Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
|

§ 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.
entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.04 Nummer 1, 2 oder 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 oder 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 bis 4, §§ 6.07 oder 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.
entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 10.06 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3.
entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

4.
entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

5.
entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3, Nummer 11 oder 12 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

6.
entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7.
entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten und die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8.
entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 oder 3 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

9.
entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2 Satz 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

10.
entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über das Verhalten beim Begegnen nach § 24.06 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

11.
entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

12.
entgegen § 28.06 Nummer 4 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

13.
entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe a eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.





 

Frühere Fassungen von § 15 BinSchStrEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
vom 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
aktuell vorher 15.10.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
aktuellvor 15.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BinSchStrEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchStrEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 BinSchStrEV Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (vom 01.02.2012)
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1" ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336
Artikel 1 2. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (vom 01.09.2024)
... 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „oder Gebot" gestrichen. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird das Wort „oder" am Ende ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
Artikel 1 2. BinSchStrEVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,". 9. In § 15 Nummer 5 werden die Wörter „§ 15.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 bis 10" durch die ...