Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung am 01.05.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrschAusbO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Abschluss der Ausbildung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. (2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. 2 Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. 3 Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. 4 Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind. (2) 1 Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. 2 Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. |
Anlage 1 (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen | |
1. Persönliche Voraussetzungen a) Körperliche Fähigkeiten Sehfähigkeit - Sehtest Bedeutung von Gesundheit und Fitness b) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten Krankheiten und Gebrechen Aufmerksamkeitsdefizite Konzentrationsmängel Alkohol, Drogen und Medikamente Ermüden und Ablenkung c) Psychische und soziale Voraussetzungen Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen, Fahren und Straßenverkehr Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens. 2. Risikofaktor Mensch a) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives Fahren Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren b) Selbstbilder realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung c) Fahrideale und Fahrerrollen. 3. Rechtliche Rahmenbedingungen a) Führen von Kraftfahrzeugen Fahrerlaubnisklassen Führerschein auf Probe b) Zulassung von Fahrzeugen zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge Erlöschen der Betriebserlaubnis c) Fahrzeuguntersuchungen d) Versicherungen Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko Insassenunfall Rechtsschutz e) Fahrzeugpapiere und Führerschein Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis Nachweis über Abgasuntersuchung Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO f) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr. 4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung a) Verkehrswege und ihre Bedeutung Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße b) Grundregel § 1 (StVO) c) Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen) Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahrstreifenwechsel Stau. 5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen Verhalten - bei besonderen Verkehrslagen - an Kreuzungen und Einmündungen - bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte insbesondere durch - Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen) - Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen - Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr - Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken - Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten - Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen. 6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge a) Verkehrszeichen und -einrichtungen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen Wissen um die Systematik und Logik Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, 'Lesen' von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten b) Bahnübergänge Sicherheits- und Umweltbewusstsein - Verhalten an Bahnübergängen. 7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber - öffentlichen Verkehrsmitteln - Bussen/Schulbussen - Taxen - Pkw und Motorradfahrern - Radfahrern - großen und schweren Fahrzeugen - Fußgängern - Kindern und älteren Menschen - Behinderten b) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten c) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung - verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30 - bauliche Maßnahmen. 8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise a) Bedeutung der Geschwindigkeit situationsangepasste Geschwindigkeit Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und Anhalteweg Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen Geschwindigkeiten Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und Sichtverhältnisse Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelungen Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissionen Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwindigkeitsverhaltens Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten b) Vorausschauendes Verhalten c) Sicherheitsabstände d) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen e) Lärmschutz f) Geschwindigkeitsvorschriften g) Warnzeichen. 9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung a) Einfahren, Anfahren b) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen c) Nebeneinanderfahren d) Abbiegen e) Wenden f) Rückwärtsfahren g) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch - Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern - Verkehrsbeobachtung üben - Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern - Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll. 10. Ruhender Verkehr Zu wenig Straßenraum - zu viele Autos a) Ruhender Verkehr Halten und Parken Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs b) Ein- und Aussteigen Sichern des Fahrzeugs c) Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge d) Anschleppen, Abschleppen und Schleppen. 11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften a) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen Blaues und gelbes Blinklicht Sonderrechte c) Verhalten nach Verkehrsunfall Absichern und Hilfeleistung für Verletzte Verpflichtungen d) Ahndung von Fehlverhalten Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe | |
e) Verkehrszentralregister Punktsystem | e) Fahreignungsregister Fahreignungs-Bewertungssystem |
f) Entzug der Fahrerlaubnis g) Verlust des Versicherungsschutzes Schadenersatz, Regress h) Begutachtungsstelle für Fahreignung Medizinisch-psychologische Untersuchung. 12. Lebenslanges Lernen a) Besondere Risikofaktoren bei - Fahranfängern - Jungen Fahrern - Älteren Fahrern b) Hilfen insbesondere durch | |
- Aufbauseminare (Führerschein auf Probe) - Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK) - Verkehrspsychologische Beratungsgespräche | - Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe) - Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem) |
- Erfahrungsaustausch für Fahranfänger c) Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr d) Verkehrssicherheit durch Weiterbildung e) Sicherheitstraining f) Kurse zur umweltschonenden Fahrweise. | |
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE | |
| Besondere Ausbildungsfahrten | A1, A2, A, B | A1 auf A2, A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | | Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A21 A1 auf A A2 auf A1 | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 Solo | Zug | Ge- samt | Solo | Zug | Ge- samt |
1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Num- mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 | |
1 Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. 2 Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10195/Aenderungen_FahrschAusbO_vom_01.05.2014.htm