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Änderung § 33 ErdölBevG vom 01.01.2017
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§ 33 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 33 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat schriftlich bis zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu machen, die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht erforderlich sind. 2 Näheres regelt die Beitragssatzung. (2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erdölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr Lager aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevorratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich Angaben über den Gebietsfremden, die Abnehmer sowie Art und Menge der Erdölerzeugnisse zu machen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu machen, die zur Berechnung ihres Beitrages erforderlich sind. 2 Näheres regelt die Beitragssatzung. (2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erdölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr Lager aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevorratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich oder elektronisch Angaben über die nicht in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässigen Person oder Personengesellschaft, die Abnehmer sowie Art und Menge der Erdölerzeugnisse zu machen. |
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