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Abschnitt 2 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSVErÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 581 (Nr. 16)
Geltung ab 01.01.2013, abweichend § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 2, §§ 8 und 9 am 19.04.2012; FNA: 827-22 Organisationsrecht
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Abschnitt 2 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht

§ 4 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau



Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den §§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.


§ 5 Vertreterversammlung



(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 81 Mitgliedern. Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2013 zusammen.

(2) Die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wählen bis zum 31. Dezember 2012 aus ihrer Mitte und ihren Vorständen jeweils insgesamt neun Mitglieder und insgesamt neun Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Je drei Mitglieder und je drei Stellvertreter müssen der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau den nach § 7 gebildeten Beirat auf, innerhalb von zwei Monaten aus seiner Mitte einen Nachfolger zu wählen. Zuständig ist der Beirat, der an der ehemaligen Hauptverwaltung des bisherigen Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gebildet worden ist und aus dessen Selbstverwaltung das ausscheidende Mitglied oder stellvertretende Mitglied stammt.

(4) Finanzwirksame und organisatorisch bedeutsame Beschlüsse werden mit der Mehrheit von mindestens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl gefasst. Finanzwirksam und organisatorisch bedeutsam sind Beschlüsse

1.
zum Haushalt,

2.
zur Festlegung der Beitragsmaßstäbe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und zur Festlegung einer Härtefallklausel nach § 221b Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 64 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie

3.
über Standortkonzepte.

Das Nähere bestimmt die Satzung.


§ 6 Vorstand



Die am 31. Dezember 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die Vertreterversammlung wählt 18 weitere Vorstandsmitglieder. Jede der am 31. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des Vorstandes müssen je zu einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören.


§ 7 Beiräte



(1) Bei den Geschäftsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau werden für die Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode Regionalbeiräte gebildet. Bei der für die Belange des Gartenbaus zuständigen Geschäftsstelle wird für diesen Zeitraum ein Beirat für den Gartenbau gebildet.

(2) Mitglieder der Beiräte sind diejenigen Mitglieder der Vertreterversammlungen und Vorstände der Verwaltungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die nicht als ordentliche Mitglieder in die Vertreterversammlung oder in den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gewählt wurden. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht der Beirat für den Gartenbau nicht je zur Hälfte aus Vertretern der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer und der Gruppe der Arbeitgeber, so fordert der Vorsitzende des Beirats die Stelle, die die entsprechende Vorschlagsliste eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb von zwei Monaten einen Vertreter der jeweiligen Gruppe vorzuschlagen. § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Beiräte nehmen folgende Aufgaben wahr:

1.
Pflege der Verbindung zu den Sozialpartnern auf regionaler Ebene,

2.
Begleitung regionaler Maßnahmen zur Prävention,

3.
Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Vorstand und Geschäftsführung sowie

4.
sonstige durch Gesetz oder Satzung bestimmte Aufgaben.

(5) Die Beiräte haben ein Vorschlagsrecht

1.
zur Festsetzung der Umlage nach § 221 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
zur Festsetzung der Beiträge nach § 64 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und

3.
zu Entnahmen aus dem Sondervermögen für ihren Zuständigkeitsbereich.

(6) Der Beirat für den Gartenbau hat ein Vorschlagsrecht bei Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind.

(7) Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die von den Vorschlägen der Beiräte nach Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 abweichen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.