11.
- Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
- 12.
- Übungen
- 13.
- Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen V. v. 12. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 149 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von Anlage 3 NiSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149 |
aktuell vorher | 16.06.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149 |
aktuell | vor 16.06.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 NiSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 NiSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NiSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a NiSV Nachweis der Fachkunde (vom 01.01.2024)
... beginnend ab dem Datum des Abschlusses der jeweils zugrundeliegenden Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil C, D, E oder F. Die Erneuerung des Zertifikats nach ... der jeweils zugrundeliegenden Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil C, D, E oder F . Die Erneuerung des Zertifikats nach Ablauf, setzt die Teilnahme an einer geeigneten ... an einer geeigneten Aktualisierungsschulung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Teil A Abschnitt 1 sowie eine erfolgreiche Prüfung voraus. (2) Die Abnahme einer ...
§ 4b NiSV Anerkennung der Schulungsanbieter (vom 01.01.2024)
... angebotenen Schulungen die Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde nach § 4 Absatz 2 und Anlage 3 erfüllen und 3. die angebotenen Schulungen die Anforderungen an Umfang und ... und 3. die angebotenen Schulungen die Anforderungen an Umfang und Strukturierung nach Anlage 3 erfüllen. Die Anerkennung kann für alle oder für einen Teil ... Anerkennung kann für alle oder für einen Teil der Fachkundegruppen gemäß Anlage 3 Teil A Abschnitt 1 und 2 erteilt werden. Sie ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. ...
§ 5 NiSV Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen
... und intensiven Lichtquellen wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten ... durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche ...
§ 6 NiSV Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten
... von Hochfrequenzgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil D oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten ... durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil D oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche ...
§ 7 NiSV Fachkunde zur Anwendung von Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation (vom 16.06.2023)
... und der Muskelstraffung wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 und 2 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- ... durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 und 2 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I ... oder der Muskelstraffung wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und ... durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz oder von approbierten ... und der Halsvorderseite wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil E Abschnitt 1 oder von approbierten Ärztinnen und ... durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil E Abschnitt 1 oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche ...
§ 9 NiSV Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall (vom 16.06.2023)
... von Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als ... durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben. (2) ...
§ 13 NiSV Übergangsregelungen (vom 01.01.2024)
... seit dem jeweils älteren Abschluss der entsprechenden Schulungen oder der Anrechnung nach Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 , mehr als fünf Jahre vergangen sind. (4) Der Nachweis der Fachkunde in den ... die Vorlage von geeigneten Schulungsnachweisen und Dokumenten zum Nachweis der Voraussetzungen von Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 Nummer 1 bis 4 geführt ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Anhang 1 NiSVÄndV zu Artikel 1 Nummer 11
... Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde ...
Anhang 2 NiSVÄndV zu Artikel 2
... Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Artikel 1 NiSVÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
... beginnend ab dem Datum des Abschlusses der jeweils zugrundeliegenden Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil C, D, E oder F. Die Erneuerung des Zertifikats nach Ablauf, setzt ... der jeweils zugrundeliegenden Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil C, D, E oder F . Die Erneuerung des Zertifikats nach Ablauf, setzt die Teilnahme an einer geeigneten ... an einer geeigneten Aktualisierungsschulung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Teil A Abschnitt 1 sowie eine erfolgreiche Prüfung voraus. (2) Die Abnahme einer Prüfung nach ... angebotenen Schulungen die Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde nach § 4 Absatz 2 und Anlage 3 erfüllen und 3. die angebotenen Schulungen die Anforderungen an Umfang und ... und 3. die angebotenen Schulungen die Anforderungen an Umfang und Strukturierung nach Anlage 3 erfüllen. Die Anerkennung kann für alle oder für einen Teil der ... Anerkennung kann für alle oder für einen Teil der Fachkundegruppen gemäß Anlage 3 Teil A Abschnitt 1 und 2 erteilt werden. Sie ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Die Anerkennung ... und der Muskelstraffung wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 und 2 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- ... durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 und 2 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I ... oder der Muskelstraffung wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und ... durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz oder von approbierten ... und der Halsvorderseite wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil E Abschnitt 1 oder von approbierten Ärztinnen und ... durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil E Abschnitt 1 oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche ... seit dem jeweils älteren Abschluss der entsprechenden Schulungen oder der Anrechnung nach Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 , mehr als fünf Jahre vergangen sind. (4) Der Nachweis der Fachkunde in den ... die Vorlage von geeigneten Schulungsnachweisen und Dokumenten zum Nachweis der Voraussetzungen von Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 Nummer 1 bis 4 geführt werden." 9. Anlage 1 Nummer 3 wird wie ... 10. Anlage 2 wird aufgehoben. 11. Anlage 3 erhält die aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche ...
Artikel 2 NiSVÄndV Weitere Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
... Anlage 3 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen , die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, erhält die aus Anhang 2 ...
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