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Änderung § 14 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 08.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 und im fallbezogenen Beratungsgespräch sowie in der Präsentation mit anschließendem Fachgespräch nach § 10 Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(Text alte Fassung)

(2) Für den Prüfungsteil A werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 10 Absatz 6 getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. Für den Prüfungsteil B werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch) getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. Innerhalb dieser mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Die Prüfungsleistungen sind nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 3 und 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 13 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für den Prüfungsteil A werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 10 Absatz 6 getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. 2 Für den Prüfungsteil B werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch) getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. 3 Innerhalb dieser mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. 4 Die Prüfungsleistungen sind nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. 5 Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen.

(3) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 8 Absatz
3 und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. zu Teil A
der Prüfung

a) die Benennung, das
nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil A der Prüfung,

b) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier Handlungsbereiche nach
§ 10 Absatz 3 sowie

c) die Benennung
und die Punktebewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,

2. zu Teil B
der Prüfung

a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil B der Prüfung,

b) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der drei Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 4
sowie

c)
die Benennung und die Punktebewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,

3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 5 und

4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 13.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)