Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
- 1.
- ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
- 2.
- ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 FinVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 12a oder § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...