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Anlage 8 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 8 (zu § 14 Absatz 2) Zulassungsbescheinigung Teil II


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vorbemerkungen

1.
Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II

Trägermaterial: Neobond (150 g/m²), Farbe weiß

Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt

In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

-
Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),

-
Melierfasern, teilweise fluoreszierend,

-
Planchetten, fluoreszierend,

-
Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.

2.
Sicherheitsmerkmale:

Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

-
mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite,

-
Rückseite einfarbig eingefärbt,

-
Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),

-
Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formulartext,

-
Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).

3.
Markierung

a)
Die sichtbare Markierung stellt eine fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung des darunterliegenden Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und des Hinweises „Dokument nicht mehr gültig" dar. Die Sicherheitsabdeckung wird auf die Zulassungsbescheinigung Teil II in dem freien Feld unter dem Feld „Datum (I)" angebracht. Rechts daneben wird folgender Hinweis vorgedruckt: „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." Für die Schrift „Dokument nicht mehr gültig" ist die Schriftart Arial-Bold, mindestens 7 Punkt - schwarz - zu verwenden.

b)
Schematische Abbildungen:

Die sichtbare Markierung muss gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher Darstellung gestaltet sein:

aa)
Format:

Breite 37 mm, Höhe 28 mm, Eckradien 1 mm.

bb)
Farbe:

Umlaufender farbiger Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024), 3 mm (links, rechts) bzw. 4 mm (oben, unten).

cc)
Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und unsichtbaren Elementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung muss so beschaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer Manipulation unwiderruflich zerstört wird. Bei Entfernung der sichtbaren Markierung wird

aaa)
ein irreversibles einfarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Verkehrsgrün, RAL 6024) oder

bbb)
ein irreversibles zweifarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Schraffur Verkehrsblau, RAL 5017/Verkehrsweiß, RAL 9016)

freigelegt und die Freilegung oder Manipulation erkennbar.

Abbildung der sichtbaren Markierung:*

Abbildung der sichtbaren Markierung (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 106)


Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:*

Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 106)


Abbildung der manipulierten Markierung*

Abbildung der manipulierten Markierung (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 106)


*
Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht.

4.
Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:

Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwölf alphanumerischen Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, sowie Ziffern von 0 bis 9. Das erste Zeichen ermöglicht die Unterscheidung der jeweiligen Funktion der Nachweisnummer. Die Zeichen zwei bis elf sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen. Das zwölfte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis elf. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach dem Modulus-11-Verfahren. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart OCR-B mindestens 8 Punkt - schwarz - zu verwenden. Der Sicherheitscode darf nicht bei vorder- oder rückseitiger Durchleuchtung erkannt werden.

Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung

Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 107)


Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegter Markierung

Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegter Markierung (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 108)




 

Zitierungen von Anlage 8 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FZV Zulassungsbescheinigung Teil II 5)
...  (2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 8 ausgefertigt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II muss einen Sicherheitscode und ... Zulassungsbehörde zu identifizieren. --- 5) Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 8 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des ...