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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft am 06.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. April 2012 durch Berichtigung der FinDFwPrVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinDFwPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.04.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 06.04.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 510
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(2) Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskunden).

(3) Der Prüfungsteil A (Privatkunden) umfasst die Handlungsbereiche:

1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten,

2. Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen,

3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen,

4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken.

(4) Der Prüfungsteil B (Geschäftskunden) umfasst die Handlungsbereiche:

1. Unternehmens- und Personalführung,

2. Vertriebsplanung und -steuerung,

3. Beratung zur Unternehmensfinanzierung,

4. Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen,

5. Beratung zur betrieblichen Altersversorgung.

(5) Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil A auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt. Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für jeden Handlungsbereich jeweils 120 Minuten. Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil B auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt. Dabei werden die Handlungsbereiche 1 und 2 sowie die Handlungsbereiche 4 und 5 jeweils zusammen und der Handlungsbereich 3 gesondert geprüft. Die Bearbeitungsdauer beträgt für

1. die Handlungsbereiche 'Unternehmens- und Personalführung' sowie 'Vertriebsplanung und -steuerung' insgesamt 180 Minuten,

2. den Handlungsbereich 'Beratung zur Unternehmensfinanzierung' 120 Minuten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Handlungsbereiche 'Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen' und 'Beratung zur betrieblichen Altersversorung' insgesamt 180 Minuten.

(Text neue Fassung)

3. die Handlungsbereiche 'Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen' und 'Beratung zur betrieblichen Altersversorgung' insgesamt 180 Minuten.

(6) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Diese beinhaltet ein fallbezogenes Beratungsgespräch sowie eine Präsentation einschließlich Fachgespräch. Das fallbezogene Beratungsgespräch bezieht sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 (Prüfungsteil A). Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt aus drei vorgegebenen Fallsituationen eine aus. Es soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der Beratungspraxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Insbesondere soll dabei nachgewiesen werden, dass in der Beratungssituation fachlich kompetent und kundenorientiert beraten werden kann. Die Vorbereitungszeit für das fallbezogene Beratungsgespräch soll 30 Minuten betragen. Das fallbezogene Beratungsgespräch soll 20 Minuten dauern. Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich mindestens auf einen frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 5 sowie auf den Handlungsbereich 'Vertriebsplanung und -steuerung' beziehen, wobei Bezüge zu den Handlungsbereichen des Prüfungsteils A zu berücksichtigen sind. Die Dauer der Präsentation soll zehn Minuten nicht überschreiten. Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bestimmt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, mit Nennung des Ziels und einer groben Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der ersten schriftlichen Prüfungsleistung des Prüfungsteils B eingereicht. Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, dass insbesondere im gewählten Handlungsbereich Wissen angewendet sowie Lösungen vorgeschlagen und begründet werden können. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(7) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen erbracht, ist zu der jeweils nicht bestandenen Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Inhalte im Prüfungsteil B (Geschäftskunden)


(1) Im Handlungsbereich 'Unternehmens- und Personalführung' sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Unternehmensstrategien auszugestalten und unternehmerische Handlungsschritte abzuleiten. Weiterhin soll nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildende zielorientiert zu führen und zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. quantitative und qualitative Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Unternehmensziele einsetzen sowie Maßnahmen planen, durchführen und Ergebnisse analysieren,

2. Ablauforganisation des Unternehmens zur Erreichung der Unternehmensziele gestalten,

3. Marktpositionierung des Unternehmens durch die Anwendung von Marketinginstrumenten optimieren,

4. zielgerichtetes und motivierendes Führen und individuelles Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Erreichen der Unternehmensziele,

5. Ausbildung planen und durchführen.

(2) Im Handlungsbereich 'Vertriebsplanung und -steuerung' sollen Kompetenzen nachgewiesen werden, die Vertriebsaktivitäten unter Beachtung von rechtlichen Rahmenbedingungen und der unternehmenspolitischen Bedingungen zielgruppengerecht zu steuern sowie die Gesamtsituation von Kunden in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Märkte zu erfassen und kundengerechte Ziele zu formulieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Zielgruppen festlegen sowie Kunden adäquat ansprechen und gewinnen,

2. Vertriebsziele setzen und die Vertriebs- und Betreuungsaktivitäten nach quantitativen und qualitativen Aspekten steuern,

3. die für Kunden wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen erfassen und bewerten,

4. die private und unternehmerische Situation von Kunden erfassen, den Bedarf ermitteln sowie entsprechende Lösungsvorschläge zur Bedarfsdeckung entwickeln.

(3) Im Handlungsbereich 'Beratung zur Unternehmensfinanzierung' sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, aufgrund der erfolgten Analyse eine geeignete Produktauswahl unter Berücksichtigung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu treffen, Lösungen darzustellen, Kunden zu den Chancen und Risiken zu beraten sowie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung von Maßnahmen zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Investitionen hinsichtlich der Rentabilität und der Finanzierbarkeit bewerten,

2. die Bonität des Kundenunternehmens bewerten,

3. die für die Erreichung der Kundenziele angemessenen Finanzierungsmodelle und -produkte unter Berücksichtigung geeigneter Kreditsicherheiten auswählen,

4. die laufende Finanzierungsüberwachung und -anpassung begleiten.

(4) Im Handlungsbereich 'Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen' sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Risiken zu erkennen und zu bewerten sowie geeignete Lösungen für Sach- und Vermögensrisiken anzubieten sowie das Unternehmen bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf den Abschluss von geeigneten Versicherungen zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Risikoanalysen für Unternehmer und Unternehmen zu Sach- und Vermögensrisiken durchführen,

2. Kunden hinsichtlich tragbarer und fremdgetragener unternehmerischer Risiken beraten,

3. geeignete Produktlösungen zur Risikodeckung auswählen, kundenorientiert darstellen und vermitteln,

4. Kunden betreuen sowie die Absicherung an die Risikosituation regelmäßig und anlassbezogen anpassen.

vorherige Änderung

(5) Im Handlungsbereich 'Beratung zur betrieblichen Altersversorung' sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, den Bedarf von Firmenkunden zu erkennen und bei der Einführung eines auf die betrieblichen Gegebenheiten passenden Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung zu beraten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(5) Im Handlungsbereich 'Beratung zur betrieblichen Altersversorgung' sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, den Bedarf von Firmenkunden zu erkennen und bei der Einführung eines auf die betrieblichen Gegebenheiten passenden Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung zu beraten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. rechtliche Verpflichtung zur Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge und deren Vorteile für das Unternehmen und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen darstellen,

2. Durchführungswege hinsichtlich der Eignung unter Beachtung der Kundenwünsche, Risiken und Auswirkungen auf das Unternehmen vergleichen, analysieren und bewerten,

3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens bezüglich der Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersversorgung aus Mitarbeitersicht beraten,

4. Unternehmen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Bezug auf rechtliche, betriebliche und persönliche Veränderungen beraten.