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Anlage - BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)

V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744 (Nr. 76); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-22 Verwaltungsgebühren
|

Anlage (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Abschnitt 1 Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei


1.
Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden.

2.
Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben (z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen.

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
GegenstandAbgekürzte
Rechtsgrundlage
 
1Planfeststellung für
den Ausbau oder
Neubau von Bundes-
wasserstraßen
§ 14 Absatz 1
Satz 1 WaStrG
i. V. m. § 74 des Ver-
waltungsverfahrens-
gesetzes (VwVfG)
 741.163
(Verfahren mit einem
weit überdurchschnitt-
lichen Aufwand)
331.490
(Verfahren mit einem
überdurchschnittlichen
Aufwand)
147.787
(Verfahren mit einem
durchschnittlichen
Aufwand)
91.891
(Verfahren mit einem
unterdurchschnitt-
lichen Aufwand).
2Plangenehmigung für
den Ausbau oder
Neubau von Bundes-
wasserstraßen
§ 14 Absatz 1
Satz 4 WaStrG
i. V. m. § 74 Absatz 6
VwVfG
 68.727
(Verfahren mit einem
überdurchschnittlichen
Aufwand)
17.909
(Verfahren mit einem
durchschnittlichen
Aufwand)
3Planänderung§ 14d WaStrG
i. V. m. § 76
Absatz 2 VwVfG
 2.527
4Entfallen von Planfeststellung und
Plangenehmigung in Fällen von
unwesentlicher Bedeutung
§ 14 Absatz 1
Satz 3 WaStrG
i. V. m. § 74
Absatz 7 VwVfG
 748

5Vorläufige Anordnung
für Teilmaßnahmen
zum Ausbau oder
Neubau
§ 14 Absatz 2
Satz 1 WaStrG
 13.910
(Verfahren mit einem
überdurchschnittlichen
Aufwand)
4.815
(Verfahren mit einem
durchschnittlichen
Aufwand)
2.782
(Verfahren mit einem
unterdurchschnitt-
lichen Aufwand)
6Vorbehaltene Entscheidung nach
Abschluss der Planfeststellung
§ 74 Absatz 3
VwVfG
 2.527
7Entscheidungen bei nicht vorausseh-
baren Wirkungen des Vorhabens nach
Unanfechtbarkeit des Planes
§ 75 Absatz 2
Satz 2 und 4 VwVfG
 2.527
8Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses
§ 77 VwVfG  7.196
9 Niederschrift über die Einigung in
Entschädigungsverfahren
§ 37 Absatz 1
Satz 3 WaStrG
Übergang von Land-
flächen auf den Bund
infolge künstlicher
Erweiterungen der
Bundeswasserstraßen
bzw. nachteilige
Wirkungen auf Rechte
bei Maßnahmen
in Landflächen an
Bundeswasserstraßen
748
Schäden auf Grund-
lage einer vorläufigen
Anordnung bzw.
Vermögensnachteile
durch Veränderungs-
sperre
(mehr als 4 Jahre)
7.488
nachteilige Wirkungen
auf Rechte beim Aus-
und Neubau, die nicht
verhütet werden
können
7.629

10 Festsetzungsbescheid über die
Entschädigung
§ 14 Absatz 2
Satz 8
i. V. m. § 37
Absatz 2 WaStrG
Übergang von Land-
flächen auf den Bund
infolge künstlicher
Erweiterungen der
Bundeswasserstraßen
bzw. nachteilige
Wirkungen auf Rechte
bei Maßnahmen
in Landflächen an
Bundeswasserstraßen
1.497
Schäden auf Grund-
lage einer vorläufigen
Anordnung bzw.
Vermögensnachteile
durch Veränderungs-
sperre
(mehr als 4 Jahre)
14.977
nachteilige Wirkungen
auf Rechte beim Aus-
und Neubau, die nicht
verhütet werden
können
15.258
11Schriftliche strompolizeiliche
Verfügung
§ 28 Absatz 2
Satz 1 WaStrG
 208 - 21.083

12Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die
Entnahme von Wasser
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 140 - 844
13Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die
Entnahme fester
Stoffe
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 140 - 1.055
14Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für das
Einbringen fester
Stoffe
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 211 - 2.110
15Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die
Entnahme und das
anschließende Ein-
bringen fester Stoffe
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 1.055 - 2.813
16Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für eine
Wasserinjektionsbag-
gerung
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 351 - 2.110
17Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für das
Einleiten von Wasser
§ 31 Absatz 1
Nummer 1 WaStrG
 140 - 703
18Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer festen Anlage für
die Freizeitschifffahrt
§ 31 Absatz 1
Nummer 2 WaStrG
 351 - 2.110
19Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer festen Anlage für
die Berufsschifffahrt
auf Binnenschifffahrts-
straßen
§ 31 Absatz 1
Nummer 2 WaStrG
 1.688 - 4.220

20Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer festen Anlage für
die Berufsschifffahrt
auf Seeschifffahrts-
straßen
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.688 - 11.253
21 Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer schwimmenden
Anlage für die Frei-
zeitschifffahrt
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 316 - 2.813
22Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer schwimmenden
Anlage für die Berufs-
schifffahrt
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.688 - 4.220
23Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer Bootseinsatz-
stelle
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 703 - 4.220
24Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung und den Betrieb
einer Bootshebe-
anlage
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.055 - 5.626
25Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für den
Neubau oder die
Grundsanierung einer
Brücke
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 3.516 - 14.066
26Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für Unter-
haltungsarbeiten an
einer Brücke
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 703 - 5.626
27Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für Unter-
haltungsarbeiten an
bestehenden Anlagen
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 281 - 2.813
28Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
einer Rohrbrücke
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.688 - 5.626
29 Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
eines Dalbens
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 422 - 2.813

30Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
einer unterirdischen
Leitungskreuzung
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.125 - 7.033
31Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
einer oberirdischen
Leitungskreuzung
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 562 - 4.220
32Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die
Verlegung einer
Leitung
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 bei einer Länge von
weniger als 1 km
562 - 2.813
bei einer Länge von
1 km bis 5 km
1.758 - 7.033
bei einer Länge über
5 km
1.758 - 10.550
33Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
eines Einleitungs-
oder Entnahmebau-
werks
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 562 - 8.440
34Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
eines sonstigen Bau-
werks an einer Bun-
deswasserstraße
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 844 - 2.813
35Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
temporärer Bauwerke
mit Blendwirkung
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 281 - 844
36Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
von Messstationen
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 281 - 2.110
37 Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
von Lichtinstallationen
an Bundeswasserstra-
ßen
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 281 - 844
38Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
einer Uferbefestigung
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 562 - 5.626
39Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
von Wasserbauwer-
ken
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 562 - 5.626


40Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
eines Tunnels
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 3.516 - 14.066
41Strom- und schiff-
fahrtspolizeiliche Ge-
nehmigung für die Er-
richtung, die Verände-
rung oder den Betrieb
einer Seilbahn
§ 31 Absatz 2
Nummer 2 WaStrG
 1.688 - 5.626
42Genehmigung zum
Setzen oder Betreiben
eines Schifffahrts-
zeichens
§ 34 Absatz 2 Satz 2
WaStrG
 246 - 844
43Nachträgliche Ent-
scheidungen zu Ge-
nehmigungen
§ 31 Absatz 2
Nummer 1, Absatz 2
Nummer 2, § 34
Absatz 2 Satz 2
WaStrG
 140 - 2.813
44Schriftliche Einzel-
genehmigung für die
Benutzung von Be-
triebsanlagen der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
§ 3 Absatz 1
Nummer 1 WaStrBAV
§ 2 Absatz 1 Strand
SchutzwerkSiche-
rungsV
§ 2 Absatz 1
DünenSchV
§ 12 Schleusen-
betriebsverordnung
 70,30 - 562
45Allgemeine Genehmi-
gung für bestimmte
Personengruppen für
die Benutzung von
Betriebsanlagen der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
§ 3 Absatz 1
Nummer 2 WaStrBAV
 457 - 1.055
46 Fertigung eines fest-
stellenden Verwal-
tungsaktes
  nach
Zeitaufwand


Abschnitt 2 Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt


1.
Auslagen und Gebühren

a)
Der Stundensatz für die Berechnung der in diesem Abschnitt bestimmten Zeitgebühren beträgt 73,51 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Abweichend gilt für die in Nummer 2132 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt bestimmte Zeitgebühr ein Stundensatz von 58,52 Euro für den mittleren Dienst sowie von 73,51 Euro für den gehobenen Dienst; der Stundensatz für die Berechnung der Zeitgebühr in den Nummern 208, 211, 212 und im Tabellenabschnitt 6 bestimmten Gebühren des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt beträgt 58,52 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert erhoben.

b)
Für die Entschädigung oder die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner bei den Gebühren im Tabellenabschnitt 1 in diesem Abschnitt des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BGebG zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von gebührenfähigen Leistungen bedient und die ihr nicht angehören, insbesondere Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. Die Vergütung, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf, wird pauschaliert auf einen Stundensatz von 50 Euro festgesetzt. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert vergütet.

c)
Wird eine gebührenfähige Leistung auf Antrag des Berechtigten nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Buchstabe a auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der gebührenfähigen Leistung.

d)
Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint. Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ohne den Anfall von Gebühren ist bis zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin möglich.

2.
Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.

Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.

3.
Die Gebühr bei der Nummer 4021 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt kann bei gleichzeitiger Untersuchung weiterer baugleicher Fahrzeuge je nach Umfang der Untersuchung für diese weiteren Fahrzeuge um 1/5 bis 4/5 reduziert werden.

4.
Doppelte Gebühr

Erfordert die gebührenfähige Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein aufwandsentsprechender Aufschlag bis zur doppelten Höhe der Ausgangsgebühr erhoben werden.

5.
Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten Untersuchungen

Für eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn nach Prüfung des Wasserfahrzeuges durch die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung gerechtfertigt ist. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.

6.
Zuschlag bei Wartezeiten

Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner ein Zuschlag auferlegt werden. § 10 Absatz 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung kommt zur Anwendung. Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend.

Nummer GegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
101Prüfungsverfahren für das
Unionspatent und das Rheinpatent
  
1011Zulassung zur behördlichen
Befähigungsprüfung
§ 67 BinSchPersV
§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV
145
1012Durchführung des theoretischen
Prüfungsteils
§ 38 Absatz 2 BinSchPersV
§ 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV
134
1013Durchführung des praktischen
Prüfungsteils Reiseplanung
§ 38 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV
277
1014Durchführung des praktischen
Prüfungsteils Reisedurchführung an
einem Simulator
§ 38 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV
255
1015Durchführung des praktischen
Prüfungsteils Reisedurchführung an
Bord eines Fahrzeugs
§ 38 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV
255
1016Ausstellen eines Zeugnisses über das
Bestehen der praktischen Prüfung am
Simulator
§ 38 Absatz 3 BinSchPersV 10
102Prüfungsverfahren für das
Fährschifferzeugnis
  
1021Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 111
1022Durchführung des theoretischen
Prüfungsteils
§ 40 Absatz 2 BinSchPersV 84
1023Durchführung des praktischen
Prüfungsteils an Bord einer Fähre
§ 40 Absatz 3 BinSchPersV 175
1024Durchführung des praktischen
Prüfungsteils an einem Simulator
§ 40 Absatz 3 BinSchPersV 175
103Prüfungsverfahren für das
Sportschifferzeugnis und Sportpatent
  
1031Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV
§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV
82
1032Durchführung des theoretischen
Prüfungsteils
§ 40 Absatz 2 BinSchPersV
§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV
84
1033Durchführung des praktischen
Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs
§ 40 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV
160
1034 Durchführung des praktischen
Prüfungsteils an einem Simulator
§ 40 Absatz 3 BinSchPersV
§ 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV
160
104Prüfungsverfahren für das
Kleinschifferzeugnis
  
1041Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82
1042Durchführung des theoretischen
Prüfungsteils
§ 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV 84
1043Durchführung des theoretischen
Prüfungsteils für das Führen von
Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU)
2017/2397
§ 40 Absatz 5 Satz 3 163
1044Durchführung des praktischen
Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs
§ 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3
BinSchPersV
175
1045Durchführung des praktischen
Prüfungsteils an einem Simulator
§ 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3
BinSchPersV
175
105Prüfungsverfahren für besondere
Berechtigungen
  
1051Zulassung zur behördlichen
Befähigungsprüfung, falls diese Leistung
nicht mit einer Leistung nach der
Nummer 1011 verbunden ist
§ 67 BinSchPersV
§§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV
63
1052besondere Berechtigung für Radar:
Durchführung der Theorieprüfung
§ 41 Absatz 2 BinSchPersV
§ 13.02 RheinSchPersV
25
1053besondere Berechtigung für Radar:
Durchführung der praktischen Prüfung
an einem Simulator
§ 41 Absatz 3 BinSchPersV
§ 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV
146
1054besondere Berechtigung für Radar:
Durchführung der praktischen Prüfung
an Bord eines Fahrzeugs der WSV
§ 41 Absatz 3 BinSchPersV
§ 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV
246
1055Besondere Berechtigung für Radar auf
Fähren: Durchführung der praktischen
Prüfung
§ 41 Absatz 4 BinSchPersV 102
1056besondere Berechtigung für
Wasserstraßenabschnitte mit
besonderen Risiken: Durchführung der
Prüfung, je angebrochener
10 km-Streckenabschnitt
§ 42 Absatz 2 BinSchPersV
§ 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5
RheinSchPersV
13
1057besondere Berechtigung für
Wasserstraßen mit maritimem
Charakter: Durchführung der Prüfung
§ 43 Absatz 2 BinSchPersV
§ 13.04 Nummer 2 RheinSchPersV
130
106Erteilung von
Schiffsführerzeugnissen und
besonderen Berechtigungen
  
1061Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m.
§ 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3
BinSchPersV
§ 12.07 RheinSchPersV
129
1062Erst- oder Folgeausstellung im
elektronischen Format
§§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV
§ 12.07 RheinSchPersV
89
1063 Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung
als Karte
§ 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82
Absatz 2 BinSchPersV
§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2
RheinSchPersEV i. V. m. § 81 Absatz 3
und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2
BinSchPersV
143
1064Erteilung nach
Tauglichkeitsverlängerung im
elektronischen Format
§§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV
§ 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2
RheinSchPersEV i. V. m. §§ 81 Absatz 3
und 4 BinSchPersV
103
1065Verlängerung einer bis zum 17.01.2022
ausgestellten Fahrerlaubnis der
Klasse F und Ausstellung eines
Bescheides über die Tauglichkeit
§ 126 Absatz 3 BinSchPersV 150
1066Erteilung einer besonderen
Berechtigung als Karte, falls diese
Leistung nicht mit einer Leistung nach
der Nummer 1061 oder 1063 verbunden
ist
§ 79 Absatz 1 BinSchPersV
§ 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV
129
1067Erteilung oder Verlängerung eines
Befähigungszeugnisses für Sachkundige
für die Fahrgastschifffahrt (nur im
elektronischen Format)
§ 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2
BinSchPersV
§ 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV
89
1068Erteilung oder Verlängerung eines
Befähigungszeugnisses für Sachkundige
für Flüssigerdgas (nur im elektronischen
Format)
§ 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2
BinSchPersV
§ 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV
89
107Ausstellung eines
Schifferdienstbuches oder
Fahrtenheftes und Erteilung von
Befähigungszeugnissen
  
1071Erstausstellung und Ausgabe eines
Folgebuches ohne Eintragung eines
Befähigungszeugnisses
§§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129
Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV
§ 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV
104
1072Erstausstellung eines Fahrtenheftes und
Ausgabe eines Folgeheftes
§ 7 Nummer 1 RheinLotsO 66
1073Validierung von Fahrzeiten ohne
Eintragung eines
Befähigungszeugnisses, je angefangene
Seite
§ 27 BinSchPersV
§ 5.01 Nummer 3 RheinSchPersV
§ 7 Nummer 3 RheinLotsO
1,50
Mindestens
aber 5
1074Eintragung und Verlängerung eines
Befähigungszeugnisses auf
Einstiegsebene oder Betriebsebene
oder des Maschinenpersonals
§§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123
Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3
BinSchPersV
§ 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV;
§ 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV
i. V. m. § 64 BinSchPersV
27
108Umtausch alter
Befähigungszeugnisse
  
1081Umtausch einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B
oder C oder eines Rheinpatentes in ein
Unionspatent nach der BinSchPersV
oder in ein Rheinpatent nach der
RheinSchPersV - als Karte
§ 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV
§ 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV
129
1082 Umtausch einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B
oder C oder eines Rheinpatentes in ein
Unionspatent nach der BinSchPersV
oder in ein Rheinpatent nach der
RheinSchPersV - im elektronischen
Format
§ 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV
§ 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV
89
1083Umtausch einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in
ein Behördenschifferzeugnis nach
BinSchPersV oder in ein
Behördenpatent nach RheinSchPersV
§ 129 Absatz 3 BinSchPersV 129
1084Umtausch einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in
ein Sportschifferzeugnis nach
BinSchPersV oder in ein Sportpatent
nach der RheinSchPersV
§ 129 Absatz 4 BinSchPersV 129
1085Umtausch einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in
ein Fährschifferzeugnis
§ 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV 129
1086Umtausch eines bis zum 17.01.2022
nach der BinSchPatentV oder der
Personalverordnung für den Rhein
ausgegebenen Schifferdienstbuches in
ein Schifferdienstbuch nach
BinSchPersV oder RheinSchPersV
§ 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV,
§ 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV
104
1087Umtausch eines bis zum 17.01.2022
erteilten Radarpatentes in eine
besondere Berechtigung für Radar als
Karte, falls diese Leistung nicht mit einer
Leistung nach der Nummer 1081, 1083,
1084 oder 1085 verbunden ist
§ 131 Absatz 2 BinSchPersV
§ 20.09 RheinSchPersV
129
1088Umtausch eines bis zum 17.01.2022
erteilten Radarpatentes in eine
besondere Berechtigung für Radar im
elektronischen Format, falls diese
Leistung nicht mit einer Leistung nach
der Nummer 1082 verbunden ist
§ 131 Absatz 2 BinSchPersV
§ 20.09 RheinSchPersV
89
1089Umtausch nach den Ziffern 1081
bis 1088, wenn ein
Tauglichkeitsnachweis vorgelegt werden
muss
§ 129 Absatz 7 Satz 2 BinSchPersV
§ 20.03 Nummer 2 Satz 5
RheinSchPersV
Zuzüglich
14 Euro
109Änderungen von nach Nummern 106
bis 108 erteilten
Befähigungszeugnissen
  
1091Anordnen des Beibringens eines
Tauglichkeitsnachweises
§ 21 Absatz 2, auch i. V. m. § 22
Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4, auch
i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV
§ 8.01 Nummer 2 RheinSchPersV
112
1092Nachträgliche Erteilung oder Löschung
von Auflagen und medizinischen
Beschränkungen als Karte
§ 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22
Absatz 2 BinSchPersV
§ 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2
RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3
und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2
BinSchPersV
150
1093 Nachträgliche Erteilung oder Löschung
von Auflagen und medizinischen
Beschränkungen im elektronischen
Format
§ 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22
Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV
§ 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2
RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3
und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2
BinSchPersV
110
1094Aussetzung oder Entzug eines
Befähigungszeugnisses
§§ 94 - 97 BinSchPersV
§§ 8.01, 8.02 RheinSchPersV
238
110Zulassung von Lehrgängen   
1101Zulassung eines Basis- oder
Auffrischungslehrgangs für Sachkundige
für die Fahrgastschifffahrt
§ 56 BinSchPersV
§ 16.05 RheinSchPersV
275 - 545
1102Zulassung eines Lehrgangs für
Sachkundige für Flüssigerdgas
§ 56 BinSchPersV
§ 15.04 RheinSchPersV
275 - 545
1103Zulassung eines Lehrgangs
grundlegende Sicherheitsausbildung
§ 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV 275 - 545
1104Zulassung eines Lehrgangs
Maschinenkundige
§ 54 i. V. m. Anlage 22 BinSchPersV 275 - 545
1105Zulassung eines Grund- oder
Wiederholungslehrgangs
atemschutzgerättragende Personen
§ 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV 275 - 545
111Zulassung von Simulatoren   
1101Zulassung eines Fahrsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV 5531
1102Zulassung eines Radarsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV 2777
112Befreiung von Fahrerlaubnissen   
1121Erteilung einer Erlaubnis zum Führen
von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis,
Zulassung einer Ausnahme
§ 14 BinSchPersV 112
113Zulassung von Ärzten   
1131Erteilung einer Zulassung § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a
BinSchPersV
§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5
Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV
i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a
BinSchPersV
607 - 830
1132Verlängerung einer Zulassung;
Umwandlung einer Ermächtigung in eine
Zulassung
§ 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch
i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV
§ 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5
Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV
i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a,
auch i. V. m. § 137 Absatz 2,
BinSchPersV
373 - 467
114UKW-Sprechfunkzeugnisse  
1141Zulassung zu einer Prüfung § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV 14,85
1142Prüfung§ 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2
BinSchSprFunkV
65,45
1143Teilprüfung oder Wiederholung von
1 Teil/2 Teilen
§ 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2
BinSchSprFunkV
42,65/65,45
1144Erteilung des UKW-
Sprechfunkzeugnisses
§ 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV 21,30
1145 Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses
durch FVT
§ 10 BinSchSprFunkV 31,20
1146Umschreibung oder Ersatzausfertigung
von Berufszeugnissen
§§ 10, 11 BinSchSprFunkV 41,10

2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Be-
trieb der Wasserfahrzeuge
201Erst- und wiederkehrende
Untersuchung von Fahrzeugen
§§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO nach
Zeitaufwand
202Sonderuntersuchung, freiwillige
Untersuchung, Untersuchung von
Amts wegen, angesetzte oder
angefangene Untersuchung, die
nicht durchgeführt werden konnte,
sowie Untersuchungen nach
Mängelbeseitigung
§ 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUO nach
Zeitaufwand
203Andere Untersuchungen, Prüfungen und
Zulassungen von Gleichwertigkeiten und
Abweichungen
§ 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2
und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO
ES-TRIN
Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1,
Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 11.08.
Nummer 1, Artikel 20.19, Artikel 22.07
Nummer 1, Artikel 27.01
nach
Zeitaufwand
204Probefahrt§ 10 Absatz 3 BinSchUO
Anhang IV
§§ 1.03, 3.05
ES-TRIN
Artikel 5.02, 6.09 Nummer 2,
Artikel 21.06 Nummer 1
nach
Zeitaufwand
205Geräuschpegelmessung§ 6 Absatz 1 BinSchUO
Anhang II
§ 5.02 Nummer 2
ES-TRIN
Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01
Nummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3,
Artikel 8.10 Nummer 2 und 3, Artikel 15.02
Nummer 5 Artikel 22.02 Nummer 1 und 3
nach
Zeitaufwand
206Überwachung eines Krängungs- oder
Belastungsversuches
§ 6 Absatz 1 BinSchUO
Anhang II
§ 2.02 Nummer 9
ES-TRIN
Artikel 19.03 Nummer 1, Artikel 22.06
nach
Zeitaufwand
207Belastungsprobe§ 6 Absatz 1 BinSchUO
ES-TRIN
Artikel 14.12 Nummer 6
nach
Zeitaufwand
208Messen der Sicherheitsabstände BinSchUO Anhang II
§ 2.02 Nummer 1 und 9,
§ 3.02 Nummer 1, § 5.05
Anhang III
§§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03 Nummer 1,
§ 10.02
Anhang IV
§ 3.02
ES-TRIN
Artikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1,
Artikel 22.04, 23.04
nach
Zeitaufwand
209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m.
Anhang III
§ 4.02
Anhang IV
§ 3.03
ES-TRIN
Artikel 4.02
89,25
210Festsetzen der Freiborde BinSchUO Anhang II
§ 2.02 Nummer 1 und 9,
§ 3.02 Nummer 1, 7 und 10, § 5.05
Anhang III
§§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03
Anhang IV
§ 3.03
ES-TRIN
Artikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2,
Artikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04 Nummer 2
179
211Anbringung oder Erneuerung der
Einsenkungsmarken
BinSchUO Anhang II
§§ 2.03, 3.03
ES-TRIN
Artikel 4.04 Nummer 3 und 6, Artikel 22.09
nach
Zeitaufwand
212Anbringung der Tiefgangsanzeiger ES-TRIN
Artikel 4.06, 22.09
nach
Zeitaufwand
213Fahrtauglichkeitsbescheinigung  
2131Ausstellung einer vorläufigen
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 20 BinSchUO 32,20
2132Prüfen sowie ggf. Erteilen einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 11 BinSchUO nach
Zeitaufwand
2133Ausfertigung einer Zweitschrift,
Abschrift oder Ersatzausfertigung
der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 17 BinSchUO 32,20
2134Bescheinigung einer wiederkehrenden
Untersuchung oder einer Sonder-
untersuchung
§§ 24, 25 BinSchUO 32,20
2135Jede Änderung einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV 32,20
2136Jeder Vermerk über Abweichungen
und Zulässigkeiten in der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung sowie
die Erteilung, Verlängerung oder
Änderung der Bescheinigung über
die Besatzung
§§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3
BinSchUO i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV *)
ES-TRIN
Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13, 9.02,
15.02 Nummer 5
32,20
2137Verlängerung der Gültigkeit einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne
vorausgehende Untersuchung
§ 19 Absatz 5 BinSchUO 32,20
2138Prüfung und Siegelung einer
Metalltafel
§ 1.10 Nummer 2 BinSchStrO
§ 1.10a Nummer 1 RheinSchPV
§ 1.10a Nummer 1 MoselSchPV
Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN
14,85
2139Sonstige Bescheinigungen auf Grund
von nationalen Regelungen sowie
von bilateralen oder internationalen
Verträgen
(z. B.: Bescheinigung zur Vorlage
beim Schiffsregister, Ausrüster-
bescheinigung, RZU)
 32,20
214 Flüssiggasanlage  
2141Ausstellung, Änderung oder
Erneuerung der
Flüssiggas-Bescheinigung
BinSchUO Anhang II
§ 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4
ES-TRIN
Artikel 17.15
29,70
2142Verlängerung der Gültigkeit ohne eine
Flüssiggas-Bescheinigung
BinSchUO Anhang II
§ 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4
ES-TRIN
Artikel 17.15
32,20
215Seil- und Kettenanlagen bei Fähren   
2151Ausstellung, Änderung oder
Erneuerung der Bescheinigung
für Seil- und Kettenanlagen
BinSchUO
Anhang II
§ 3.07
29,70
2152Verlängerung der Gültigkeit ohne
das Abnahmeprotokoll für Seil- und
Kettenanlagen
BinSchUO
Anhang II
§ 3.07
32,20
216Eintragung (auch nachträgliche)
von Vermerken auf Plänen oder
Zeichnungen
ES-TRIN
Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 19.13
Nummer 3, Artikel 27.01 Nummer 1
32,20
217Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung; Umtausch eines Fahrtenbuches oder eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein in ein Bordbuch nach BinSchPersV §§ 102, 125 Absatz 2 BinSchPersV, § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV 29,70
218Ausstellung oder Änderung des
Ölkontrollbuches
§ 14 Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG
§ 15.04 Nummer 1 RheinSchPV
§ 11.04 Nummer 1 MoselSchPV
14,85
219Verplomben von Einrichtungen,
die nicht benutzt werden dürfen,
Erneuerungen von Plomben
ES-TRIN
Artikel 8.08 Nummer 10
nach
Zeitaufwand
220Zuteilung einer einheitlichen
europäischen Schiffsnummer
§ 27 Absatz 3 BinSchUO 32,20
221Änderung eines erteilten Kosten-
bescheides aus Gründen, die der
Antragsteller zu vertreten hat
§ 10 Absatz 6 BGebG 14,85
222Teilnahme an Bau- oder Projekt-
besprechungen
 nach
Zeitaufwand
223Technische Dienste, Prüfstellen für
Motoren, LNG und Bordkläranlagen
  
2231Prüfung und Anerkennung
Technischer Dienste und Prüfstellen
§ 3 BinSchAbgasV
§ 28 BinSchUO i. V. m.
ES-TRIN
Artikel 18.10, 30.07
nach
Zeitaufwand
2232Verlängerung der Anerkennung
Technischer Dienste und Prüfstellen
§ 3 BinSchAbgasV
§ 28 BinSchUO i. V. m.
ES-TRIN
Artikel 18.10, 30.07
nach
Zeitaufwand
2233Anerkennung, Aberkennung und
Berufung von Sachverständigen
§ 4 Absatz 1 und 5 BinSchUO
Anhang II
§ 8.01 Nummer 1
nach
Zeitaufwand
224Typgenehmigungen, Prüfungen für
Motoren, Bordkläranlagen und LNG
  
2241Erteilung, Änderung oder Entziehung
einer Typgenehmigung
§ 3 BinSchAbgasV
§ 28 BinSchUO
ES-TRIN
Artikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08, 18.09
nach
Zeitaufwand
2242 Prüfung der Konformität der
Produktion
§ 3 BinSchAbgasV
ES-TRIN
Artikel 9.01, 18.07
nach
Zeitaufwand
2243Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen
oder Stichprobenmessung
ES-TRIN
Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09, 30.02
nach
Zeitaufwand
2244Prüfung der Probennahme ES-TRIN
Artikel 18.09
nach
Zeitaufwand
2245Ausfertigung einer Zweitschrift,
Abschrift oder Ersatzausfertigung des
Motorparameterprotokolls oder des
Bordkläranlagenparameterprotokolls
ES-TRIN
Artikel 9.01 Nummer 3, Artikel 18.01
Nummer 5
32,20
3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der
Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
301Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
einschließlich Ausstellung des
Ausweises
§ 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
KlFzKV-BinSch
29,70
302Zuteilung des Wechselkennzeichens
einschließlich Ausstellung des
Ausweises
§ 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
KlFzKV-BinSch
29,70
303Ausstellung einer Ersatzausfertigung
oder Änderung in den Eintragungen
des Ausweises
§ 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1
und 2 KlFzKV-BinSch
14,85
4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem
Wassersport- und dem Sportbootverkehr
401Bootszeugnis  
4011Ausstellung§ 3 Absatz 1 Satz 2
BinSch-SportbootVermV
99,60
4012Verlängerung§ 4 Absatz 1 Satz 1
BinSch-SportbootVermV
69,90
4013Eintragung einer Änderung § 4 Absatz 1 Satz 1
BinSch-SportbootVermV
69,90
4014Ersatz eines Bootszeugnisses  69,90
402Nicht motorisierte Sportboote oder
Sportboote mit einer elektrischen
Antriebsmaschine von weniger
als 1 KW
§ 5 Absatz 2 BinSch-SportbootVermV  
4021Untersuchung und Ausstellung einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder eines Abnahmeprotokolls
 96,60
4022Sonder- oder Nachuntersuchung und
Ausstellung einer Fahrtauglichkeits-
bescheinigung oder eines Abnahmeprotokolls
 1/6 bis 6/6
der Gebühr nach
Nummer 4021
je nach Aufwand
4023Untersuchung und Ausstellung einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung als
Prototypenabnahme
 133
40231Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge  535
40232Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge  1.338
40233Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge  2.676
4024Sonder- oder Nachuntersuchung und
Ausstellung einer Fahrtauglichkeits-
bescheinigung als Prototypen-
abnahme
 1/3
der Gebühr nach
40231, 40232
oder 40233
bezogen auf den
ursprünglichen
Antrag
403 Besondere Erlaubnis zum
Wasserskilaufen
§ 4 WaSkiV  
4031Mehrere Personen an einer fest
angebrachten Stange oder an
Vorrichtungen
  
40311Erstantrag 208
40312Neuantrag 104
4032Drachen- oder Fallschirmfliegen   
40321Erstantrag 171
40322Neuantrag 85,50
5. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem
sonstigen Verhalten im Verkehr
501Zulassung von Fahrzeugen und
Verbänden, die die festgesetzten
Abmessungen oder Abladetiefen
überschreiten
§ 1.06 Nummer 2, § 17.03 Nummer 1 Satz 3 **), § 28.02 Nummer 5 BinSchStrO
§ 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV
§ 8.01 MoselSchPV
 
5011für eine Reise  74,40
5012für ein Jahr oder mehrere Reisen  148
5013für mehrere Jahre  297
5014Zusatzgebühr bei erforderlicher
Probefahrt
 nach
Zeitaufwand
502Erlaubnis eines Sondertransports § 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO
§ 1.21 Nummer 1 Satz 2 RheinSchPV
§ 1.21 Nummer 1 Satz 2 MoselSchPV
104 - 282
503Erlaubnis von Veranstaltungen § 1.23 Satz 1 BinSchStrO
§ 1.23 RheinSchPV
§ 1.23 MoselSchPV
§ 16 Absatz 1 TspV
 
5031Sportliche 104 - 330
5032Sonstige 78 - 252
504Umladegenehmigung§ 1.25 Nummer 2 BinSchStrO 120 - 240
505Befreiung von   
5051der Lichterführung beim Stillliegen § 3.20 Nummer 4, § 3.23 Satz 3 BinSchStrO
§ 3.20 Nummer 4 RheinSchPV
§ 3.20 Nummer 4 MoselSchPV
66,90
5052der Bezeichnung bestimmter
stillliegender Fischereifahrzeuge
und -geräte, Netze oder Ausleger
§ 3.24 Nummer 3 BinSchStrO 66,90
5053der Bezeichnung schwimmender
Geräte bei der Arbeit sowie
festgefahrener oder gesunkener
Fahrzeuge
§ 3.25 Nummer 3 BinSchStrO
§ 3.25 Nummer 3 RheinSchPV
§ 3.25 Nummer 3 MoselSchPV
66,90
5054einer einsatzfähigen Wache § 7.08 BinSchStrO
§ 7.08 RheinSchPV
§ 7.08 MoselSchPV
66,90
5055der Bezeichnung bestimmter
Großfanggeräte
§ 8.11 Nummer 4 BinSchStrO 66,90
5056 Befahrensverboten oder -beschrän-
kungen; Erlaubnis zur Fahrt
§ 1.25 RheinSchPV
§ 1.27 MoselSchPV
66,90
5057der vorgeschriebenen Geschwindig-
keitsbegrenzung
§ 1.26 Nummer 3 BinSchStrO
§ 1.25 RheinSchPV
§ 1.27 MoselSchPV
66,90
506Erlaubnis zur zusätzlichen
Bezeichnung eines Sondertransports,
sofern nicht als Auflagen bei 502
§§ 1.21 Nummer 2 Satz 1, 1.28 BinSchStrO
§ 1.21 Nummer 1 Satz 2 RheinSchPV
§ 1.21 Nummer 1 Satz 2 MoselSchPV
66,90
507Erlaubnis zum Gebrauchmachen von
bestimmten Lichtern, Flaggen und
Tafeln zum Schutz gegen Wellen-
schlag als Ausnahme
§ 3.29 Nummer 2 Buchstabe b BinSchStrO
§ 3.29 Nummer 2 Buchstabe b RheinSchPV
§ 3.29 Nummer 2 Buchstabe b MoselSchPV
66,90
508Erlaubnis zur Schifffahrt durch
Treibenlassen
§ 1.25 RheinSchPV
§ 1.27 MoselSchPV
66,90
509Vorrecht auf Schleusung, soweit
nicht durch Abgabentarife
Vorschleusungsgebühren erhoben
werden (Mosel)
§ 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b
BinSchStrO
§ 6.29 Buchstabe b RheinSchPV
§ 6.29 Nummer 2 Buchstabe b MoselSchPV
 
5091für eine Reise  48,30
5092für ein Jahr  193
5093nach Fahrplanänderung  48,30
510Zuweisung eines beantragten,
besonderen Liegeplatzes
§ 1.25 Nummer 2 BinSchStrO 55,80
511Ausnahmen von   
5111den Mindestabständen § 7.07 Nummer 3 BinSchStrO,
§ 7.07 Nummer 3 RheinSchPV
§ 7.07 Nummer 3 MoselSchPV
55,80
5112den Bestimmungen über den Einsatz
von Trägerschiffsleichtern und
Verbänden
§ 8.04, § 10.14, § 11.03 Nummer 3, § 12.03 Nummer 3, § 13.03 Nummer 2, § 14.03 Nummer 1, § 16.03 Satz 1, § 18.03 Nummer 2, § 19.03 Nummer 2, § 20.14 Satz 2, § 21.03 Nummer 4, § 22.03 Nummer 3, § 23.03 Nummer 4, § 24.03 Nummer 3, § 25.03 Nummer 3, § 28.03 Nummer 1 Satz 2 BinSchStrO
§ 8.03 Nummer 3 RheinSchPV
§ 8.04 Satz 2 MoselSchPV
74,40
5113den Bestimmungen über die Schiff-
fahrt bei Hochwasser
§ 10.11 Nummer 3, § 11.11 Nummer 6, § 12.11 Nummer 3, § 13.11 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 3, § 20.11 Nummer 3, § 28.11 Nummer 2 BinSchStrO
§ 10.01 Nummer 5 Satz 2 RheinSchPV
§ 10.02 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 MoselSchPV
104
512Erlaubnis der Zusammenstellung oder
Auflösung eines Schubverbandes auf
kurzen Strecken
§ 8.05 Nummer 2 BinSchStrO
§ 8.04 Buchstabe b RheinSchPV
§ 8.05 MoselSchPV
55,80
513Erlaubnis der Nachtschifffahrt auf der
Stecke Bingen - St. Goar
§ 9.08 Nummer 5 RheinSchPV 74,40
514Benutzung der Schleuse außerhalb der
Schleusenbetriebszeiten, d. h. mehr
als 30 Minuten vor/nach offiziell aus-
gewiesener Betriebszeit
 55,80
6. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der
Schiffseichung
601Eichung von Schiffen, die zur
Güterbeförderung bestimmt sind
§ 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO nach
Zeitaufwand
602Eichung von Schiffen, die nicht zur
Güterbeförderung bestimmt sind
§ 6 Absatz 2, §§ 8, 24 bis 29 BinSchEO nach
Zeitaufwand
603Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, 26 Absatz 1 Nummer 2
BinSchEO
nach
Zeitaufwand
604Nacheichung einschließlich der
Nachprüfung einer Eichung
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26
Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m.
§ 9 Absatz 2 BinSchEO
nach
Zeitaufwand
605Eichschein  
6051Ausstellung der vorläufigen
Eichbescheinigung
§ 12 BinSchEO 48,30
6052Verlängerung der Geltungsdauer des
Eichscheins auf begründeten Antrag
ohne vorausgehende Eichung
§ 9 Absatz 1 BinSchEO nach
Zeitaufwand
6053Prüfen und Erteilen eines Eichscheins § 8 Absatz 1 BinSchEO nach
Zeitaufwand
6054Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im
Eichschein
§ 19 Absatz 10 BinSchEO nach
Zeitaufwand
6055Ausfertigung einer Zweitschrift des
Eichscheins
§ 8 Absatz 1 BinSchEO 42,10
6056Befristete Verlängerung der
Geltungsdauer eines Eichscheins
§ 9 Absatz 5 BinSchEO 42,10
6057Jede Änderung der Eichbescheinigung §§ 10, 11 BinSchEO 48,30
6058Erneuerung der Eichmarken
einschließlich Anbringung des
Eichzeichens außerhalb der Eichung,
Anbringung von Eichskalen,
Anbringung des Kennzeichens der
Schiffsuntersuchungskommission
§ 20 Absatz 1, §§ 21, 22, 28 BinSchEO nach
Zeitaufwand
606Ausstellung einer Kiellegungs-
bescheinigung
§ 69 Absatz 3 SchRegO i. V. m.
§ 76 Absatz 2 SchRG
nach
Zeitaufwand
607Teilnahme an Projekt- und
Baubesprechungen
§ 1 BGebG nach
Zeitaufwand
608Sportboot-Eichverfahren  
6081Eichung eines Sportbootes
einschließlich Erteilung der
Eichbescheinigung und Anbringung
der Eichplakette
§ 32 BinSchEO nach
Zeitaufwand
6082Baumuster-Eichung§ 33 BinSchEO nach
Zeitaufwand
6083Überprüfung von Sportbooten aus
einer Serie, für die eine Baumuster-
Eichung durchgeführt worden ist,
einschließlich Erteilung der
Eichbescheinigung und Anbringung
der Eichplakette
§ 34 BinSchEO nach
Zeitaufwand
6084Erstellung der Eichbescheinigung
einschließlich Erneuerung der
Eichplakette
§ 35 BinSchEO 32,20
6085 Ausfertigung einer Zweitschrift der
Eichbescheinigung
§ 35 Absatz 2 BinSchEO 29,70
6086Berechnung bei Anwendung der
Simpson-Regel einschließlich
Erteilung der Eichbescheinigung und
Anbringung der Eichplakette
§ 37 BinSchEO nach
Zeitaufwand
7. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
701Erteilung einer Erlaubnis
für den innerstaatlichen oder
grenzüberschreitenden
Binnenschiffsgüterverkehr
  
7011nach einer Prüfung §§ 2, 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV 74,40
7012mit Nachweis der praktischen
Tätigkeit oder eines
Hochschulabschlusses oder
einer Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf
§ 6 Absatz 1 und 2, §§ 7, 8, 12 BinSchZV 104
7013Berichtigung einer Erlaubnisurkunde § 2 Absatz 5 BinSchZV 37,20
702Erteilung einer Befreiung von der
Verpflichtung zum Ausfüllen und
Mitführen einer Entladebescheini-
gung für einen Zeitraum von we-
niger als einem Jahr
Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der
Anlage 2 (Teil B) des Straßburger
Abfallübereinkommens für die
Binnenschifffahrt i. V. m. § 14
Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG
121
7021Erteilung einer Befreiung von der
Verpflichtung zum Ausfüllen und
Mitführen einer Entladebescheini-
gung für einen Zeitraum von einem
Jahr oder länger
Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der
Anlage 2 (Teil B) des Straßburger
Abfallübereinkommens für die
Binnenschifffahrt i. V. m. § 14
Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG
207
703Fertigung eines feststellenden
Verwaltungsaktes
 nach
Zeitaufwand


Abschnitt 3 Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit


1.
Auslagen:

Auslagen werden erhoben

a)
für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und

b)
für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)

2.
Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG

Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.

Nummer GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
1Schriftlich erlassene schifffahrts-
polizeiliche Verfügungen mit
durchschnittlichem Aufwand
(Schiffsabmessungen, Auflagen
und Sachlage bekannt)
§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO
§ 4 Absatz 1 SperrWarngebV
§ 3 SeeAufgG
§ 11 Absatz 1 EmsSchEV
238
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Verfügungen
1aSchriftlich erlassene schifffahrts-
polizeiliche Verfügungen mit über-
durchschnittlichem Aufwand
(Schiffsabmessungen unbekannt,
Auflagen müssen erarbeitet
werden, Abstimmung mit anderen
Ämtern/GDWS, Befahrung von
mehr als zwei Revieren)
§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO
§ 4 Absatz 1 SperrWarngebV
§ 3 SeeAufgG
§ 11 Absatz 1 EmsSchEV
422 - 649
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Verfügungen
2Genehmigung des Verkehrs
außergewöhnlich großer Fahrzeuge,
Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt-
und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
sowie von Wasserflugzeugen und
Flugbooten mit durchschnittlichem
Aufwand (z. B. Überschreitung der
Genehmigungsgrenzen um weniger als
50%, Wiederholung bei typgleichem
Schiff, Schleppverband mit nicht
genehmigungspflichtigem Anhang)
§ 57 Absatz 1 Nummer 1
SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1
und Nummer 1a EmsSchO
131 zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwerniszulagen-
verordnung bei
außerhalb der
Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen

2aGenehmigung des Verkehrs
außergewöhnlich großer Fahrzeuge,
Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt-
und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
sowie von Wasserflugzeugen und
Flugbooten mit außergewöhnlichem
Aufwand (z. B. Erforderlichkeit
besonderer Maßnahmen der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte
mit Überbreite, Überhöhe oder
außergewöhnlichem Anhang)
§ 57 Absatz 1 Nummer 1
SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1
und Nummer 1a EmsSchO
206-666 zuzüglich
Zulage nach § 4
Erschwerniszulagen-
verordnung bei
außerhalb der
Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen

3Genehmigung des Verkehrs
außergewöhnlicher Schub-
und Schleppverbände sowie des
Schleppens außergewöhnlicher
Schwimmkörper mit durchschnitt-
lichem Aufwand (Schiffsab-
messungen und Auflagen bekannt,
kein genehmigungspflichtiger
Anhang bei Schleppverbänden,
wiederkehrende SpG)
§ 57 Absatz 1 Nummer 2
SeeSchStrO
150
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
3aGenehmigung des Verkehrs
außergewöhnlicher Schub-
und Schleppverbände sowie des
Schleppens außergewöhnlicher
Schwimmkörper mit außer-
gewöhnlichem Aufwand
(Schiffsabmessungen unbekannt,
Auflagen müssen erarbeitet
werden, Abstimmung mit anderen
Ämtern/GDWS, Befahrung von
mehr als zwei Revieren)
§ 57 Absatz 1 Nummer 2
SeeSchStrO
206 - 356
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
3bGenehmigung des Verkehrs
außergewöhnlicher Schub- und
Schleppverbände sowie des
Schleppens außergewöhnlicher
Schwimmkörper im Geltungs-
bereich der EmsSchO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2
EmsSchO
nach
Zeitaufwand
4Genehmigung von Stapelläufen § 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO 167 - 314

5Genehmigung der Bergung von
Fahrzeugen, außergewöhnlichen
Schwimmkörpern und Gegenständen,
soweit dadurch Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträch-
tigt werden oder eine Gefahr für die
Meeresumwelt entstehen kann
§ 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchO
630
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen

6Genehmigung der Erprobung und der
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen
sowie Standproben, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs beein-
trächtigen können
§ 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchO
258

7 Genehmigung wassersportlicher
Veranstaltungen
§ 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchO
213 - 435
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen

8Genehmigung des Parasailing
in einem einfachen Fall (Fahr-
strecken und Auflagen sind be-
kannt)
§ 57 Absatz 1 Nummer 6a
SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5
EmsSchO
148
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
8aGenehmigung des Parasailing
in einem komplexen Fall (Fahr-
strecken neu, Auflagen müssen
erarbeitet werden, Abstimmung
mit mehreren WSÄ/GDWS)
§ 57 Absatz 1 Nummer 6a
SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5
EmsSchO
178 - 208
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
9Genehmigung sonstiger Veran-
staltungen auf oder an Seeschiff-
fahrtsstraßen, die die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beein-
trächtigen oder eine Gefahr für die
Meeresumwelt darstellen können
§ 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO
213 - 351
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
10Gestattung der Durchfahrt durch den
Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für
Fahrzeuge, die die Voraussetzungen
für die Durchfahrt nicht erfüllen
§ 42 Absatz 6 SeeSchStrO 111 - 148
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Gestattungen

11Erteilung eines Fahrtausweises für
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am beziehungsweise im
Nord-Ostsee-Kanal zwischen den
Schleusen haben, sowohl für muskel-
betriebene Sportfahrzeuge als auch
für sonstige Sportfahrzeuge
§ 51 Absatz 2 SeeSchStrO 19,80

12Prüfung eines Kanalsteureranwärters
für den Nord-Ostsee-Kanal
§ 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 2
SeeAufgG
§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO
150
13Zulassung eines Kanalsteurers und
Ausstellung eines Kanalsteurer-
ausweises - nur im Zusammenhang
mit der Gebühr nach Nummer 12
§ 14 Absatz 1 SeeAufgG
§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO
38,35
14Ersatz eines Kanalsteureranwärter-
oder Kanalsteurerausweises
§ 14 Absatz 1 SeeAufgG
§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO
38,35

15Befreiung von den Vorschriften der
Seeschifffahrtsstraßenordnung und
der Verordnung zur Einführung der
Schifffahrtsordnung Emsmündung
im Einzelfall
§ 59 SeeSchStrO oder
§ 12 EmsSchEV
§ 4 Absatz 2 SperrWarnGebV
217 - 431
16 Befreiung von den Vorschriften der
Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See
§ 8 Absatz 2
Verordnung zu den Internationalen Regeln
von 1972 zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See
315 - 420
17Zuteilung des Kennzeichens ein-
schließlich Ausstellung des Ausweises
oder dessen Verlängerung oder
Ausstellung eines Ersatzausweises
§ 4 Absatz 2 SeeSpbootV 29,70
18Erteilung oder Verlängerung der
Gültigkeit eines Bootszeugnisses
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes oder Wassermotorrades,
das für Fahrten binnenwärts der
Basislinie oder in Strandnähe geeignet
und bestimmt ist, kleine Sportboote,
Wassermotorräder
§§ 5, 6 Absatz 1 und
§ 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV
118 - 162
18aErteilung oder Verlängerung der
Gültigkeit eines Bootszeugnisses
einschließlich der Untersuchung
eines muskelbetriebenen Sport-
bootes, das für Fahrten binnen-
wärts der Basislinie oder in
Strandnähe geeignet oder be-
stimmt ist
§§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1
und 2 SeeSpBootV
51,50
19Erteilung oder Verlängerung der
Gültigkeit eines Bootszeugnisses
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes, das für Fahrten seewärts
der Basislinie geeignet und bestimmt
ist, große Sportboote
§§ 5, 6 Absatz 1 und
§ 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV
102 - 563

20Erteilung oder Verlängerung der
Gültigkeit eines Bootszeugnisses für
Sportboote, die durch die BG Verkehr
oder eine anerkannte Klassifikations-
gesellschaft untersucht wurden
§ 6 Absatz 1, 2 und 3 SeeSpbootV 95 - 144
21Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit
eines Sportbootes nach Veränderun-
gen an dem Fahrzeug
§ 9 Absatz 2 SeeSpbootV 124 - 207
22Erlass von Verboten oder Geboten
sowie Zulassung von Ausnahmen
jeweils im Einzelfall
§ 13 oder § 15 Absatz 1a SeeSpbootV 297 - 595
23Beendigung der Gültigkeit eines
Bootszeugnisses aus triftigem Grund
im Anschluss an eine von der
Zulassungsbehörde in Auftrag
gegebene und von der BG Verkehr
oder einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft durchge-
führte Nachbesichtigung
§ 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4
SeeSpbootV
446
24Ersatz eines Bootszeugnisses
bei Verlust
 38,15 - 102
25Übertragung eines Boots-
zeugnisses bei Veräußerung
oder Umschreibung
 49,50 - 117
26Zulassung eines Seelotsenanwärters
und Ausstellung eines Seelotsen-
anwärterausweises
§ 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG
§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV
38,35
27Erstprüfung eines Seelotsenanwärters
für die Seelotsreviere
§ 10 SeeLG 193

28 Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für
die Seelotsreviere
§ 10 SeeLG 181
29Prüfung eines Bewerbers für die
Tätigkeit eines Seelotsen über See
oder auf Seeschifffahrtsstraßen
außerhalb der Reviere
§ 42 Absatz 2 SeeLG
§ 2 SeelotRevierV
250
30Bestallung eines Seelotsen und
Ausstellung eines Seelotsen-
ausweises zuzüglich der Gebühr
nach Nummer 27
§§ 11, 17 SeeLG
§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV
45,80
31 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätig-
keit außerhalb der Reviere und
Ausstellung eines Lotsenausweises
für Überseelotsen bzw. Seelotsen
auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb
der Reviere zuzüglich der Gebühr
nach Nummer 29
§§ 11, 17 SeeLG
§ 4 SeelotRevierV
38,35
32Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder
Seelotsenausweises oder des Lotsen-
ausweises für Überseelotsen bzw.
Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen
außerhalb der Reviere
§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV
§ 4 SeelotRevierV
38,35
33Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht in besonderen Fällen
§ 12 Ems LV
§ 12 Weser/Jade-LV
§ 12 Elbe-LV
§ 16 NOK-LV
§ 14 WIROST-LV
117 - 208
34Ersatz einer Bescheinigung über die
Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht
§ 12 Ems LV
§ 12 Weser/Jade-LV
§ 12 Elbe-LV
§ 16 NOK-LV
§ 14 WIROST-LV
83,60
35Anordnung der Lotsenannahme im
Einzelfall
§ 14 Ems LV
§ 14 Weser/Jade-LV
§ 14 Elbe-LV
§ 18 NOK-LV
§ 15 WIROST-LV
130
36 Prüfung des Schiffsführers   
Theoretische Prüfung a) § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
Nummer 2 Ems LV
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
Nummer 2 Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems LV
§ 10 Absatz 3 Nummer 2
Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3,
§ 13 Absatz 1 und
§ 14 Absatz 3 NOK-LV
§ 9 Absatz 1 Nummer 2,
§ 10 Absatz 1 Nummer 4,
§ 11 Absatz 1 Nummer 4 und
§ 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LV
a) 720
Praktische Prüfung b) § 12 Absatz 1 Nummer 3 NOK-LV
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
NOK-LV
b) 1.784
37Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht mit der Ausstellung einer
entsprechenden Bescheinigung
§ 9 Absatz 1 bis 4 Ems LV
§ 9 Absatz 1 bis 4 Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 1 bis 5 Ems LV
§ 10 Absatz 1 bis 5 Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5 Elbe-LV
§ 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 NOK-LV
§ 9 Absatz 5, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 5
und § 12 Absatz 5 WIROST-LV
210
38Verlängerung der Befreiung von der
Lotsenannahmepflicht
§ 9 Absatz 5 Ems LV
§ 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 6 Ems LV
§ 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV
§ 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 4
und § 14 Absatz 5 NOK-LV
§ 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6,
§ 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV
110

39 Übertragung der Befreiung von der
Lotsenannahmepflicht auf ein
typgleiches Schiff
§ 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Ems LV
§ 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6
Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 8 Ems-LV
§ 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 5, § 10 Absatz 7, 8 und 9 Elbe-LV
§ 11 Absatz 4, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5
und § 14 Absatz 6, 7 und 8 NOK-LV
§ 9 Absatz 7, § 10 Absatz 7, § 11 Absatz 7
und § 12 Absatz 7, 8 und 9 WIROST-LV
110

40Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 HgFSNatSchV 118 - 178
41Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 4 OstseeSHNSG-BefV nach
Zeitaufwand
42Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 1, 2 und 3 NordSBefV 74,40 - 297
43Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2
NPBefVMVK
177 - 297
44Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Absatz 2 Satz 2 SeeUmwVerhV 316
45Übermittlung schiffsbezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV
i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG
331
46Übermittlung schiffsbezogener Daten
in besonderen Fällen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV
i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG
293
47Laufende Systemüberwachung für die
regelmäßige Übermittlung schiffsbe-
zogener Daten und schiffsbezogener
Daten in besonderen Fällen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV
i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG
133
48Entzug der Fahrerlaubnis oder des
Befähigungsnachweises
(See und Binnen)
§ 13 Absatz 1 SpFV 768
49Anordnung des Ruhens der Fahr-
erlaubnis (See und Binnen)
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV 768
50Vorläufige Sicherstellung des Sport-
bootführerscheins beziehungsweise
des Befähigungszeugnisses
(See und Binnen)
§ 15 Absatz 1 SpFV 768
51Erlaubnis zur Beförderung mit einem
Seeschiff fremder Flagge
§ 2 Absatz 2 KüSchV 69,30
52Erlaubnis zur Beförderung mit einem
Seeschiff fremder Flagge bei Erteilung
einer Jahresgenehmigung
§ 2 Absatz 2 KüSchV 831
53Entziehung einer Berechtigung
bzw. Ausspruch eines Fahrverbots
mit einfacher Feststellung des
Verschuldens
§ 50 Absatz 1 bis 4 SUG 923
54Entziehung einer Berechtigung
bzw. Ausspruch eines Fahrverbots
nach einem Unfall mit aufwändiger
Feststellung des Verschuldens
(z. B. bei mehreren Beteiligten)
§ 50 Absatz 1 bis 4 SUG 2.241 - 4.836
55Fertigung eines feststellenden
Verwaltungsakts
 nach
Zeitaufwand


Abschnitt 4 Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie


Vorbemerkungen

1.
Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt.

2.
Bei den Gebührennummern 20-22, 24-30 sowie 32-33 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben.

3.
Bei den Gebührennummern 34-43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben.

4.
Bei der Gebührennummer 147 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben.

5.
Bei den Gebührennummern 145-148 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden.

Nummer GegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1Ausstellung von Flaggenzertifikaten
einschließlich Verlängerung,
Ersatzausstellung und Änderung
§ 3 Buchstabe d FlaggRG
i. V. m. §§ 14ff. FlRV
107
2Ausstellung von Flaggenscheinen
für Probe- und Überführungsfahrten
inklusive erneuter Ausstellung
§ 10 FlaggRG 123
3Ausstellung von Flaggenscheinen
für Eigentümer oder Ausrüster
§ 11 FlaggRG 272
4Ausstellung von Bescheinigungen
für beauftragte Personen
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG
§ 5b Absatz 1 FlRV
96
5Genehmigung zur Führung einer
anderen Nationalflagge für Fahr-
zeuge mit einer Bruttoraumzahl
(BRZ) bis einschließlich 10.000 oder
bis einschließlich 10.000 Brutto-
registertonnen (BRT) für mehr als
ein Jahr
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.722
6Genehmigung zur Führung einer
anderen Nationalflagge für Fahr-
zeuge mit einer BRZ von mehr als
10.000 oder mehr als 10.000 BRT
und für mehr als ein Jahr
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 12.282
7Genehmigung zur Führung einer
anderen Nationalflagge für Fahr-
zeuge mit einer BRZ bis einschließ-
lich 10.000 oder bis einschließlich
10.000 BRT für höchstens ein Jahr
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1.002
8Genehmigung zur Führung einer
anderen Nationalflagge für Fahr-
zeuge mit einer BRZ von mehr als
10.000 oder mehr als 10.000 BRT für
höchstens ein Jahr
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 6.282
9Bescheinigung über die Erledigung
der Genehmigung zum Führen einer
anderen Nationalflagge
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 59
10Eintragung in das internationale
Seeschifffahrtsregister
§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV 128
11 Genehmigung zur Führung einer
anderen Nationalflagge im Zusam-
menhang mit dem Widerruf oder der
Rücknahme einer bestehenden
Ausflaggungsgenehmigung ohne
Änderung des Zeitraums
§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 252
12Erteilung einer Bescheinigung für
Seeleute
Erteilung des Bescheids über die
Voraussetzungen
§§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7
See-BV
§ 30 Absatz 3 See-BV
25 - 298
13Abnahme einer Prüfung § 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV
§ 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 See-BV
39 - 119
14Zulassung eines Lehrgangs § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b
See-BV
§ 36 Satz 2
i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2
See-BV
§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b
See-BV
§ 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV
§ 48 Absatz 2 See-BV
§ 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2,
§ 50a Absatz 2 Nummer 1
erster Halbsatz See-BV
§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1
See-BV
§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1
zweiter Halbsatz, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1
See-BV
§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1
See-BV
§ 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
See-BV
§ 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV
§ 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV
§ 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV
§ 47 Satz 2 Nummer 3
i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1
SeeEigensichV
1.698 - 5.494
15 Verlängerung der Zulassung eines
Lehrgangs
§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV
§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV
§ 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV
§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV
499 - 3.995
16Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV 14 - 39
17Gleichwertigkeitsbescheinigung§ 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG 140 - 998
18Anordnung des Ruhens von
Bescheinigungen
§ 57 Absatz 1 See-BV 913 - 4.569
19Entzug von Bescheinigungen § 56 See-BV 459 - 3.046
20Schiffsvermessung nach den
London-Regeln (entsprechend In-
ternationalem Schiffsvermessungs-
Übereinkommen von 1969)
§ 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV
nach
Zeitaufwand
21Sondervermessung nach
spezifischen Regeln (Panama- und
Suezkanal, Laderaumvermessung,
Fischereifahrzeuge usw.)
§ 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV
nach
Zeitaufwand
22Vermessung nach vereinfachten
Verfahren (z. B. Sportfahrzeuge,
Fischereifahrzeuge < 15 m)
§ 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV
121 - 219
23Ausstellung eines Schiffsmess-
briefes oder einer Bescheinigung
§ 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV
61 - 219
24Einfache Prüfung von Ausrüstungs-
geräten mit geringem Aufwand
(Gerätekategorie A)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 499 - 999
25Prüfung von Ausrüstungsgeräten
mit geringem Aufwand (Geräte-
kategorie B)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 1.299 - 2.798
26Einfache Prüfung von
Ausrüstungsgeräten mit mittlerem
Aufwand (Gerätekategorie C)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 2.996 - 6.493
27Prüfung von Ausrüstungsgeräten
mit mittlerem Aufwand (Geräte-
kategorie D)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 5.993 - 11.988
28Prüfung von Ausrüstungsgeräten
mit hohem Aufwand (Geräte-
kategorie E)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 8.990 - 18.981
29Prüfung von Ausrüstungsgeräten
mit sehr hohem Aufwand (Geräte-
kategorie F)
§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 14.984 - 29.970
30Gesonderte Ausstellung von
Urkunden und Bescheinigungen
§ 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV 386
31 Planprüfung der Aufstellung/An-
bringung der Navigations- und
Funkausrüstung
Erteilung einer Ausnahmegenehmi-
gung oder Befreiung
§ 7 Absatz 1 SchSV nach
Zeitaufwand
32Prüfung der Aufstellung/Anbringung
und Funktion der Navigations- und
Funkausrüstung
Erteilung einer Ausnahmegenehmi-
gung oder Befreiung
§ 7 Absatz 1 SchSV nach
Zeitaufwand
33Anerkennung von Betrieben sowie
Erneuerung der Anerkennung,
Überprüfung und Überwachung vom
BSH anerkannter Einrichtungen
§ 1 Nummer 4
i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgG
nach
Zeitaufwand
34Zulassung eines Ballastwasser-
Behandlungssystems oder eines
Prototyps mit aktiven Substanzen
mit Beteiligung anderer Behörden
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
130.047
35Zulassung eines Ballastwasser-
Behandlungssystems oder eines
Prototyps mit aktiven Substanzen
mit Beteiligung anerkannter
Einrichtungen oder akkreditierter
Labore
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
nach
Zeitaufwand
36Zulassung eines sonstigen Ballast-
wasser-Behandlungssystems oder
eines Prototyps mit Beteiligung an-
derer Behörden
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
85.690
37Zulassung eines sonstigen Ballast-
wasser-Behandlungssystems mit
Beteiligung anerkannter Einrichtun-
gen oder akkreditierter Labore
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
nach
Zeitaufwand
38Zulassung eines Ballastwasser-
Behandlungssystems mit veränder-
ter Durchflussrate aufgrund von
Erprobungen an Bord und an Land
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAnlG
68.552
39Zulassung eines Ballastwasser-
Behandlungssystems mit
veränderter Durchflussrate aufgrund
der Überprüfung von Dokumenten
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAnlG
nach
Zeitaufwand
40Zulassung technischer Änderungen
an zugelassenen Ballastwasser-
Behandlungssystemen
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAnlG
nach
Zeitaufwand
41Anerkennung einer alternativen
Ballastwasser-Behandlungs-
methode
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
nach
Zeitaufwand
42Änderung oder Übertragung eines
Zulassungszeugnisses für ein
Ballastwasser-Behandlungssystem
§ 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV 223
43Baumusterzulassung auf Basis einer
ausländischen Baumusterzulassung
sowie mindestens der Überprüfung
der Prüfberichte der Erprobungen an
Land
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
2.571
44 Baumusterzulassung auf Basis einer
ausländischen Baumusterzulassung
sowie der Überprüfung aller übriger
zulassungsrelevanter Unterlagen
§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1
Nummer 4c SeeAufgG
3.856
45Genehmigung einer Forschungs-
handlung mit erhöhtem Ab-
stimmungsaufwand
§ 132 Absatz 1 BBergG 1.520 - 6.011
46Genehmigung einer Forschungs-
handlung oder Genehmigung
mehrerer Forschungshandlungen
im räumlichen und zeitlichen Zu-
sammenhang
§ 132 Absatz 1 BBergG 855 - 1.674
47Änderung der Genehmigung nach
Nummern 44 und 45
§ 132 Absatz 1 BBergG 217
48Genehmigung der Errichtung und
des Betriebs einer Transit-
Rohrleitung
§ 133 Absatz 1 BBergG 117.502 - 236.398
49Freigabe der Verlegung einer
Transit-Rohrleitung
§ 133 BBergG 12.214 - 25.287
50Untersagung von Tätigkeiten § 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3,
§ 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3,
§ 73, § 133 Absatz 3 und 4,
§ 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3
und 4, § 73 BBergG
660 - 1.476
51Genehmigung der Verlegung und
des Betriebs eines Unterwasser-
kabels
§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105.288 - 210.961
52Freigabe der Verlegung eines
Unterwasserkabels
§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG 12.808 - 26.175
53Änderung einzelner oder mehrerer
Nebenbestimmungen der Genehmi-
gung einer Transit-Rohrleitung oder
eines Unterwasserkabels
§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG 1.620 - 2.785
54Änderungsgenehmigung für eine
Transit-Rohrleitung oder ein
Unterwasserkabel
§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105.288 - 210.961
55Anordnungen nach erhöhtem
Prüfungsaufwand im Vollzugs-
verfahren von Vorhaben von Transit-
Rohrleitungen und Unterwasser-
kabeln
§ 133 Absatz 3, §§ 69 - 74 BBergG 2.416 - 5.139
56Anordnung oder Genehmigung des
Rückbaus einer Transit-Rohrleitung
oder eines Unterwasserkabels
§ 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2
BBergG
12.773 - 26.175
57Planfeststellungsbeschluss oder
Plangenehmigung für die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen
§ 2 SeeAnlG 260.387 - 573.592
58Planfeststellungsbeschluss oder
Plangenehmigung für eine
wesentliche Änderung einer Anlage
§ 2 SeeAnlG 36.593 - 94.459
59Feststellung über eine unwesent-
liche Änderung einer Anlage
§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG
§ 76 Absatz 2 VwVfG
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG
7.201 - 39.197
60 Aufhebung eines Planfeststellungs-
beschlusses oder einer Plangeneh-
migung
§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG
§ 77 VwVfG
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG
11.713 - 16.844
61 Freigabe für die Errichtung von
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2 SeeAnlG 487.569 +
(W x T x 0,035x 0,002),
höchstens 5.392.340
W = Durchschnitt-
lich pro Jahr
voraussicht-
lich gewon-
nene Energie
(brutto) in kWh
T = Lebensdauer
in Jahren,
mindestens
die Gültig-
keitsdauer des
Planfeststel-
lungsbe-
schlusses/der
Plangenehmi-
gung
0,035 = Euro/kWh
Strompreis
0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenz-
zuschlag
62 Freigabe für die Errichtung von
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2 SeeAnlG 255.984 +
(I x Z x 0,02),
höchstens 2.196.126
I = Investitions-
summe des
Übertragungs-
systems
Z = geltender
Eigenkapital-
zinssatz für
eine Neuanlage
gemäß Fest-
legung BNetzA,
mindestens
5 Prozent
0,02 = davon 2 Prozent
Äquivalenz-
zuschlag
63Freigabe für die Errichtung von
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2 SeeAnlG 162.167 - 321.517
64Freigabe für den Betrieb von
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2 SeeAnlG 32.001 - 77.706
65 Anordnungen anlässlich der
Plausibilisierung der Ergebnisse der
wiederkehrenden Prüfungen nach
BSH Standard Konstruktion bzw.
nach den jeweils geltenden
luftverkehrsrechtlichen Regelungen
bei Anlagen nach § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3
SeeAnlG
§ 14 SeeAnlG 7.752
66Anordnungen anlässlich der
Plausibilisierung von Nachweisen
zur Vereinbarkeit von Anlagen mit
den jeweils geltenden luftverkehrs-
rechtlichen Regelungen bei
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
§ 14 SeeAnlG 2.306
67Gestattung der Betriebsaufnahme
eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2
SeeAnlG
§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 6.424
68Gestattung der Inbetriebnahme von
Windenbetriebsflächen als Neben-
einrichtungen nach § 1 Absatz 2
SeeAnlG
§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 995
69Gestattung der Durchführung des
Probebetriebs bedarfsgesteuerter
Nachtkennzeichnung
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG
§ 9 Absatz 8 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes (EEG)
808
70Gestattung der Inbetriebnahme
bedarfsgesteuerter Nachtkenn-
zeichnung
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG
§ 9 Absatz 8 EEG
808
71Anordnungen nach erhöhtem
Prüfungsaufwand im Vollzugsver-
fahren
§ 14 SeeAnlG 22.789 - 69.041
72Anordnungen, Gebote oder Verbote
gegenüber verantwortlichen Per-
sonen zur Durchsetzung der in
§ 12 SeeAnlG genannten Pflichten
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG 1.974 - 15.073
73Untersagung der Errichtung, des
Betriebs oder der wesentlichen
Änderung einer Anlage
§ 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG 1.089
74Anordnung der Beseitigung einer
Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
§ 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4
Satz 2, § 3 SeeAnlG
11.713 - 21.602
75Erteilung der Erlaubnis, die Anlage
durch eine Person betreiben zu
lassen, die die Gewähr für den
ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet
§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 310
76Aufnahme, Änderung oder Er-
gänzung von Nebenbestimmungen
eines Planfeststellungsbeschlusses,
einer Plangenehmigung, einer
Anordnung oder eines sonstigen
Bescheides für Anlagen nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2
oder 3 SeeAnlG
§ 2 Absatz 3 SeeAnlG
§ 36 VwVfG
6.488 - 14.752
77 Freigabe der Beseitigung von
Anlagen
§ 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG
§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG,
§ 77 VwVfG
§ 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG
11.713 - 21.602
78Feststellung über das Vorliegen der
Anforderungen an neue verantwort-
liche Personen im Rahmen von
deren Bestellung
§ 13 Absatz 4 SeeAnlG 433
79Vollziehung der Übertragung des
Planfeststellungsbeschlusses oder
der Plangenehmigung auf einen
anderen Inhaber/Betreiber
§ 13 Absatz 5 SeeAnlG 123
80Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb oder zur wesentlichen
Änderung einer Anlage, die
meereskundlichen Untersuchungen
dient
§ 6 SeeAnlG 854 - 3.695
81Feststellung über eine unwesent-
liche Änderung der Genehmigung
einer Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient
§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 687
82Aufnahme, Änderung oder Er-
gänzung von Nebenbestimmungen
einer Genehmigung für eine Anlage,
die meereskundlichen Untersuchun-
gen dient
§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 123
83Anordnungen, Gebote oder Verbote
gegenüber verantwortlichen Per-
sonen zur Durchsetzung der in § 12
SeeAnlG genannten Pflichten bei
einer Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG 123
84Untersagung der Errichtung, des
Betriebs oder der wesentlichen
Änderung einer Anlage, die
meereskundliche Untersuchungen
dient
§ 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG,
§ 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV
687
85Anordnung der Beseitigung einer
Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient
§ 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4
Satz 2 und 3 SeeAnlG
687
86Erteilung der Erlaubnis, die Anlage
durch eine Person betreiben zu
lassen, die die Gewähr für den
ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet
§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 123
87Vollziehung der Übertragung der
erteilten Genehmigung für eine
Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient, auf einen
anderen Inhaber/Betreiber
§ 13 Absatz 5 SeeAnlG 123
88Feststellung über eine
unwesentliche Änderung von
Anlagen zur Erzeugung bzw.
Übertragung von Energie aus Wind
§ 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2
SeeAnlV
7.201 - 39.197
89 Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses, der Plangenehmigung
oder der Genehmigung von Anlagen
zur Erzeugung bzw. Übertragung
von Energie aus Wind
§ 2 Absatz 3 SeeAnlV
§ 77 VwVfG
§ 5 Absatz 4 SeeAnlV
11.713 - 16.844
90Nachträgliche Aufnahme, Änderung
oder Ergänzung von Nebenbestim-
mungen eines Planfeststellungs-
beschlusses, einer Plangenehmi-
gung, einer Genehmigung, einer
Anordnung oder eines sonstigen
Bescheides von Anlagen zur Er-
zeugung bzw. Übertragung von
Energie aus Wind
§ 2 Absatz 3 SeeAnlV
§ 36 VwVfG
6.488 - 14.752
91Feststellung über das Vorliegen der
Anforderungen an (neue)
verantwortlicher Personen im
Rahmen von deren Bestellung
§ 15 Absatz 4 SeeAnlV 433
92Freigabe des Betriebs von Anlagen
zur Erzeugung bzw. Übertragung
von Energie aus Wind
§ 5 Absatz 2 SeeAnlV 31.138 - 63.692
93Anordnungen, Gebote oder Verbote
gegenüber verantwortlichen
Personen zur Durchsetzung der in
§ 14 SeeAnlV genannten Pflichten
§ 16 Absatz 2 SeeAnlV 1.974 - 15.073
94Anordnungen anlässlich der Prüfung
der Ergebnisse aus den Unter-
suchungen zu den bau- und be-
triebsbedingten Auswirkungen der
Anlagen zur Erzeugung bzw. Über-
tragung von Energie aus Wind auf
die Meeresumwelt
§ 16 SeeAnlV 8.452
95Anordnungen anlässlich der
Plausibilisierung der Ergebnisse der
wiederkehrenden Prüfungen nach
BSH Standardkonstruktion bzw.
nach den jeweils geltenden
luftverkehrsrechtlichen Regelwerken
§ 16 SeeAnlV 7.752
96Anordnungen anlässlich der
Plausibilisierung von Nachweisen
zur Vereinbarkeit von Anlagen zur
Erzeugung bzw. Übertragung von
Energie aus Wind mit den jeweils
geltenden luftverkehrsrechtlichen
Regelungen
§ 16 SeeAnlV 2.306
97Gestattung der Betriebsaufnahme
eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2
SeeAnlV
§ 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV 6.424
98Gestattung der Durchführung des
Probebetriebs bedarfsgesteuerter
Nachtkennzeichnung
§ 16 Absatz 2 SeeAnlV
§ 9 Absatz 8 EEG
808
99 Gestattung der Inbetriebnahme
bedarfsgesteuerter Nachtkenn-
zeichnung
§ 16 Absatz 2 SeeAnlV
§ 9 Absatz 8 EEG
808
100Anordnungen nach erhöhtem
Prüfungsaufwand im
Vollzugsverfahren
§ 16 SeeAnlV 22.789 - 69.041
101Freigabe der Beseitigung von
Anlagen zur Erzeugung bzw.
Übertragung von Energie aus Wind
§ 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV
§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV,
§ 77 VwVfG
11.713 - 21.602
102Untersagung des Betriebs oder der
wesentlichen Änderung einer
Anlage zur Erzeugung bzw.
Übertragung von Energie aus Wind
§ 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV
11.713 - 21.602
103Anordnung der Beseitigung von
Anlagen zur Erzeugung bzw.
Übertragung von Energie aus Wind
§ 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4
Satz 2 und 3 SeeAnlV
11.713 - 21.602
104Erteilung der Erlaubnis, die Anlage
zur Erzeugung bzw. Übertragung
von Energie aus Wind durch eine
Person betreiben zu lassen, die die
Gewähr für den ordnungsgemäßen
Betrieb der Anlage bietet
§ 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV 310
105Vollziehung der Übertragung des
Planfeststellungsbeschlusses, der
Plangenehmigung oder der erteilten
Genehmigung auf einen anderen
Inhaber/Betreiber
§ 15 Absatz 5 SeeAnlV 123
106Zielabweichung bei Raumordnungs-
plänen des Bundes
§ 19 ROG 15.404 - 34.951
107Planfeststellungsbeschluss oder
Plangenehmigung von Einrichtun-
gen nach dem WindSeeG in der bis
zum 31.12.2022 geltenden Fassung
§ 45 Absatz 1 WindSeeG 164.060 - 345.817
108Planfeststellung oder Plangenehmi-
gung einer wesentlichen Änderung
einer Einrichtung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 45 Absatz 1 WindSeeG 36.593 - 94.459
109Feststellung über eine unwesent-
liche Änderung der Planfeststellung
oder Plangenehmigung einer Ein-
richtung nach dem WindSeeG in der
bis zum 31.12.2022 geltenden Fas-
sung
§ 45 Absatz 3 WindSeeG
i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57
Absatz 2 WindSeeG
7.201 - 39.197
110Aufhebung eines Planfeststellungs-
beschlusses oder einer Plangeneh-
migung nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2,
Absatz 3 Wind SeeG
i. V. m. § 77 VwVfG
§ 57 Absatz 3 WindSeeG
11.713 - 16.844
111Verlängerung oder Nichtverlänge-
rung der Befristung eines Planfest-
stellungsbeschlusses oder einer
Plangenehmigung für die Errichtung
und den Betrieb von Windenergie-
anlagen auf See nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 48 Absatz 7 WindSeeG 36.593 - 79.166
112 Freigabe der Errichtung von
Windenergieanlagen auf See nach
dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 487.570 +
(L x 4.300x 25x
0,035x 0,002)
Insgesamt höchstens
5.192.970
L = Wert aus dem
Kapazitätszu-
weisungsbe-
schluss der
BNetzA in
Kilowatt
(Zahl ohne
Einheit auf
ganze Kilowatt
gerundet)
4.300 = Stunden
Jahreslauf-
leistung
25 = Jahre Gesamt-
laufzeit
0,035 = Cent pro Kilo-
wattstunde
Strompreis
0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenz-
aufschlag
113 Freigabe für die Errichtung von
Anlagen zur Übertragung von Strom
aus Windenergieanlagen auf See
(Offshore-Anbindungsleitungen)
nach dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 255.984 +
(I x Z x 0,002)
insgesamt höchstens
1.697.970
I = Investitions-
summe des
Netzanbin-
dungssystems,
sollte kein
ausreichender
Nachweis der
Investtitions-
summe erfol-
gen, kann das
BSH diese
schätzen
Z = geltender
Eigenkapital-
zinssatz für
eine Neu-
anlage gemäß
Festlegung
BNetzA,
mindestens aber
(etwa im Falle einer
nicht erfolgten
Festsetzung)
5 Prozent
0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenz-
aufschlag
114 Freigabe des Betriebs von
Einrichtungen nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 31.138 - 63.692
115Anordnungen anlässlich der Plausi-
bilisierung des Erfahrungsberichtes
über die Erprobung der Innovation
und die gewonnen Erkenntnisse bei
der Errichtung von Pilotwinden-
ergieanlagen auf See nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 70 Absatz 4 WindSeeG 7.234
116Anordnungen anlässlich der Plausi-
bilisierung der Ergebnisse der wie-
derkehrenden Prüfungen nach BSH
Standard Konstruktion bzw. nach
den jeweils geltenden luftverkehrs-
rechtlichen Regelungen nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 7.752
117Anordnungen anlässlich der Plausi-
bilisierung von Nachweisen zur Ver-
einbarkeit von Einrichtungen mit den
jeweils geltenden luftverkehrsrecht-
lichen Regelungen nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 2.306
118Gestattung der Betriebsaufnahme
eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 6.424
119Gestattung der Inbetriebnahme von
Windenbetriebsflächen als Neben-
einrichtungen nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 995
120Gestattung der Durchführung des
Probebetriebs bedarfsgesteuerter
Nachtkennzeichnung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 55 Nummer 2 Buchstabe a
WindSeeG
i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG
808
121Gestattung der Inbetriebnahme be-
darfsgesteuerter Nachtkennzeich-
nung nach dem WindSeeG in der bis
zum 31.12.2022 geltenden Fassung
§ 55 Nummer 2 Buchstabe a
WindSeeG
i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG
808
122Festlegung des Untersuchungsrah-
mens für die Durchführung des
Monitorings zu den bau- und be-
triebsbedingten Auswirkungen der
Anlagen auf die Meeresumwelt nach
dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 2.163
123 Anordnungen anlässlich der Prüfung
der gewonnenen Daten aus der
Durchführung des Monitorings zu
den bau- und betriebsbedingten
Auswirkungen der Anlagen auf die
Meeresumwelt nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 8.452  
124Anordnungen nach erhöhtem Prü-
fungsaufwand im Vollzugsverfahren
nach dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 22.789 - 69 041
125Anordnungen, Gebote oder Verbote
gegenüber verantwortlichen Per-
sonen zur Durchsetzung der in § 55
WindSeeG genannten Pflichten
nach dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 57 Absatz 2 WindSeeG 1.974 - 15 073
126Untersagung der Errichtung, des
Betriebs, der wesentlichen Ände-
rung oder der Beseitigung der Ein-
richtungen nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG 11.713 - 21 602
127Anordnung der Beseitigung von
Einrichtungen nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG 11.713 - 21 602
128Erteilung der Erlaubnis, die Anlage
durch eine Person betreiben zu
lassen, die die Gewähr für den
ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG 310 
129Freigabe der Beseitigung einer
Einrichtung nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§ 58 Absatz 1 WindSeeG 11.713 - 21 602
130Feststellung über das Vorliegen der
Anforderungen an (neue) verant-
wortliche Personen im Rahmen von
deren Bestellung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 56 Absatz 4 WindSeeG 433 
131Vollziehung der Übertragung des
Planfeststellungsbeschlusses oder
der Plangenehmigung auf einen
anderen Inhaber/Betreiber nach
dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
§ 56 Absatz 5 WindSeeG 123 
132Aufnahme, Änderung oder Ergän-
zung von Nebenbestimmungen
eines Planfeststellungsbeschlusses,
einer Plangenehmigung, einer An-
ordnung oder eines sonstigen Be-
scheides nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
§§ 35, 36 VwVfG
i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG
6.488 - 14 752
133 Ausstellung einer Haftungs-
bescheinigung
§ 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG
§ 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2
SeeVersNachwG
§ 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV
§ 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV
118
134Genehmigung von Plänen zur
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
§ 7 Absatz 2 SeeEigensichV 218 - 1.042
135Genehmigung von Änderungen von
Plänen zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff
§ 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV 50 - 999
136Genehmigung eines Zusatzes zum
Plan zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff im Hinblick auf den Einsatz
von privatem Wachpersonal
§ 7 Absatz 2a SeeEigensichV 322
137Ausstellung des internationalen oder
vorläufigen internationalen Zeugnis-
ses über die Gefahrenabwehr an
Bord (ISSC)
§ 8 Absatz 1 SeeEigensichV 176
138Durchführung von Zwischen- oder
zusätzlichen Überprüfungen für das
ISSC
§ 8 Absatz 3 SeeEigensichV 123
139Ausstellung des Dokuments zur
lückenlosen Stammdatendokumen-
tation
§ 13 Absatz 2 FlaggRG 120
140Befreiung von der Meldepflicht § 10 Absatz 6 SeeEigensichV
i. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG)
Nr. 725/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Erhöhung der
Gefahrenabwehr auf Schiffen und
Hafenanlagen, die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 219/2009
(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
geändert worden ist.
395
141Anerkennung eines Unternehmens
als anerkannte Stelle zur Gefahren-
abwehr
§ 3 Absatz 2 SeeEigensichV 5.103
142Befreiungen nach Regel 4 Teil A,
Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS
§ 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG
i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I
i. V. m. Kapitel XI SOLAS
132
143Anlassbezogene Sonderbescheini-
gungen
§ 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG
i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2
149 - 329
144Zustimmung zu einer Sicherheits-
erklärung, bei der Beteiligte über
einen längeren Zeitraum unter un-
veränderten Bedingungen zusam-
menwirken
§ 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV 250
145Besichtigungen an Bord für das
ISSC
§ 8 SeeEigensichV 750 - 2.198
146Anerkennung einer juristischen
Person als benannte
Konformitätsbewertungsstelle
§ 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV 4.195 - 14.985
147Prüfung der Erfüllung der
Anforderungen an eine
Konformitätsbewertungsstelle
§ 4 Absatz 1 SchAusrV 1.998 - 6.993
148 Prüfung der in Verkehr zu
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung
§ 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 - 449
149Überprüfung der in Verkehr zu
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung mit
technischer Prüfung
§ 6 Absatz 2 SchAusrV 899 - 1.898
150Überprüfung der in Verkehr zu
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung mit
technischer Prüfung und der
Inanspruchnahme externer
Prüflaboratorien, Sachverständiger
oder Gutachter
§ 6 Absatz 2 SchAusrV 1.298 - 2.697
151Überprüfung der in Verkehr zu
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung mit
technischer Prüfung mit
Laborleistungen des BSH
§ 6 Absatz 2 SchAusrV 900 - 1.900
152Anordnung von Maßnahmen bei
Nichtkonformitäten
§ 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV 85 - 600
153Änderung des Eignungsumfanges
der Konformitätsbewertungsstelle
§ 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV 200 - 3.000
154Befreiung vom Befahrungsverbot § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 578
155Zulassung einer Ausnahme von der
Verpflichtung des Ziehens einer
Probe
§ 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV 446
156Gestattung eines nicht technischen
emissionsmindernden Verfahrens
§ 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV nach
Zeitaufwand
157Erlaubnis zur Einleitung von
Ballastwasser
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
SeeUmwVerhV
137 - 515
158Erteilung einer Ausnahme vom Ver-
bot der Einleitung von Ballastwasser
§ 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV nach
Zeitaufwand
159Befreiung von der Ballastwasser-
Behandlung
§ 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV 6.450 - 13.410
160Fertigung eines feststellenden
Verwaltungsakts
 nach
Zeitaufwand


Abschnitt 5 Gebühren der Berufsgenossenschaft Verkehr Post-Logistik Telekommunikation für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit


Gebühren und Auslagen

1.
Gebührenbemessung

a)
Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 119,70 Euro angewendet. Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich „A. Maritime Medizin" die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, angewendet.

b)
Hierbei umfasst die Dauer auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

c)
Bei der Berechnung von Fahrtkosten und Reisezeit wird der dem jeweiligen Ort der erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nächstliegende Dienstsitz der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zugrunde gelegt, es sei denn, die Leistung wurde auf Antrag des Gebührenschuldners von einem Bediensteten erbracht, dessen Dienstort nicht der dem Leistungsort nächstliegende ist.

d)
Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so wird die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben.

2.
Auslagen

Die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BGebG genannten Kosten werden gesondert als Auslagen erhoben.

3.
Befreiung von Gebühren und Auslagen

Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.

Nummer GegenstandRechtsgrundlageGebühr
I. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Schiffs-
sicherheit
A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966/88 sowie nach der
Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 789/2004
0001Erteilung des Freibordzeugnisses
vor Indienststellung des Schiffes
einschließlich der Bestätigungen
für die jährlich durchzuführenden
Besichtigungen
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19
SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3
Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2
Internationales Freibord-Übereinkommen
von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV
1.086
0002Erteilung des Freibordzeugnisses
für vorhandene Schiffe einschließlich
der Bestätigungen für die jährlich
durchzuführenden Besichtigungen
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19
SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3
Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2
Internationales Freibord-Übereinkommen
von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV
855
0003Erteilung eines Freibord-Ausnahme-
zeugnisses
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 20
SchSV i. V. m. Artikel 6, 16 Absatz 1,
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2
Internationales Freibord-Übereinkommen
von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV
197
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach der An-
lage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung, dem Internationalen
Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie 2009/45/EG
und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
0101Erteilung des Sicherheitszeugnisses
vor Indienststellung des Schiffes
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV
i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder
Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23a
SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12
Absatz 1 lit. a Richtlinie 2009/45/EG,
§ 9 Absatz 3 SchSV
481
0102 Erteilung des Sicherheitszeugnisses
für vorhandene Schiffe
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV
i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder Anlage 2
Abschnitt A. 1. VI Nummer 23a SchSV
i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12
Absatz 1 lit. b Richtlinie 2009/45/EG,
§ 9 Absatz 3 SchSV
218
0103Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb
von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23b
SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 3
Richtlinie 2009/45/EG oder
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 13(a/b)
SchSV i. V. m. Abschnitt 1.9 des
Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes
i. V. m. SOLAS Regel X/2,
§ 9 Absatz 3 SchSV
263
C. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheits-
zeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung, dem
HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU-Code und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
0201Erteilung eines Sicherheitszeugnisses
für Schiffe in der Auslandsfahrt vor
Indienststellung einschließlich der
Bestätigung für die durchzuführenden
jährlichen und/oder regelmäßigen
Besichtigungen
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3
SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12
1.086
0202Erteilung eines Sicherheitszeugnisses
für vorhandene Schiffe in der
Auslandsfahrt einschließlich der
Bestätigung für die durchzuführenden
jährlichen und/oder regelmäßigen
Besichtigungen
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3
SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12
837
D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe
und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicherheitsverordnung
0301Erteilung eines Sicherheitszeugnisses
vor Indienststellung des Schiffes
einschließlich der Bestätigung für die
durchzuführenden jährlichen und/oder
regelmäßigen Besichtigungen
§ 9 Absatz 3 SchSV 1.356
0302Erteilung eines Sicherheitszeugnisses
für vorhandene Schiffe einschließ-
lich der Bestätigung für die durch-
zuführenden jährlichen und/oder
regelmäßigen Besichtigungen
§ 9 Absatz 3 SchSV 1.077
E. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditionsschiffe nach der Schiffs-
sicherheitsverordnung
0401Erteilung des Sicherheitszeugnisses
für gewerbsmäßig genutzte
Sportboote
§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1
Nummer 4 SchSV
§§ 14, 19 Absatz 1 SeeSpbootV
158
0410Erteilung des Sicherheitszeugnisses
für Traditionsschiffe
§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1
Nummer 3 i. V. m. Teil 3 Anlage 1a SchSV
778
0411Zusätzliche Genehmigung zum
Sicherheitszeugnis für Traditions-
schiffe
§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. der
Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe
239
0412Ausnahmegenehmigung zum Sicher-
heitszeugnis für Traditionsschiffe
§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1
Nummer 3 i. V. m. Teil 3 Anlage 1a SchSV
263
0413Bestätigung der Zwischenbesichti-
gung oder zusätzlichen Zwischen-
besichtigung
§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. der
Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe
119
F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember
1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
und der Schiffssicherheitsverordnung
0501Erteilung des Sicherheitszeugnisses
einschließlich der Bestätigung der
Zwischenbesichtigung für Fischerei-
fahrzeuge von mindestens 24 Meter
Länge vor Indienststellung des
Schiffes
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22
SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG
660
0502Erteilung des Sicherheitszeugnisses
einschließlich der Bestätigung der
Zwischenbesichtigung für Fischerei-
fahrzeuge von mindestens 24 Meter
Länge bei vorhandenen Schiffen
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22
SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG
463
0511Erteilung des Sicherheitszeugnisses
einschließlich der Bestätigung der
Zwischenbesichtigung für Fischerei-
fahrzeuge bis 24 Meter Länge vor
Indienststellung des Schiffes
§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1
Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV
504
0512Erteilung des Sicherheitszeugnisses
einschließlich der Bestätigung der
Zwischenbesichtigung für vorhandene
Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge
§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1
Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV
350
G. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen
1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverordnung
0601Erteilung einer Ausnahmebescheini-
gung oder eines Ausnahmezeugnisses
§ 7 Absatz 1 SchSV oder
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22
SchSV i. V. m. Artikel 6 RL 97/70/EG oder
Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 5 SchSV
i. V. m. SOLAS Regel I/12
131
H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 und der Schiffs-
sicherheitsverordnung
0701Erteilung des Funk-Sicherheits-
zeugnisses einschließlich Bestätigung
der jährlichen Besichtigung
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 4 SchSV
i. V. m. SOLAS Regel I/12,
§ 9 Absatz 3 SchSV
175
J. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen
1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung
0801Verlängerung der Gültigkeit eines
Freibord-Zeugnisses sowie eines
Sicherheits- oder Ausnahme-
zeugnisses bis zu fünf Monaten
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19
SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3
Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2
Internationales Freibord-Übereinkommen
von 1966 bzw.
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 20
SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3
Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2
Internationales Freibord-Übereinkommen
von 1966/88
65,80
0802Genehmigung zur Beförderung von
Getreide für jeden Getreide-
beladungsfall
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 8
SchSV i. V. m. SOLAS Regel VI/9, Teil A
Abschnitt 3 Internationaler Getreide-Code
197
0803Erteilung der Bescheinigung für Schiffe
unter fremder Flagge, die in der
Nationalen Fahrt eingesetzt werden
sollen
§ 9 Absatz 6 SchSV i. V. m. § 5 Absatz 5,
§ 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 1 Abschnitt D III. SchSV
231
0804 Zulassung im Bereich Schiffs-
sicherheit, die nicht unter die Schiffs-
ausrüstungsverordnung fällt
§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV nach
Zeitaufwand
0805Erteilung von Sicherheitszeugnissen,
Bescheinigungen, Ausnahmen,
Genehmigungen oder Zulassungen
aufgrund zusätzlicher Prüfungen und
Besichtigungen von Anlagen, Einrich-
tungen und Ausrüstungen für Schiffe,
insbesondere nach Empfehlungen,
Richtlinien und Entschließungen der
Internationalen Organisationen
(z. B. IMO, ILO), die von den anderen
Tatbeständen nicht oder noch nicht
erfasst werden
§ 3 Absatz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 1
Nummer 1, § 9 Absatz 1 SchSV
nach
Zeitaufwand
0806Festhalteverfügung (Verbot des
Auslaufens oder Weiterfahrens,
Gestattung des Auslaufens oder
Weiterfahrens unter Auflagen oder
Bedingungen)
§ 11 Absatz 1, 2 SchSV oder
§ 9 Absatz 2 SchBesV (betrifft Schiffe unter
deutscher Flagge) oder
Artikel 19 Absatz 2, 2a, 4 RL 2009/16/EG
i. V. m. § 11 Absatz 1, Abschnitt D
Nummer 8 Anlage SchSG
(betrifft fremdflaggige Schiffe)
329
0807Aufhebung der Festhaltung  263
0808Anlaufverbot (Verweigerung des
Hafenzugangs)
nach Artikel 16 Absatz 5, Anhang 8 oder
Artikel 21 Absatz 4 RL 2009/16/EG
i. V. m. § 11 Absatz 1, Abschnitt D
Nummer 8 Anlage SchSG
329
0809Aufhebung des Anlaufverbots  263
0810Erteilung einer
Probefahrtbescheinigung
nach § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 5. SchSV
65
0811Erteilung weiterer Zeugnisse für
andere Zwecke
§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV 65
0812Ausstellung einer Ersatzausfertigung
oder Änderung eines Zeugnisses,
Genehmigung, Bescheinigung oder
Zulassung ohne erneute Prüfung der
Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung
geführt haben
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 6. SchSV
65
0813Genehmigung des Handbuches zur
Ladungssicherung
§ 1 Absatz 2, Anlage A. I. SchSG i. V. m.
SOLAS Kapitel VI Regel VI/5 Nummer 6,
Kapitel VII Regel VII/5
59
K. Schiffsbezogene Zulassungen
0901Baumusterprüfung und -zulassung
gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2
Schiffssicherheitsverordnung sowie
Prüfung und Zertifizierung von
Schiffsausrüstung nach der
EU-Richtlinie 2014/90/EG
§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV sowie
Prüfung- und Zertifizierung von Schiffsaus-
rüstung nach der Richtlinie 2014/90/EG
nach
Zeitaufwand
0902Zulassung und regelmäßige Über-
prüfung von Wartungs- und Service-
stationen für Rettungsflöße
§ 1 Absatz 2, Abschnitt A. I.3,
Abschnitt C. I.3.2. Anlage SchSG i. V. m.
Entschließung A.761(18)
nach
Zeitaufwand
L. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 i. V. m.
dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung
1001Erteilung des Erfüllungsnachweises
für die Landorganisation (DOC)
nach erstmaliger Prüfung der
Landorganisation einschließlich der
Bestätigung der jährlichen Prüfungen
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11a
SchSV
837
1002 Erteilung des DOC nach Erneuerungs-
prüfung einschließlich der Bestätigung
der jährlichen Prüfungen
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11a
SchSV
837
1003Erteilung eines vorläufigen DOC § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11b
SchSV
158
1011Erteilung des Zeugnisses über die
Organisation von Sicherheits-
maßnahmen (SMC) nach erstmaliger
Prüfung des Schiffes einschließlich der
Bestätigungen der Zwischenprüfung
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12a
SchSV
406
1012Erteilung des SMC nach
Erneuerungsprüfung einschließlich der
Bestätigungen der Zwischenprüfung
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12a
SchSV
406
1013Erteilung eines vorläufigen SMC § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12b
SchSV
158
II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Meeres-
umweltschutzes nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und
dem Protokoll von 1978 und 1997 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe (MARPOL), dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über
die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf
Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und
Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, der Verord-
nung (EG) Nr. 782/2003, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Schiffs-
sicherheitsverordnung
A. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltankschiffe von 150 BRZ/BRT
und mehr
2001Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung der
Ölverschmutzung nach MARPOL
Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis)
vor Indienststellung des Schiffes
einschließlich der Bestätigung der
jährlichen und/oder der regelmäßigen
Besichtigungen
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m.
§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV
i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7
833
2002Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung der
Ölverschmutzung nach MARPOL
Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) für
vorhandene Schiffe einschließlich der
Bestätigung der jährlichen und/oder
der regelmäßigen Besichtigungen
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV
i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7
478
B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ/
BRT und mehr
2101Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung der
Ölverschmutzung nach MARPOL
Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) vor
Indienststellung des Schiffes
einschließlich der Bestätigung der
jährlichen und/oder der regelmäßigen
Besichtigungen
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m.
§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV
i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7
570
2102Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung der
Ölverschmutzung nach MARPOL
Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) für
vorhandene Schiffe einschließlich der
Bestätigung der jährlichen und/oder
der regelmäßigen Besichtigungen
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m.
§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV
i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7
359
C. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher
flüssiger Stoffe als Massengut
2201Erteilung eines Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung der
Verschmutzung bei der Beförderung
schädlicher flüssiger Stoffe als
Massengut nach MARPOL
Anlage II Regel 9
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 15 SchSV
i. V. m. MARPOL Anlage II Regel 9
119
D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein
Bewuchsschutzsystem
2301Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung
der Verschmutzung durch Abwasser
nach MARPOL Anlage IV
Regel 5 bis 7 (ISPP-Zeugnis) oder
über ein Bewuchsschutzsystem
nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-
Übereinkommens bzw. nach Artikel 6
i. V. m. Anhang 1 der Verordnung (EG)
Nr. 782/2003 (IAFS-Zeugnis)
vor Indienststellung des Schiffes
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,
§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
Abschnitt A. 1. VII. Nummer 26
i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 bis 7
oder Nummer 27a) aa) i. V. m. Artikel 6
der Verordnung (EG) Nr. 782/2003
oder Nummer 27a) bb) SchSV
i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des
AFS-Übereinkommens
299
2302Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung
der Verschmutzung durch Abwasser
nach MARPOL Anlage IV
Regel 5 bis 7 (ISPP-Zeugnis) oder
über ein Bewuchsschutzsystem
nach Anlage 4 Regel 2 des IAFS-
Übereinkommens bzw. nach Artikel 6
der Verordnung (EG) Nr. 782/2003
(IAFS-Zeugnis) für vorhandene Schiffe
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2
Abschnitt A. 1. VII. Nummer 26
i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 bis 7
oder Nummer 27a) aa) i. V. m. Artikel 6
der Verordnung (EG) Nr. 782/2003
oder Nummer 27a) bb) SchSV
i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des
AFS-Übereinkommens
164
E. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der Energieeffizienz, Inter-
nationales Motorenzeugnis, Bestätigung der Übereinstimmung des Energieeffizienzplanes zur Daten-
erfassung der jährlichen Brennstoffverbräuche und der Übereinstimmung des Brennstoffverbrauch-
berichtes mit den Anforderungen des IMO-Data Collection System
2401Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung
der Luftverunreinigung durch Schiffe
nach MARPOL Anlage VI
Regel 6 und 8 (IAPP-Zeugnis)
vor Indienststellung des Schiffes
einschließlich der Bestätigung der
jährlichen und/oder der regelmäßigen
Besichtigungen
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,
§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 17 SchSV
i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8
559
2402Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Verhütung
der Luftverunreinigung durch Schiffe
nach MARPOL Anlage VI
Regel 6 und 8 (IAPP-Zeugnis)
für vorhandene Schiffe einschließlich
der Bestätigung der jährlichen und/
oder der regelmäßigen Besichtigungen
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 17 SchSV
i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8
418
2403Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Energieeffizienz
nach MARPOL Anlage VI
Regel 6 und 8 (IEE-Zeugnis)
vor Indienststellung des Schiffes
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,
§ 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 17a SchSV
i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 5 und 6
299
2404Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Energieeffizienz
nach MARPOL Anlage VI
Regel 6 und 8 (IEE-Zeugnis)
für vorhandene Schiffe
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 17a SchSV
i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 5 und 6
164
2405 Erteilung des Internationalen
Motorenzeugnisses über die
Verhütung der Luftverunreinigung
nach MARPOL Anlage VI Regel 13
i. V. m. Kapitel 2 der Technischen
NOx-Vorschrift 2008 (EIAPP-Zeugnis)
§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 18 SchSV
i. V. m. MARPOL Anlage VI
Regel 13 i. V. m. Kapitel 2 der Technischen
NOx-Vorschrift 2008 MARPOL Anlage VI
Regel 13 i. V. m. Kapitel 2 der Technischen
NOx-Vorschrift 2008
240
F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeres-
verschmutzung
2501Verlängerung der Gültigkeit eines
Internationalen Zeugnisses über
- die Verhütung der Ölverschmut-
zung (IOPP-Zeugnis),
- die Verhütung der Luftverunreini-
gung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis),
- die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher
flüssiger Stoffe als Massengut,
- die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser (ISPP-Zeugnis),
bis zu fünf Monaten
 65
2502Zulassungen von Anlagen und
Geräten zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung
§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m.
§ 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG
i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI
778
2503Erteilung des Zeugnisses
über die Eignung zur Beförderung
gefährlicher Chemikalien als
Massengut (BCH-Zeugnis)
nach MARPOL Anlage II Regel 11
i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes
für den Bau und die Ausrüstung
von Schiffen zur Beförderung gefähr-
licher Chemikalien als Massengut
(BCH-Code) (BCH-Zeugnis)
§ 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2
Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV
MARPOL Anlage II Regel 11
i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes
für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen
zur Beförderung gefährlicher Chemikalien
als Massengut (BCH-Code)
nach
Zeitaufwand
2553Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Eignung zur
Beförderung gefährlicher
Chemikalien als Massengut
nach MARPOL Anlage II Regel 11
i. V. m. Abschnitt 1.5.4
des Internationalen Codes
für den Bau und die Ausrüstung
von Schiffen zur Beförderung gefähr-
licher Chemikalien als Massengut
(IBC-Code) (IBC-Zeugnis)
§ 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV
i. V. m. SOLAS Regel VII/10
i. V. m. Regel I/12
nach
Zeitaufwand
2554Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Eignung zur
Beförderung verflüssigter Gase als
Massengut (IGC-Zeugnis)
§ 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10
SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/13
i. V. m. Regel I/12
nach
Zeitaufwand
2557Zulassung des Handbuches für
Verfahren und Vorkehrungen
nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4
der Anlage II des MARPOL-Überein-
kommens 1973/78
§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG
i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und
Anlage Abschnitt A. II. SchSG
i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV
i. V. m. dem MARPOL-Gesetz
(in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546),
in der jeweils gültigen Fassung)
i. V. m. den Verordnungen über
Änderungen Internationaler Vorschriften
über den Umweltschutz im Seeverkehr
i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II
des MARPOL-Übereinkommens
119
2558 Genehmigung des bordeigenen
Notfallplanes für Ölverschmutzungen
(SOPEP) nach MARPOL Anlage I
Regel 37 oder des bordeigenen Not-
fallplanes für Meeresverschmutzungen
durch schädliche flüssige Stoffe
(SMPEP) nach MARPOL Anlage II
Regel 17 bzw. des bordeigenen Not-
fallplans für Meeresverschmutzungen
nach MARPOL Anlage I Regel 37
Absatz 3 und Anlage II Regel 17
Absatz 3
§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG
i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2
und Anlage Abschnitt A. II. SchSG
i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem
MARPOL-Gesetz (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. September 1998
(BGBl. 1998 II S. 2546), in der jeweils
gültigen Fassung)
i. V. m. den Verordnungen über
Änderungen Internationaler Vorschriften
über Umweltschutz im Seeverkehr
i. V. m. Regel 37 der Anlage I des
MARPOL-Übereinkommens bzw.
Regel 17 der Anlage II des
MARPOL-Übereinkommens bzw.
Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und
Regel 17 Absatz 3 der Anlage II
des MARPOL-Übereinkommens
65
2580Genehmigung der Einleitrate von
unbehandeltem Abwasser
nach MARPOL Anlage IV Regel 11
Absatz 1.1
§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG
i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2
und Anlage Abschnitt A. II. SchSG
i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV
i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G
i. V. m. den Verordnungen über
Änderungen Internationaler Vorschriften
über Umweltschutz im Seeverkehr
i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV
des MARPOL-Übereinkommens
131
2590Befreiung nach MARPOL Anlage VI
Regel 3 Absatz 2
§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG
i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G
i. V. m. den Verordnungen über
Änderungen Internationaler Vorschriften
über Umweltschutz im Seeverkehr
i. V. m. Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI
des MARPOL-Übereinkommens
nach
Zeitaufwand
2591Zulassung eines emissionsmindernden
schiffsbezogenen technischen
Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der
See-Umweltverhaltensverordnung
§ 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV
i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G
i. V. m. den Verordnungen über
Änderungen Internationaler Vorschriften
über Umweltschutz im Seeverkehr
i. V. m. Regel 4 der Anlage VI
des MARPOL-Übereinkommens
nach
Zeitaufwand
2600Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Ballastwasser-
Behandlung nach Regel E-2
der Anlage des Ballastwasser-
Übereinkommens vor Indienststellung
des Schiffes
§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m.
§ 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2
Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV
i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage
des Ballastwasser-Übereinkommens
718
2601Erteilung des Internationalen
Zeugnisses über die Ballastwasser-
Behandlung nach Regel E-2
der Anlage des Ballastwasser-
Übereinkommens für vorhandene
Schiffe
§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2
Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV
i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage
des Ballastwasser-Übereinkommens
592
2602Verlängerung des Internationalen
Zeugnisses über die Ballastwasser-
Behandlung
§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m.
§ 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2
Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV
i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage
des Ballastwasser-Übereinkommens
119
2603Zulassung des Ballastwasser-
Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1
der See-Umweltverhaltensverordnung
§ 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV
i. V. m. BallastWG und der
Ballastwasser-Änderungsverordnungen
i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum
Ballastwasser-Übereinkommen
131
2604 Genehmigung von Änderungen
im Sinne der Anlage
Regel E-1 Absatz 10 des
Ballastwasser-Übereinkommens
§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG
i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10
Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG
i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV
i. V. m. dem BallastWG und den
Ballastwasser-Änderungsverordnungen
i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum
Ballastwasser-Übereinkommen
nach
Zeitaufwand
2605Erteilung der Inventarbescheinigung
nach Erstbesichtigung
nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der
See-Umweltverhaltensverordnung
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
der Richtlinie 2009/16/EG
i. V. m. dem Anhang des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2016/2325 der
Kommission vom 19. Dezember 2016
i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV
855
2606Erteilung der Inventarbescheinigung
nach Erneuerungsbesichtigung
nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der
See-Umweltverhaltensverordnung
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
der Richtlinie 2009/16/EG
i. V. m. dem Anhang des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2016/2325 der
Kommission vom 19. Dezember 2016
i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV
418
2607Verlängerung der Geltungsdauer
der Inventarbescheinigung
nach § 24 Absatz 2 der
See-Umweltverhaltensverordnung
Artikel 9 Absatz 7 und 8
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
der Richtlinie 2009/16/EG
i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV
131
2608Erteilung der
Recyclingfähigkeitsbescheinigung
nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der
See-Umweltverhaltensverordnung
Artikel 9 Absatz 9
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
der Richtlinie 2009/16/EG
i. V. m. dem Anhang des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2016/2321 der
Kommission vom 19. Dezember 2016
i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV
538
2609Verlängerung der Geltungsdauer der
Recyclingfähigkeitsbescheinigung
nach § 24 Absatz 2 der
See-Umweltverhaltensverordnung
Artikel 10 Absatz 5
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
der Richtlinie 2009/16/EG
i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV
131
2610Genehmigungen und Prüfungen nach
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
und/oder nach dem Übereinkommen
von Hongkong
nach Abschnitt 4a,
§ 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV
i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
oder dem Übereinkommen von Hongkong
von 2009 über das sichere und umwelt-
gerechte Recycling von Schiffen
nach
Zeitaufwand
III. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des See-
arbeitsrechts
A. Maritime Medizin
3001Ausstellung des Seediensttauglich-
keitszeugnisses, ggf. zuzüglich
Gebühren nach Nummer 3002 oder
Nummer 3003
§ 12 Absatz 3 SeeArbG
i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1
SeeArbG
19,65
3002Vorausgegangene gesundheitliche
Untersuchung
§ 4 Absatz 1, Anlage 2 Nummer 2 MariMedV
i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG
i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1
SeeArbG
149
3003Vorausgegangene gesundheitliche
Ergänzungsuntersuchung
§ 4 Absatz 2 MariMedV
i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG
i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1
SeeArbG
149
3004Zulassung medizinischer Wieder-
holungslehrgänge für Schiffsoffiziere
§ 109 Absatz 1 Satz 6 SeeArbG
i. V. m. § 16 Absatz 1 MariMedV
3.075
3005Verlängerung der Zulassung
medizinischer Wiederholungs-
lehrgänge für Schiffsoffiziere
§ 109 Absatz 1 Seite 6 SeeArbG
i. V. m. § 16 Absatz 4, § 1 MariMedV
3.075
3006Registrierung als Schiffsarzt § 19 Absatz 2 MariMedV 78,10
3007Zulassung von Ärzten zur
Durchführung von Seediensttauglich-
keitsuntersuchungen
§ 16 Absatz 1 SeeArbG 2.420
3008Verlängerung der Zulassung von
Ärzten zur Durchführung von
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
§ 16 Absatz 1 SeeArbG
i. V. m. § 10 MariMedV
595
3009Genehmigung zur Vornahme von
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
in einer weiteren Untersuchungsstelle
§ 16 Absatz 1 SeeArbG 958

3010Erweiterung der Zulassung von Ärzten zur Durch-
führung von Seelotseignungsuntersuchungen
§ 8 SeeLG 520
3011Durchführung des psychologischen Eignungstests
bei Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer-
bern und Feststellung des Ergebnisses
§ 3 Absatz 2 SeeLotsEigV 150
3012Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, ge-
gebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Num-
mer 3013
§ 5 Absatz 1 Nummer 2
SeeLotsEigV
16,70
3013Vorausgegangene körperliche Untersuchung § 5 Absatz 1 Nummer 2
SeeLotsEigV i. V. m. § 13
Absatz 2, 3 SeeLG
nach Zeit-
aufwand
3014Ungültigkeitserklärung eines Seediensttauglich-
keitszeugnisses
§ 14 Absatz 3 SeeArbG 55,85

B. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsgesetz
3101Erteilung eines vorläufigen
Seearbeitszeugnisses
§ 131 Absatz 1 SeeArbG 239
3102Erteilung eines Seearbeitszeugnisses § 130 Absatz 2 SeeArbG 478
3103Erteilung der Seearbeitskonformitäts-
erklärung (DMLC)
§ 132 Absatz 3 SeeArbG 1.197
3104Erteilung eines Fischereiarbeits-
zeugnisses
§ 133 Absatz 1
i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
SeeArbG
478
3105Erteilung einer Bescheinigung für
private Arbeitsvermittlungsdienste
§ 26 Absatz 1 SeeArbG 1.017
3106Ausstellung einer Ersatzausfertigung
eines See- oder Fischereiarbeitszeug-
nisses oder einer Seearbeitskonformi-
tätserklärung
§ 130 Absatz 5 Satz 2
i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG oder
§ 133 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 5 Satz 2
i. V. m. § 130 Absatz 2 Seite 1 oder
§ 132 Absatz 3 SeeArbG
59,85
3107Anordnungen und Maßnahmen
zur Verhütung oder Beseitigung
von Verstößen nach § 143 Absatz 1
des Seearbeitsgesetzes
§ 143 Absatz 1 SeeArbG 85 - 1.560
3108Erteilung von Ausnahmen und
Genehmigungen aufgrund des
Seearbeitsgesetzes, die von anderen
Tatbeständen nicht erfasst werden
§ 49 Absatz 3, § 53 Absatz 6,
§ 54 Absatz 3, § 111 SeeArbG
65,80
C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach
Schiffsbesetzungsverordnung und STCW-Übereinkommen
3201Erteilung des Schiffsbesatzungs-
zeugnisses
§ 8 Absatz 1 SchBesV 59,85
IV. Besichtigungen, Audits, Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung
4001Schiffsbezogene Besichtigungen,
Audits, Inspektionen und
Beurteilungen auf Antrag
§ 9 Absatz 1 und 3 SchSV nach
Zeitaufwand
4031Planprüfung auf Antrag im
Zusammenhang mit Neubauten oder
Umbauten, die nicht von einer aner-
kannten Klassifikationsgesellschaft
durchgeführt werden
§ 9 Absatz 1 und 3 SchSV nach
Zeitaufwand
V. Sonstiges
5000Sonstige schiffsbezogene Prüfungen,
Untersuchungen und Zulassungen
sowie deren Bescheinigung auf Antrag
§ 9 Absatz 1 und 3 SchSV nach
Zeitaufwand
5001Durchführung von Besichtigungen
und Überprüfungen für die Erteilung
der in den Abschnitten I, II und III
Buchstabe B genannten Zeugnisse
§ 9 Absatz 1 und 3 SchSV nach
Zeitaufwand
5002Durchführung von außerordentlichen
Besichtigungen an Bord zur
Überprüfung der Sicherheit des
Schiffes, soweit hierbei festgestellt
wird, dass Anforderungen, die nach
dem schiffsbezogenen Sicherheits-
standard vorgeschrieben sind, im
Wesentlichen nicht erfüllt sind und
dies eine Gefahr für Schiffe, Schiff-
fahrt oder Schifffahrtseinrichtungen,
Gesundheit, Küste oder die Umwelt
darstellt
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeAufgG
i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3
i. V. m. § 1 Nummer 4 und 6 SeeAufgG
i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchSV
nach
Zeitaufwand
5003Anerkennung eines Sachverständigen
für die gutachterliche Prüfung der
Voraussetzungen der Anerkennung
eines Schiffes als historisches
Wasserfahrzeug in den verfahrens-
rechtlich vorgeschriebenen Fällen
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SchSV
i. V. m. Teil 3 Kapitel 1 Nummer 7 der
Anlage 1a zur SchSV
200 - 1.000
5004Fertigung eines feststellenden
Verwaltungsakts
 nach
Zeitaufwand


Abschnitt 6 Gebühren des Eisenbahn-Bundesamtes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Fahrgastrechte in der Schifffahrt


Nummer GegenstandRechtsgrundlageGebühr
1Individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen gegenüber dem
Beförderer, Reisevermittler, Reise-
veranstalter oder Terminalbetreiber
zur Feststellung eines Verstoßes
gegen die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 auf Grund eines
Verdachtes, einer Beschwerde oder
zum Zweck einer Stichprobe, wenn der
Verdacht oder die Beschwerde vom
Betroffenen verantwortlich veranlasst
und ein Verstoß gegen eine Rechts-
vorschrift festgestellt wurde
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und
Absatz 2 EU-FahrgRSchG
270
2Individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen gegenüber dem
Beförderer, Reisevermittler, Reise-
veranstalter oder Terminalbetreiber
zur Beseitigung oder Verhütung
von Verstößen gegen die Verordnung
(EU) Nr. 1177/2010
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und
Absatz 2 EU-FahrgRSchG
380


Abschnitt 7 Gebühren für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Befähigungen in der Sportschifffahrt


1.
Zuständige Stellen

Die Gebühren und Auslagen des Tabellenabschnitts 1 werden von den nach der Sportbootführerscheinverordnung beliehenen Verbänden Deutscher Motoryachtverband e. V. und Deutscher Segler Verband e. V. festgesetzt und eingezogen. Die Gebühren und Auslagen nach Tabellenabschnitt 2 werden von der Zentralen Verwaltungsstelle, die durch die Sportschifferscheinverordnung eingerichtet worden ist, nach Maßgabe der entsprechenden Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.

2.
Auslagen und weitergehende Regelungen

a)
Für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste außerhalb Deutschlands werden zusätzlich Reisekosten als Auslage je Bewerber erhoben.

b)
Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes behördliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten, können die diesbezüglichen Mehraufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe, jedoch lediglich bis maximal 9 Euro für die theoretische und bis maximal 10 Euro für die praktische Prüfung als Auslagen erhoben werden.

c)
Sollte ein Befähigungsnachweis nicht zugestellt werden können und ein erneuter Zustellungsversuch notwendig werden, wird für die erneute Zustellung ein Zuschlag in Höhe von 15 Euro als Auslage erhoben.

d)
Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7 Euro als Auslage erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag von 1,60 Euro als Auslage erhoben.

3.
Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.

Nummer GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sportboot-
führerscheinen
1Zulassung zur Prüfung § 7 SpFV 21,85
2Theoretische Prüfung zur Führung
von Fahrzeugen auf Binnenschiff-
fahrtsstraßen unter Segel
§ 8 Absatz 1 SpFV 32,10
3Ergänzende theoretische Prüfung zur
Führung von Fahrzeugen auf Binnen-
schifffahrtsstraßen unter Segel
§ 8 Absatz 1 und 3 SpFV 21,40
4Theoretische Prüfung zur Führung
von Fahrzeugen auf Binnenschiff-
fahrtsstraßen mit Antriebsmaschine
§ 8 Absatz 1 SpFV 34,85
5Ergänzende theoretische Prüfung zur
Führung von Fahrzeugen auf Binnen-
schifffahrtsstraßen mit Antriebs-
maschine
§ 8 Absatz 1 und 3 SpFV 28,25
6Theoretische Prüfung zur Führung
von Fahrzeugen auf Seeschifffahrts-
straßen
§ 8 Absatz 1 SpFV 44,45
7Praktische Prüfung zur Führung
von Fahrzeugen auf Binnenschiff-
fahrtsstraßen unter Segel oder
Antriebsmaschine
§ 8 Absatz 1 SpFV 37,65
8Praktische Prüfung zur Führung von
Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen
§ 8 Absatz 1 SpFV 44,50
9Ergänzende praktische Prüfung zur
Führung von Fahrzeugen auf Binnen-
schifffahrtsstraßen unter Segel - am
gleichen Tag
§ 8 Absatz 1 und 3 SpFV 18,40
10 Fahrerlaubnis§ 8 Absatz 8 SpFV 27,20
11Fahrerlaubnis ohne Prüfung § 3 Absatz 5 bis 7,
§ 4 Absatz 5 bis 7 SpFV
39,20
12Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen § 6 Absatz 4 SpFV 22,20
13Ersatzausfertigung§ 11 SpFV 39,20
14Vorläufige Fahrerlaubnis § 8 Absatz 8 SpFV 22,60
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sport-
küstenschifferscheinen (SKS), Sportseeschifferscheinen (SSS) und Sporthochseeschifferscheinen
(SHS), Short Range Certificates (SRC), Long Range Certificates (LRC) und Befähigung Maschinist/
Schiffer
1Zulassung zur Prüfung oder zur
Feststellung der Befähigung SKS
§ 5 SportSeeSchV 20,80
2Zulassung zur Prüfung oder zur
Feststellung der Befähigung SSS/SHS
§ 5 SportSeeSchV 29,55
3Zulassung zur Prüfung Funkbetriebs-
zeugnis SRC/LRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
17,50
4Abnahme der theoretischen Prüfung
SSS/SHS
§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 139
5Abnahme der theoretischen Prüfung
in einem Einzelfach SSS/SHS
§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 92,35
6Abnahme der theoretischen Prüfung
SKS
§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 76,50
7Abnahme der theoretischen
Teilprüfung SKS
§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 49,95
8Abnahme der theoretischen Prüfung
Funkbetriebszeugnis SRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
34,60
9Abnahme der praktischen Prüfung
Funkbetriebszeugnis SRC und
praktische Anpassungsprüfung
im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B
Nummer 4 der Schiffssicherheits-
verordnung zum Erwerb eines SRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
43,15
10Abnahme der theoretischen Prüfung
Funkbetriebszeugnis LRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
44,10
11Abnahme der theoretischen Prüfung
Funkbetriebszeugnis LRC als
Ergänzungsprüfung (LRC ERG
bei vorhandenem SRC oder gleich-
wertigem BFN)
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
27
12Abnahme der praktischen Prüfung
Funkbetriebszeugnis LRC und
für die Abnahme der praktischen
Anpassungsprüfung im Sinne der
Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der
Schiffssicherheitsverordnung zum
Erwerb eines LRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
85,40
13Abnahme der praktischen Prüfung
Funkbetriebszeugnis LRC als
Ergänzungsprüfung (LRC ERG
bei vorhandenem SRC oder gleich-
wertigem BFN)
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
56,85
14Abnahme der theoretischen
Anpassungsprüfung im Sinne der
Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der
Schiffssicherheitsverordnung zum
Erwerb eines SRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
30,50
15 Abnahme der theoretischen
Anpassungsprüfung im Sinne der
Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der
Schiffssicherheitsverordnung zum
Erwerb eines LRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
38,60
16Abnahme der praktischen Prüfung
SSS
§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 191
17Abnahme der praktischen Prüfung
SKS
§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 106
18Feststellung der Befähigung als
Schiffer
§ 9 SportSeeSchV 65,30
19Feststellung der Befähigung als
Maschinist
§ 10 Absatz 2 bis 4 SportSeeSchV 65,30
20Ausstellung des SKS § 3 Absatz 2 SportSeeSchV 25,60
21Ausstellung des SSS § 3 Absatz 2 SportSeeSchV 28,30
22Ausstellung des SHS § 3 Absatz 2 SportSeeSchV 28,30
23Ausstellung eines Funkbetriebs-
zeugnisses SRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2
SchSV
24,65
24Ausstellung eines Funkbetriebs-
zeugnisses LRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2
SchSV
28,60
25Vornahme einer Zusatzeintragung oder
einer Ausnahme
§ 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 4,
§ 11 Absatz 3 SportSeeSchV
16,70
26Ausstellung eines Befähigungs-
nachweises für Maschinisten
§ 10 Absatz 4
i. V. m. § 12 Absatz 4 SportSeeSchV
36,20
27Ausstellung i. V. m. Auflagen § 6 Absatz 4 SportSeeSchV 18,25
28Ausstellung einer Ersatzausfertigung
oder einer Ersatzbescheinigung SKS
§ 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV 42
29Ausstellung einer Ersatzausfertigung
oder einer Ersatzbescheinigung
SSS/SHS
§ 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV 44,70
30Ausstellung einer Ersatzausfertigung
SRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3
SchSV
43,15
31Ausstellung einer Ersatzausfertigung
LRC
§ 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3
SchSV
46,10
32Ausstellung SSS/SHS § 12 Absatz 3 SportSeeSchV 44,70
33Ausstellung SKS § 12 Absatz 4 SportSeeSchV 42
34Umschreibung SRC § 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3
SchSV
43,15
35Umschreibung LRC § 13 Absatz 4a
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3
SchSV
45,10



---
Anm.
d. Red.:
*)
Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Abs. 2 V. v. 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) wurde sinngemäß konsolidiert.
*)
Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 3 b) bb) V. v. 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) wurde sinngemäß konsolidiert.