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Änderung Anlage VIIIa StVZO vom 01.08.2013

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Anlage VIIIa StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Anlage VIIIa StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung


1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung

Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie

2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen,

(Text neue Fassung)

1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII dieser Verordnung sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, sowie

2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen,

3. diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen

zu überprüfen.

Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom 'Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO' (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.

Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten.

2 Umfang der Hauptuntersuchung

Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,



2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen umfassen. Wurde die Untersuchung

2.1.1
des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII oder

2.1.2 der Gasanlagen im Antriebssystem nach Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII

jeweils als eigenständiger Teil
durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile,

2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,

2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.

3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1 Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.

3.2 Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.



3.1 Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.

3.2 Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.

4 Untersuchungskriterien

Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen.

4.1 Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf

4.1.1 eine vorgegebene Gestaltung,

4.1.2 eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,

4.1.3 eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),

4.1.4 eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)

zu erfolgen.

4.2 Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf

4.2.1 Beschädigung, Korrosion und Alterung,

4.2.2 übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,

4.2.3 sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,

4.2.4 Freigängigkeit und Leichtgängigkeit

zu erfolgen.

4.3 Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.

4.4 Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung - die auch Rechenvorgänge impliziert - eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.

5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung

Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.

Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass

5.1 keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,

5.2 keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,

5.3 die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt und

5.4 keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen

werden können.

6 Untersuchung


| Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) | Untersuchungskriterium

Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)

6.1 | Bremsanlage

Gesamtanlage | ● Einhaltung von Vorgaben
● Betriebsbremswirkung
● Feststellbremswirkung
● Gleichmäßigkeit
● Funktion der Dauerbrems-
anlage
- Auffälligkeiten
● Abstufbarkeit/Zeitverhalten
- Auffälligkeiten
● Löseverhalten | ● Hilfsbremswirkung
● Funktion des automatischen
Blockierverhinderers
● Dichtheit

Einrichtungen zur
Energiebeschaffung | ● Füllzeit
- Auffälligkeiten |

| Einrichtungen zur
Energiebevorratung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion der Entwässerungs-
einrichtung | ● Zustand
● Ausführung

Betätigungs- und Übertragungs-
einrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

Auflaufeinrichtung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion | ● Zustand
● Ausführung

Steuer- und Regeleinrichtungen
(Ventile) | ● Zustand
- Auffälligkeiten
bei Druckluftbremsanlagen:
● Einstellung und Funktion des
automatisch lastabhängigen
Bremskraftreglers
● Funktion der Abreißsicherung
● Funktion der selbsttätigen
Bremsung
● Funktion des Löseventils am
Anhänger
● Funktion der Drucksicherung
(bei nicht SP-pflichtigen Fahr-
zeugen) | ● Zustand
● Ausführung
● Funktion des Bremskraft-
verstärkers
● Funktion der Drucksicherung

Radbremse/Zuspanneinrichtung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion | ● Zustand
● Funktion der Nachstell-
einrichtung
● Einstellung
● Ausführung

Prüfeinrichtungen und Prüfan-
schlüsse | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

Kontroll- und Warneinrichtungen | ● Funktion |

6.2 | Lenkanlage

Gesamtanlage | ● Einhaltung von Vorgaben |

Betätigungseinrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion der Lenkanlage | ● Zustand
● Lenkkräfte
- Auffälligkeit, Zulässigkeit

Übertragungseinrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Einstellung

Lenkhilfe | ● Funktion | ● Zustand
● Dichtheit

Lenkungsdämpfer | ● Zustand |

6.3 | Sichtverhältnisse

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

Scheiben | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Beeinträchtigung des Sicht-
feldes | ● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit

| Rückspiegel | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Beeinträchtigung der Sicht

Scheibenwischer | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion | ● Zustand

Scheibenwaschanlage | ● Funktion |

6.4 | Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.4.1 | Aktive lichttechnische Einrichtungen

Scheinwerfer und Leuchten | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Funktion
● Einstellung der Scheinwerfer | ● Zustand
● Prüfzeichen
● Blinkfrequenz von Fahrtrich-
tungsanzeiger und Warnblink-
anlage
● Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit

6.4.2 | Passive lichttechnische Einrichtungen

Rückstrahler und retroreflektierende
Einrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Prüfzeichen
● Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit

6.4.3 | Andere Teile der elektrischen Anlage

elektrische Leitungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Verlegung, Absicherung

Batterien | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

elektrische Verbindungs-
einrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Funktion (Kontaktbelegung)

Kontroll- und Warneinrichtungen | ● Funktion |

andere Teile | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

6.5 | Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

Achsen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Art und Qualität der Reparatur-
ausführung

| Aufhängung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit (Kraftrad) | ● Zustand

Federn, Stabilisator | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit

pneumatische und hydro-
pneumatische Federung | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Funktion und Einstellung der
Ventile

Schwingungsdämpfer/
Achsdämpfung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

Räder | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

Reifen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

6.6 | Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

Rahmen/tragende Teile | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

Aufbau | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit/Befestigung | ● Zustand

Unterfahrschutz/seitliche
Schutzvorrichtung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

mechanische Verbindungs-
einrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion

Stützeinrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Funktion

Reserveradhalterung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Funktion

Heizung (nicht elektrisch und nicht
mit Motorkühlmittel als Wärme-
quelle) | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung | ● Zustand
● Prüf- bzw. Austauschfristen
● Funktion

Kraftradverkleidung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

| andere Teile | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit

Antrieb | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

6.7 | Sonstige Ausstattungen

6.7.1 | Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit

Sicherheitsgurte oder andere
Rückhaltesysteme | ● Einhaltung von Vorgaben
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Anzahl, Anbringung
- Zulässigkeit | ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion

Airbag | ● Einhaltung von Vorgaben | ● Einhaltung der vom Hersteller
vorgegebenen Austauschfrist

Überrollschutz | ● Einhaltung von Vorgaben |

fahrdynamische Systeme mit Ein-
griff in die Brems-/Lenkanlage | ● Einhaltung von Vorgaben |

sonstige Ausstattungen | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.7.2 | Weitere Ausstattungen

Sicherung gegen unbefugte
Benutzung/Diebstahlsicherung/
Alarmanlage | ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion | ● Zustand

Unterlegkeile | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit | ● Zustand

Einrichtungen für Schallzeichen | ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion | ● Zustand

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Warndreieck/Warnleuchte,
Verbandkasten
| ● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand



Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste, Verbandskasten | ● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

Geschwindigkeitsmessgerät | ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion | ● Genauigkeit

Fahrtschreiber/Kontrollgerät | ● Vorhandensein von Einbau-
schild und Verplombung
● Einhaltung der Prüffrist | ● Zustand
● Funktion

Geschwindigkeitsbegrenzer | ● Einhaltung von Vorgaben
● Ausführung, Einbau
- Zulässigkeit
● Vorhandensein von
Prüfbescheinigung bzw.
Verplombung
● Funktion, falls durchführbar | ● Zustand
● Manipulationssicherheit
● Funktion

| Geschwindigkeitsschild(er) | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit | ● Zustand

weitere sicherheits-
relevante Ausstattungen | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.8 | Umweltbelastung

6.8.1 | Geräusche

6.8.1.1 | Fahrzeuge allgemein

Schalldämpferanlage | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Messung Standgeräusch

Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung | ● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Messung Fahrgeräusch

6.8.1.2 | Krafträder

Schalldämpferanlage | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit, Kennzeichnung
der Auspuffanlage
● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Messung Standgeräusch
bei nicht nachgewiesener
Zulässigkeit
● Messung Standgeräusch

Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung | ● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Messung Fahrgeräusch

6.8.2 | Abgase

6.8.2.1 | Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)

schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit |

Abgasreinigungssystem | ● Abgasverhalten
- Zulässigkeit |

6.8.2.2 | Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)

schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Motormanagement-/
Abgasreinigungssysteme | ● Abgasverhalten*)
- Zulässigkeit
● OBD-Daten (Modus 01)
- Zulässigkeit | ● OBD-Fehlercodes (Modus 03)
- Zulässigkeit



| Motormanagement-/
Abgasreinigungssysteme | ● Abgasverhalten
- Zulässigkeit
● OBD-Daten (Modus 01)
- Zulässigkeit | ● OBD-Fehlercodes (Modus 03)
- Zulässigkeit

6.8.3 | Elektromagnetische Verträglichkeit

Zündanlage/andere elektrische
und elektronische Einrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten |

6.8.4 | Verlust von Flüssigkeiten

Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/
Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/
Klimaanlage/Batterie | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Dichtheit

6.8.5 | Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen

gesamte Gasanlage | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Dichtheit | ● Zustand
● Kennzeichnungen der Bauteile

6.8.6 | Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen

gesamte Wasserstoffanlage | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.8.7 | Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen

gesamter elektrischer
Antrieb | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.8.8 | Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen

gesamter Antrieb | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.9 | Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt
sind

einzelne Systeme | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.9.1 | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

Ein-, Aus- und Notausstiege | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Funktion der Reversier-
einrichtung | ● Zustand
● Funktion

Hebeeinrichtungen/Hublifte,
fremdkraftbetätigte Rampen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion | ● Zustand
● Funktion

| Bodenbelag und Trittstufen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung | ● Zustand

Platz für Fahrer und Begleit-
personal | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung | ● Zustand

Sitz-/Steh-/Liegeplätze,
Durchgänge | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Übereinstimmung mit
Angaben auf Schild

Festhalteeinrichtungen,
Rückhalteeinrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Funktion | ● Ausführung
- Zulässigkeit

Fahrgastverständigungssystem | ● Funktion | ● Zustand

Innenbeleuchtung | ● Funktion | ● Zustand

Ziel-/Streckenschild,
Liniennummer | ● Ausführung | ● Funktion der Beleuchtungs-
einrichtung
● Zustand

Unternehmeranschrift | ● Ausführung |

Feuerlöscher | ● Einhaltung der Prüffrist | ● Zustand

Brand-/Rauchmelder | ● Funktion | ● Zustand

Verbandkästen einschließlich Inhalt
und Unterbringung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung | ● Zustand

6.9.2 | Taxi

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

Taxischild/Beleuchtungs-
einrichtung | ● Ausführung | ● Zustand
● Funktion

Fahrzeugfarbe | ● Ausführung
- Zulässigkeit |

Unternehmeranschrift | ● Ausführung |

Fahrpreisanzeiger | ● Ausführung
● Verplombung | ● Zustand

Alarmeinrichtung | ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion | ● Zustand

6.9.3 | Krankenkraftwagen

Kennzeichnung | ● Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit | ● Zustand

Inneneinrichtung | ● Ausführung | ● Zustand

6.10 | Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs

Fahrzeug-Identifizierungsnummer | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung - Übereinstimmung
mit den Fahrzeugdokumenten | ● Zustand

Fabrikschild | ● Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit | ● Übereinstimmung mit den
Fahrzeugdokumenten

Nachweis der Übereinstimmung
mit der Richtlinie 96/53/EG | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Auffälligkeiten | ● Übereinstimmung mit den
tatsächlichen Maßen

amtliches Kennzeichen
(vorne und hinten) | ● Zustand
● Ausführung |

Fahrzeugdokumente | ● Übereinstimmung der Angaben
mit den tatsächlichen Verhält-
nissen |

vorherige Änderung


*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, kann auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne Beanstandung bleibt.



 
(heute geltende Fassung)