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Anlage 3 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)
Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
1. Berechnung der Basissolvabilitätskapitalanforderung (BSCR)
2. Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls
- Die in § 100 dargelegte Basissolvabilitätskapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
- wobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; „i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:
SCRNichtleben: Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRLeben: Lebensversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRKranken: Krankenversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRMarkt: Risikomodul Marktrisiken;
SCRAusfall: Risikomodul Gegenparteiausfall.
Der Faktor „Corr i, j" steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:
i \ j | Markt | Gegenpartei- ausfall | Lebens- versicherung | Kranken- versicherung | Nicht-Lebens- versicherung |
Markt | 1 | 0.25 | 0.25 | 0.25 | 0.25 |
Gegenparteiausfall | 0.25 | 1 | 0.25 | 0.25 | 0.5 |
Lebensversicherung | 0.25 | 0.25 | 1 | 0.25 | 0 |
Krankenversicherung | 0.25 | 0.25 | 0.25 | 1 | 0 |
Nicht-Lebensversicherung | 0.25 | 0.5 | 0 | 0 | 1 |
2. Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls
- Das in § 101 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:
- wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:
SCRNL-Prämien/Rückstellung: Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und -reserverisiko;
SCRNL-Katastrophen: Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko.
- Das in § 102 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:
- wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:
SCRSterblichkeit: Untermodul Sterblichkeitsrisiko;
SCRLanglebigkeit: Untermodul Langlebigkeitsrisiko;
SCRInvalidität: Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko;
SCRLV-Kosten: Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko;
SCRRevision: Untermodul Revisionsrisiko;
SCRStorno: Untermodul Stornorisiko;
SCRLV-Katastrophen: Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko.
- Struktur des Risikomoduls Marktrisiken
Das in § 104 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:
- wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:
SCRZins: Untermodul Zinsänderungsrisiko;
SCRAktien: Untermodul Aktienrisiko;
SCRImmobilien: Untermodul Immobilienrisiko;
SCRSpread: Untermodul Spread-Risiko;
SCRKonzentration: Untermodul Marktrisikokonzentrationen;
SCRWechselkurs: Untermodul Wechselkursrisiko.
Zitierungen von Anlage 3 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 100 VAG Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung
... umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß der Anlage 3 aggregiert werden. Sie umfasst mindestens die folgenden Risikomodule: 1. das ...
§ 101 VAG Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul
... (2) Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderungen für mindestens dasjenige Risiko eines ...
§ 102 VAG Lebensversicherungstechnisches Risikomodul
... (2) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderungen für mindestens dasjenige Risiko eines ...
§ 104 VAG Marktrisikomodul
... widerzuspiegeln. (2) Das Marktrisikomodul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderungen im Hinblick auf die Sensitivität der ...
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