Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung, alle Änderungen durch Artikel 3 7. FeVuaÄndV am 19. Januar 2013 und Änderungshistorie der FahrschAusbO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
Anlage 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; 2013 BGBl. I S. 35
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE


vorherige Änderung nächste Änderung


| Besondere Ausbildungsfahrten | A1
A

B | A1 auf A
A (leistungs-
beschränkt)
auf A (leis-
tungsunbe-
schränkt)*)
| B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang | C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang




| Besondere Ausbildungsfahrten | A1,
A2,
A,

B | A1 auf A2,
A2 auf
A | B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang | C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang

(Textabschnitt unverändert)

Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt

1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8

2 | Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung
haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit
möglich, mindestens eine Stunde zu
45 Minuten auf den oben genannten Straßen
ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit
einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3

3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-
mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf
Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in
Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3

vorherige Änderung


*) Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)