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Änderung § 10 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 10 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 10 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung)

Der im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(Text neue Fassung)

Der im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Bei der Inanspruchnahme sind die Erfordernisse des Studiengangs zu berücksichtigen.