Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |
§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Sachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage) enthalten muss.
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE darf sechs nicht unterschreiten und soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.
(4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar
- 1.
- von einem Fahrlehrer (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
Abschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5, 3.3.2, 3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4, 5.5.2; - 2.
- von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
Abschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1; - 3.
- von einem Ingenieur (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2, 5.3.1 bis 5.3.6; - 4.
- von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
Abschnitt 1.2, 4.2, 5.2.
Zitierungen von § 2 Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FahrlAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlAusbO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10194/a176519.htm