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Anlage 7 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
Anlage 7 wird in 8 Vorschriften zitiert
Erstes und zweites Ausbildungsdrittel | ||
I. Orientierungseinsatz | | |
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbil- dung | 400 Std.* | |
II. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen | | |
1. Stationäre Akutpflege | 400 Std. | |
2. Stationäre Langzeitpflege | 400 Std. | |
3. Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 Std. | |
III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung | | |
Pädiatrische Versorgung | 120 Std.* | |
Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel | 1.720 Std. | |
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Letztes Ausbildungsdrittel | ||
IV. Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung | | |
1. Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 Std. | |
2. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsy- chiatrische Versorgung | ||
3. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Ver- sorgung | ||
V. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes | | |
1. Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Lang- zeitpflege | 500 Std. | |
2. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III. | ||
3. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | ||
VI. Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung | | |
1. Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) - bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Ver- sorgung von Kindern und Jugendlichen - bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Ver- sorgung von alten Menschen | 80 Std. | |
2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes | 80 Std. | |
Summe letztes Ausbildungsdrittel | 780 Std. | |
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Gesamtsumme | 2.500 Std. | |
* Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf „III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung" mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von „I. Orientierungseinsatz". |
Zitierungen von Anlage 7 PflAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PflAPrV Inhalt und Gliederung der Ausbildung (vom 16.12.2023)
... 2. die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 2.500 Stunden gemäß der in Anlage 7 vorgesehenen Stundenverteilung. (3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von ...
§ 3 PflAPrV Praktische Ausbildung (vom 16.12.2023)
... dies gilt nicht für die weiteren Einsätze und Stunden zur freien Verteilung nach Anlage 7 Abschnitt VI Nummer 1 und 2 . Der Umfang der Anrechnung darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der ...
§ 26 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
... Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durchzuführen. Der ...
§ 28 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
... Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchzuführen. Der Pflichteinsatz in ...
§ 45 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 26.11.2024)
... zu werden. Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest. (5) ...
§ 47 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 16.12.2023)
... zu werden. Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest. ...
§ 51 PflAPrV Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
... den theoretischen und praktischen Unterricht legt die Fachkommission dem Rahmenlehrplan und die in Anlage 7 festgelegte Stundenverteilung für die praktische Ausbildung legt sie dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... dies gilt nicht für die weiteren Einsätze und Stunden zur freien Verteilung nach Anlage 7 Abschnitt VI Nummer 1 und 2 . Der Umfang der Anrechnung darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der Stunden ...
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