Tools:
Update via:
Änderung § 10 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV am 30. September 2007 und Änderungshistorie der LAP-hKrimDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung | § 10 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes | |
(Text alte Fassung) Der im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. | (Text neue Fassung) Der im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Bei der Inanspruchnahme sind die Erfordernisse des Studiengangs zu berücksichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/100/al13290-0.htm