Tools:
Update via:
§ 24 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
|
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
|
§ 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
- entgegen § 8.15 Nummer 3
- a)
- das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,
- b)
- das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,
- c)
- das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,
- d)
- die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters oder
- e)
- das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- 2.
- entgegen § 8.15 Nummer 4 die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 3.
- entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 4.
- entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 5.
- entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 6.
- entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 7.
- entgegen § 8.15 Nummer 3 die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 8.
- entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder
- 9.
- entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 20.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
- 1.
- entgegen § 8.15 Nummer 10 die Fortbewegung eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl
- a)
- das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,
- b)
- das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,
- c)
- das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,
- d)
- die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters,
- e)
- das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
- f)
- die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes
- 2.
- entgegen § 8.15 Nummer 11 die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht eingehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften V. v. 31. Oktober 2019 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 9. November 2019
Frühere Fassungen von § 24 BinSchStrEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.11.2019 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
aktuell | vor 01.01.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 BinSchStrEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchStrEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BinSchStrEV Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (vom 01.02.2012)
... 1.21 Nummer 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung." 3. § 24 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. einer mit einer Erlaubnis nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... 6.34 Nummer 1 bis 7," das Wort „jeweils" eingefügt. 11. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 5 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... das Komma und das Wort „oder" am Ende werden durch einen Punkt ersetzt. 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10057/a174837.htm