Änderung § 8 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 8 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 8 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes


(1) Mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf werden Bewerberinnen zu Kriminalratanwärterinnen und Bewerber zu Kriminalratanwärtern ernannt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der Ausbildung bei einer Landesbehörde und an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.

(Text neue Fassung)

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der Ausbildung bei einer Landesbehörde und an der Deutschen Hochschule der Polizei unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.




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