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Anlage - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022 (ERP-WPG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007



Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2020
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens


(Tabellen siehe BGBl. 2022 I S. 574 ff.)

Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens


Im Jahr 2020 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 4,3 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 172,7 Mio. EUR.

Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERPFörderkredite.

Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020 vertragsgemäß wie folgt vergütet:

• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019" durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.

• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.

• Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-Risikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.

• Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.

Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2020 auf 590,6 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen:

• 466,5 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage

• 66,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I

• 57,5 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse.

Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2020 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:

1.
Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2020 in Höhe von 172,7 Mio. EUR.

2.
Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 417,9 Mio. EUR wurden gemäß den vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt.

Eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse war zum 31.12.2020 nicht erforderlich, da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital unterhalb der Initialausstattung von 850 Mio. EUR liegt. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich zum 31.12.2020 auf 1.403,4 Mio. EUR.

Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2020 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.