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Änderung § 12 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007
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§ 12 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung | § 12 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324 |
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(Text alte Fassung) § 12 Theoretische Ausbildung | (Text neue Fassung)§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung |
(1) Die Ausbildung im Einführungslehrgang beim Bundeskriminalamt soll die Anwärterinnen und Anwärter auf die fachpraktische Studienzeit, das Ablegen der Zwischenprüfung sowie auf die fachtheoretische Studienzeit an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup vorbereiten. Die Ausbildung im Abschlusslehrgang an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup dient der Erweiterung und Vertiefung der in den fachpraktischen und fachtheoretischen Studienzeiten erworbenen Kenntnisse sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung. (2) Die theoretische Ausbildung soll durch Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften ergänzt werden. Sie soll neben der Erweiterung des sozialen, wirtschaftlichen und rechtspolitischen Verständnisses vor allem die kriminalpolizeilichen Kenntnisse der Anwärterinnen und Anwärter vertiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Sie soll auch dazu dienen, die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. (3) Grundlage der fachtheoretischen Studienzeiten ist der Studienplan für die einheitliche Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des höheren Polizeivollzugsdienstes von Bund und Ländern. Die Ausbildung erstreckt sich nach Maßgabe der Lehrpläne vor allem auf die Prüfungsfächer der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup. | In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind. |
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