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Änderung § 2 SanDVergV vom 01.01.2016
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§ 2 SanDVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 2 SanDVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Bereitschaftsdienst | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme der Sanitätsoffiziere während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt: |
Stufe | Durchschnittlich anfallende tatsächliche Inanspruchnahme | Berücksichtigung zu I | bis zu 25 % | 60 % II | mehr als 25 % | 75 % III | mehr als 40 % | 90 %. 2 Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten. | |
(2) 1 Die Sanitätsoffiziere werden einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. 2 Die Zuordnung richtet sich nach der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Sanitätsoffiziere in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste. 3 Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. 4 Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. 5 Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 6 Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. | (2) 1 Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. 2 Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen. 3 Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. 4 Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. 5 Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 6 Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. |
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