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Anlage 9 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Vorläufiger Sportbootführerschein
Text in der Fassung des Artikels 7 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023
Frühere Fassungen von Anlage 9 SpFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.04.2023 | Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 9 SpFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SpFV Prüfung (vom 01.01.2023)
... wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. (9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der ...
§ 11 SpFV Ersatzausfertigung (vom 01.01.2023)
... wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 7 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... 1 und 2 zu Anlage 2 erhalten die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung. 7. Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche ...
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