Tools:
Update via:
§ 25 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
|
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
|
§ 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
- 1.
- entgegen § 9.01 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan oder eine Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
- 2.
- entgegen § 9.01 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1, einen Fahrplan nicht ändert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über
- 1.
- das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08, oder
- 2.
- den Ausschluss von Fahrgästen nach § 9.05, auch in Verbindung mit § 9.08,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
- entgegen § 9.02, auch in Verbindung mit § 9.08, ein Fahrgastschiff festmacht oder festmachen lässt,
- 2.
- entgegen § 9.03 ein anderes Fahrzeug als ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe
- a)
- ohne Erlaubnis des Berechtigten festmacht oder festmachen lässt oder
- b)
- stillliegen lässt, obwohl der Verkehr der Fahrgastschiffe behindert wird,
- 3.
- entgegen § 9.06 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9.08, nicht dafür sorgt, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind oder der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird, oder
- 4.
- entgegen § 9.07 Nummer 6 die Vorschriften über die Sicherheit an Bord eines Fahrgastschiffes nach § 9.07 Nummer 1 bis 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 9.07 Nummer 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal nicht in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach § 9.07 Nummer 1 unterwiesen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften V. v. 31. Oktober 2019 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 9. November 2019
Frühere Fassungen von § 25 BinSchStrEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.11.2019 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 BinSchStrEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchStrEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BinSchStrEV Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (vom 01.02.2012)
... 4 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 5 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... 8.14 Nummer 10" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 11" ersetzt. 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10057/a174838.htm