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Änderung § 4 LAP-hKrimDV vom 25.09.2009
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§ 4 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung | § 4 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2009 geltenden Fassung durch § 13 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter erfüllt, | |
(Text alte Fassung) 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 16 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht überschritten hat, | (Text neue Fassung) 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 5 Absatz 2 der Kriminallaufbahnverordnung nicht überschritten hat, |
3. ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Ausrichtung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst förderliches Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und 4. den Führerschein der Klasse B besitzt. |
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