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Änderung § 16 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 08.12.2017

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 16 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 und im fallbezogenen Beratungsgespräch sowie in der Präsentation mit anschließendem Fachgespräch nach § 10 Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Für den Prüfungsteil A werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 10 Absatz 6 getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. Für den Prüfungsteil B werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch) getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. Innerhalb dieser mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Die Prüfungsleistungen sind nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 3 und 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 13 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. 2 Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1
Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. 2 Innerhalb der mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. 3 Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet.