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Änderung § 2 VwDVG vom 01.04.2008
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§ 2 VwDVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 2 VwDVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Daten der Finanzbehörden | |
(1) Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten von Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind: 1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel, 2. Rechtsform, 3. Wirtschaftszweig, 4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, 5. Besteuerungsform, 6. Dauerfristverlängerung, 7. Berichtszeitraum, 8. steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, 9. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer, 10. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 11. Art der Festsetzung, 12. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht. (2) Die Daten werden verwendet für Zwecke 1. der Konjunkturstatistik nach der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung, 2. der Intrahandelsstatistik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der Umsatzsteuerstatistik nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken, 4. der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 5. der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk, | (Text neue Fassung) 5. der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Handwerkstatistikgesetzes, |
6. der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesstatistikgesetzes, 7. des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und 8. weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken. |
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