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Änderung Anlage VIIIa StVZO vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage VIIIa StVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 56. StVRÄndV am 1. August 2013 und Änderungshistorie der StVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage VIIIa StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Anlage VIIIa StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung | |
1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung | |
(Text alte Fassung) 1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie 2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen, | (Text neue Fassung) 1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII dieser Verordnung sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, sowie 2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen, |
3. diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen zu überprüfen. Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom 'Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO' (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden. Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten. 2 Umfang der Hauptuntersuchung Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1 | |
2.1 die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil, | 2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen umfassen. Wurde die Untersuchung 2.1.1 des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII oder 2.1.2 der Gasanlagen im Antriebssystem nach Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile, |
2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden, 2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend. 3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe | |
3.1 Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen. 3.2 Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden. | 3.1 Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen. 3.2 Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden. |
4 Untersuchungskriterien Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen. 4.1 Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf 4.1.1 eine vorgegebene Gestaltung, 4.1.2 eine vorgegebene Anbringung/Anzahl, 4.1.3 eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung), 4.1.4 eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung) zu erfolgen. 4.2 Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf 4.2.1 Beschädigung, Korrosion und Alterung, 4.2.2 übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel, 4.2.3 sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung, 4.2.4 Freigängigkeit und Leichtgängigkeit zu erfolgen. 4.3 Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft. 4.4 Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung - die auch Rechenvorgänge impliziert - eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen. 5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen. Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass 5.1 keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht, 5.2 keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen, 5.3 die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt und 5.4 keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen werden können. 6 Untersuchung | Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) 6.1 | Bremsanlage Gesamtanlage | ● Einhaltung von Vorgaben ● Betriebsbremswirkung ● Feststellbremswirkung ● Gleichmäßigkeit ● Funktion der Dauerbrems- anlage - Auffälligkeiten ● Abstufbarkeit/Zeitverhalten - Auffälligkeiten ● Löseverhalten | ● Hilfsbremswirkung ● Funktion des automatischen Blockierverhinderers ● Dichtheit Einrichtungen zur Energiebeschaffung | ● Füllzeit - Auffälligkeiten | | Einrichtungen zur Energiebevorratung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Funktion der Entwässerungs- einrichtung | ● Zustand ● Ausführung Betätigungs- und Übertragungs- einrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand Auflaufeinrichtung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Funktion | ● Zustand ● Ausführung Steuer- und Regeleinrichtungen (Ventile) | ● Zustand - Auffälligkeiten bei Druckluftbremsanlagen: ● Einstellung und Funktion des automatisch lastabhängigen Bremskraftreglers ● Funktion der Abreißsicherung ● Funktion der selbsttätigen Bremsung ● Funktion des Löseventils am Anhänger ● Funktion der Drucksicherung (bei nicht SP-pflichtigen Fahr- zeugen) | ● Zustand ● Ausführung ● Funktion des Bremskraft- verstärkers ● Funktion der Drucksicherung Radbremse/Zuspanneinrichtung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Funktion | ● Zustand ● Funktion der Nachstell- einrichtung ● Einstellung ● Ausführung Prüfeinrichtungen und Prüfan- schlüsse | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand Kontroll- und Warneinrichtungen | ● Funktion | 6.2 | Lenkanlage Gesamtanlage | ● Einhaltung von Vorgaben | Betätigungseinrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion der Lenkanlage | ● Zustand ● Lenkkräfte - Auffälligkeit, Zulässigkeit Übertragungseinrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Einstellung Lenkhilfe | ● Funktion | ● Zustand ● Dichtheit Lenkungsdämpfer | ● Zustand | 6.3 | Sichtverhältnisse Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | Scheiben | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Beeinträchtigung des Sicht- feldes | ● Zustand ● Ausführung - Zulässigkeit | Rückspiegel | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl - Zulässigkeit | ● Zustand ● Beeinträchtigung der Sicht Scheibenwischer | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Funktion | ● Zustand Scheibenwaschanlage | ● Funktion | 6.4 | Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | 6.4.1 | Aktive lichttechnische Einrichtungen Scheinwerfer und Leuchten | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Anzahl - Zulässigkeit ● Funktion ● Einstellung der Scheinwerfer | ● Zustand ● Prüfzeichen ● Blinkfrequenz von Fahrtrich- tungsanzeiger und Warnblink- anlage ● Anbaumaße und Sichtwinkel - Zulässigkeit 6.4.2 | Passive lichttechnische Einrichtungen Rückstrahler und retroreflektierende Einrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Anzahl - Zulässigkeit | ● Zustand ● Prüfzeichen ● Anbaumaße und Sichtwinkel - Zulässigkeit 6.4.3 | Andere Teile der elektrischen Anlage elektrische Leitungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Verlegung, Absicherung Batterien | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand elektrische Verbindungs- einrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Anzahl - Zulässigkeit | ● Zustand ● Funktion (Kontaktbelegung) Kontroll- und Warneinrichtungen | ● Funktion | andere Teile | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand 6.5 | Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | Achsen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Art und Qualität der Reparatur- ausführung | Aufhängung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit (Kraftrad) | ● Zustand Federn, Stabilisator | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Ausführung - Zulässigkeit pneumatische und hydro- pneumatische Federung | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Funktion und Einstellung der Ventile Schwingungsdämpfer/ Achsdämpfung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand Räder | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand Reifen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand 6.6 | Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | Rahmen/tragende Teile | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand Aufbau | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit/Befestigung | ● Zustand Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand mechanische Verbindungs- einrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion Stützeinrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Funktion Reserveradhalterung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand ● Funktion Heizung (nicht elektrisch und nicht mit Motorkühlmittel als Wärme- quelle) | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung | ● Zustand ● Prüf- bzw. Austauschfristen ● Funktion Kraftradverkleidung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand | andere Teile | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Ausführung - Zulässigkeit Antrieb | ● Zustand - Auffälligkeiten | ● Zustand 6.7 | Sonstige Ausstattungen 6.7.1 | Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit Sicherheitsgurte oder andere Rückhaltesysteme | ● Einhaltung von Vorgaben ● Zustand - Auffälligkeiten ● Anzahl, Anbringung - Zulässigkeit | ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion Airbag | ● Einhaltung von Vorgaben | ● Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Austauschfrist Überrollschutz | ● Einhaltung von Vorgaben | fahrdynamische Systeme mit Ein- griff in die Brems-/Lenkanlage | ● Einhaltung von Vorgaben | sonstige Ausstattungen | ● Einhaltung von Vorgaben | 6.7.2 | Weitere Ausstattungen Sicherung gegen unbefugte Benutzung/Diebstahlsicherung/ Alarmanlage | ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion | ● Zustand Unterlegkeile | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl, Anbringung - Zulässigkeit | ● Zustand Einrichtungen für Schallzeichen | ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion | ● Zustand | |
Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten | ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand | Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste, Verbandskasten | ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand |
Geschwindigkeitsmessgerät | ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion | ● Genauigkeit Fahrtschreiber/Kontrollgerät | ● Vorhandensein von Einbau- schild und Verplombung ● Einhaltung der Prüffrist | ● Zustand ● Funktion Geschwindigkeitsbegrenzer | ● Einhaltung von Vorgaben ● Ausführung, Einbau - Zulässigkeit ● Vorhandensein von Prüfbescheinigung bzw. Verplombung ● Funktion, falls durchführbar | ● Zustand ● Manipulationssicherheit ● Funktion | Geschwindigkeitsschild(er) | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl, Anbringung - Zulässigkeit | ● Zustand weitere sicherheits- relevante Ausstattungen | ● Einhaltung von Vorgaben | 6.8 | Umweltbelastung 6.8.1 | Geräusche 6.8.1.1 | Fahrzeuge allgemein Schalldämpferanlage | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Geräuschentwicklung - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Messung Standgeräusch Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung | ● Geräuschentwicklung - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Messung Fahrgeräusch 6.8.1.2 | Krafträder Schalldämpferanlage | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit, Kennzeichnung der Auspuffanlage ● Geräuschentwicklung - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Messung Standgeräusch bei nicht nachgewiesener Zulässigkeit ● Messung Standgeräusch Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung | ● Geräuschentwicklung - Auffälligkeiten | ● Zustand ● Messung Fahrgeräusch 6.8.2 | Abgase 6.8.2.1 | Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b) schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | Abgasreinigungssystem | ● Abgasverhalten - Zulässigkeit | 6.8.2.2 | Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a) schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | | |
| Motormanagement-/ Abgasreinigungssysteme | ● Abgasverhalten*) - Zulässigkeit ● OBD-Daten (Modus 01) - Zulässigkeit | ● OBD-Fehlercodes (Modus 03) - Zulässigkeit | | Motormanagement-/ Abgasreinigungssysteme | ● Abgasverhalten - Zulässigkeit ● OBD-Daten (Modus 01) - Zulässigkeit | ● OBD-Fehlercodes (Modus 03) - Zulässigkeit |
6.8.3 | Elektromagnetische Verträglichkeit Zündanlage/andere elektrische und elektronische Einrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten | 6.8.4 | Verlust von Flüssigkeiten Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/ Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/ Klimaanlage/Batterie | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit | ● Zustand ● Dichtheit 6.8.5 | Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen gesamte Gasanlage | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Zulässigkeit ● Dichtheit | ● Zustand ● Kennzeichnungen der Bauteile 6.8.6 | Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen gesamte Wasserstoffanlage | ● Einhaltung von Vorgaben | 6.8.7 | Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen gesamter elektrischer Antrieb | ● Einhaltung von Vorgaben | 6.8.8 | Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen gesamter Antrieb | ● Einhaltung von Vorgaben | 6.9 | Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind einzelne Systeme | ● Einhaltung von Vorgaben | 6.9.1 | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | Ein-, Aus- und Notausstiege | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl - Zulässigkeit ● Funktion der Reversier- einrichtung | ● Zustand ● Funktion Hebeeinrichtungen/Hublifte, fremdkraftbetätigte Rampen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Funktion | ● Zustand ● Funktion | Bodenbelag und Trittstufen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung | ● Zustand Platz für Fahrer und Begleit- personal | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung | ● Zustand Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl - Zulässigkeit | ● Zustand ● Übereinstimmung mit Angaben auf Schild Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung, Anzahl, Anbringung - Zulässigkeit ● Funktion | ● Ausführung - Zulässigkeit Fahrgastverständigungssystem | ● Funktion | ● Zustand Innenbeleuchtung | ● Funktion | ● Zustand Ziel-/Streckenschild, Liniennummer | ● Ausführung | ● Funktion der Beleuchtungs- einrichtung ● Zustand Unternehmeranschrift | ● Ausführung | Feuerlöscher | ● Einhaltung der Prüffrist | ● Zustand Brand-/Rauchmelder | ● Funktion | ● Zustand Verbandkästen einschließlich Inhalt und Unterbringung | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung | ● Zustand 6.9.2 | Taxi Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben | Taxischild/Beleuchtungs- einrichtung | ● Ausführung | ● Zustand ● Funktion Fahrzeugfarbe | ● Ausführung - Zulässigkeit | Unternehmeranschrift | ● Ausführung | Fahrpreisanzeiger | ● Ausführung ● Verplombung | ● Zustand Alarmeinrichtung | ● Ausführung - Zulässigkeit ● Funktion | ● Zustand 6.9.3 | Krankenkraftwagen Kennzeichnung | ● Ausführung, Anbringung - Zulässigkeit | ● Zustand Inneneinrichtung | ● Ausführung | ● Zustand 6.10 | Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs Fahrzeug-Identifizierungsnummer | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Übereinstimmung mit den Fahrzeugdokumenten | ● Zustand Fabrikschild | ● Ausführung, Anbringung - Zulässigkeit | ● Übereinstimmung mit den Fahrzeugdokumenten Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG | ● Zustand - Auffälligkeiten ● Ausführung - Auffälligkeiten | ● Übereinstimmung mit den tatsächlichen Maßen amtliches Kennzeichen (vorne und hinten) | ● Zustand ● Ausführung | Fahrzeugdokumente | ● Übereinstimmung der Angaben mit den tatsächlichen Verhält- nissen | | |
*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, kann auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne Beanstandung bleibt. | |
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