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§ 5 - Visa-Warndateigesetz (VWDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 26-14 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.06.2013; FNA: 26-14 Ausländerrecht
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§ 5 Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit
(1) 1Die in § 4 bezeichneten Stellen sind gegenüber dem Bundesverwaltungsamt für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. 2Sie haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen übermittelten Daten gewährleisten. 3Sie haben das Bundesverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten, wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt und eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im Wege der Direkteingabe nach § 9 erfolgen kann.
(2) 1Die in § 4 bezeichneten Stellen sind berechtigt und verpflichtet, die von ihnen übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen, soweit dazu Anlass besteht. 2Zu diesem Zweck übermittelt das Bundesverwaltungsamt die zu überprüfenden Daten an die dazu berechtigte oder verpflichtete Stelle.
(3) Die in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Behörden haben das Bundesverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind.
(4) 1In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilt das Bundesamt für Justiz dem Bundesverwaltungsamt mit, dass die Nichtaufnahme nach § 39 des Bundeszentralregistergesetzes oder die Tilgung in besonderen Fällen nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet ist. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 50 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 5 VWDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 50 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 VWDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VWDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VWDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 VWDG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen, 3. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der ...
Zitat in folgenden Normen
VWDG-Durchführungsverordnung (VWDG-DV)
V. v. 01.06.2013 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
§ 3 VWDG-DV Berichtigung eines Datensatzes
... hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der ...
§ 4 VWDG-DV Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
... 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706). Zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Visa-Warndateigesetzes sind die zu übermittelnden Daten nach dem ...
Anlage VWDG-DV Daten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger (vom 24.06.2020)
... VWDG) Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG; § 5 Abs. 2 VWDG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VWDG-DV) § 3 Abs. 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 50 2. DSAnpUG-EU Änderung des Visa-Warndateigesetzes
... durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Datensicherheit" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 ...
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