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Synopse aller Änderungen des VwDVG am 01.04.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 1 des StatRVereuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VwDVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VwDVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | VwDVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Daten der Finanzbehörden | |
(1) Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten von Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind: 1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel, 2. Rechtsform, 3. Wirtschaftszweig, 4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, 5. Besteuerungsform, 6. Dauerfristverlängerung, 7. Berichtszeitraum, 8. steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, 9. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer, 10. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 11. Art der Festsetzung, 12. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht. (2) Die Daten werden verwendet für Zwecke 1. der Konjunkturstatistik nach der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung, 2. der Intrahandelsstatistik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der Umsatzsteuerstatistik nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken, 4. der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 5. der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk, | (Text neue Fassung) 5. der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk, |
6. der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesstatistikgesetzes, 7. des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und 8. weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken. | |
§ 3 Daten der Bundesagentur für Arbeit | |
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten: 1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel, 2. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, untergliedert nach Voll- und Teilzeit, 4. Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten, 5. Betriebsnummer, bei Änderung auch die zuletzt übermittelte Betriebsnummer, 6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. (2) Die Daten werden verwendet für Zwecke 1. der Konjunkturstatistik nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und der regionalen Konjunkturberichterstattung, 2. der monatlichen Statistiken im Handel und Gastgewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistikgesetzes, | |
3. der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk, | 3. der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk, |
4. des Statistikregisters nach dem Statistikregistergesetz und 5. weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirtschaftsstatistiken. |
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