Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen
- 1.
- die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
- 3.
- die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,
- 4.
- die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
- 5.
- die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach
§ 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in
§ 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach
§ 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in
§ 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach
§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.
Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in
§ 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig ist von diesem Zeitpunkt an die
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom
14. September 2020 (BGBl. I S. 2066) nur noch auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden.