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Synopse aller Änderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung am 19.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Januar 2013 durch Artikel 3 der 7. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrschAusbO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; 2013 BGBl. I S. 35

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
§ 4 Theoretischer Unterricht
§ 5 Praktischer Unterricht
§ 6 Abschluss der Ausbildung
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse M (2 Doppelstunden)
    Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen B und S (2 Doppelstunden)
(Text neue Fassung)

    Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
    Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
    Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
    Anlage 2.4 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
    Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)
    Anlage 2.6 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
    Anlage 2.7 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff


    Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE


    Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
    Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
    Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
    Anlage 7.1 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)


    Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
    Anlage 7.3 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Praktischer Unterricht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch



(1) 1 Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. 2 Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. 3 Er ist systematisch aufzubauen. 4 Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. 5 Zum praktischen Unterricht gehören auch

1. die Unterweisung nach Absatz 5,

2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie

3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.

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Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.



6 Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. 7 Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2) 1 Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. 2 Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. 3 Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen.

(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.

(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.

(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.

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(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.

(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.

(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.

(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.



(8) 1 Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. 2 Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.

(9) 1 Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. 2 Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. 3 Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.

(10) 1 Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. 2 Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.

(11) 1 Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. 2 Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. 3 Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Ausnahmen


(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn

1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,

2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,

3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,

4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

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6. (weggefallen)

7. (weggefallen)



6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,

7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,

8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Absatz 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.

(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4.

(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.



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Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse M (2 Doppelstunden)




Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)


1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug

a) Persönliche Voraussetzungen

- Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder

- Körperliche Voraussetzungen

- Fitness

b) Schutz des Fahrers/Beifahrers

Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz

c) Betriebs- und Verkehrssicherheit

Prüfung, Wartung und Pflege

Technische Veränderungen am Motorrad

Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung

Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln

'Einmotten' und Wiederinbetriebnahme des Motorrades

d) Umweltschonung

Bleifreier Kraftstoff, Katalysator

Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)

Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.

2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren

a) Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbote

besondere Gefahren für Motorradfahrer durch:

Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse

b) Fahrbahn 'lesen'

Sand/Splitt/Teerverfugungen/Öl/Nässe/Glätte/Laub/Schmutz/Schienen/Gullys/Markierungen/Schlaglöcher/Spurrillen/Gegenstände auf der Fahrbahn

c) Sehen und gesehen werden

Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption

Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung

Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens

d) Mitnahme von Personen

Kinder, Erwachsene

Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen

e) Umweltbewusstes Verhalten

Kein unnötiges Beschleunigen - vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades.

3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren

a) Hauptgefahren durch andere:

Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven

b) Fahren unter erschwerten Bedingungen

Kälte - Wärme - Regen - Sichtbehinderung - Aquaplaning - Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel

c) Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:

Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen

d)*) Motorräder mit Beiwagen

Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung

Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren

Beladen des Gespanns

e) Motorrad mit Anhänger

Rechtliche Bestimmungen

Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen

f) Verhalten nach Unfällen

Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.

4. Fahrtechnik und Fahrphysik

a) Bedeutung der Grundfahraufgaben

b) Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung

Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der Fahrbewegung

Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte

c) Kurven

Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)

Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte

Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen

d) Bremsen

Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung - Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe)

Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche**)

Vollbremsung/Gefahrenbremsung

Blockieren: Vorderrad - Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen**)

e) Ausweichen

Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen

f) Kritische Fahrzustände/Ursachen

Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.

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---
*) Gilt nicht für M.
**) Nicht für A1, M.



---
*) Gilt nicht für AM.
**) Nicht für A1, AM.

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Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen B und S (2 Doppelstunden)




Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)


1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen

a) Technik, Physik

- Betriebs- und Verkehrssicherheit

- Wartung und Pflege der Fahrzeuge

- Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO 1)

- Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten

b) Personen- und Güterbeförderung

- Personenbeförderung

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- Ladeflächen und Beladung 1)



- Ladeflächen und Beladung

c) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug

- Energiesparende Fahrweise

- Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.

2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen

a) Fahrgeschwindigkeit

b) Fahren in Fahrstreifen

c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen

d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen

e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen

f) Bremsen

- Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) 1)

- Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv)

- Bremsen im Gefälle und bei Gefahr

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g) Zusammenstellung von Zügen 1)



g) Zusammenstellung von Zügen

- Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen

- Stützlast

- Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren

- Beleuchtung

h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)

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i) Abgrenzung zur Klasse BE. 1)

---

1) Gilt nicht für Klasse S.




i) Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.

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Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff




Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff


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M
| 2 Doppelstunden

A1, A | 4 Doppelstunden




AM
| 2 Doppelstunden

A1, A2, A | 4 Doppelstunden

B | 2 Doppelstunden

C1 | 6 Doppelstunden

C1 (Vorbesitz D1) | 2 Doppelstunden

C1 (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden

C | 10 Doppelstunden

C (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden

C (Vorbesitz D1) | 4 Doppelstunden

C (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden

CE | 4 Doppelstunden

D1 | 10 Doppelstunden

D1 (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden

D1 (Vorbesitz C) | 4 Doppelstunden

D | 18 Doppelstunden

D (Vorbesitz C) | 8 Doppelstunden

D (Vorbesitz C1) | 12 Doppelstunden

D (Vorbesitz D1) | 8 Doppelstunden

L | 2 Doppelstunden

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S | 2 Doppelstunden



 
T | 6 Doppelstunden



Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen


1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs

1.2 Sitzposition

1.3 Einstellung der Spiegel

1.4 Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung 1)

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1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen 1)3)



1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen 1)

1.6 Einstellung der Kopfstützen

1.7 Bedienungseinrichtungen

2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken

3 Gangwechsel

(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)

3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf

3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten

4 Fahrbahnbenutzung

4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen

4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel

5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen

5.2 Abbiegen in Grundstücke

5.3 Einordnen zum Abbiegen

5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang

6 Rückwärtsfahren und Wenden

6.1 Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt 2)

6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung 2)

6.3 Wenden

7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen

8 Fahrgeschwindigkeit

8.1 Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse

8.2 Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)

8.3 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften

8.4 Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

vorherige Änderung nächste Änderung

8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 4)



8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

8.6 Bremsen in Gefahrensituationen

vorherige Änderung nächste Änderung

9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 4)



9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

9.1 Einfahren, Ausfahren

9.2 Seitenstreifen

9.3 Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen

9.4 Parkplätze, Raststätte und Tankstellen

10 Überholen

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(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 4) zu üben)



(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben)

11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren

11.1 Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse

11.2 Heranfahren an die bevorrechtigte Straße

11.3 Einfahren in Vorfahrtstraßen

11.4 Bremsbereitschaft

11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen

11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen

11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen

11.8 Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren

11.9 Verhalten an Bahnübergängen

12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern

12.1 beim Abbiegen

12.2 beim Geradeausfahren

12.3 an Fußgängerüberwegen

12.4 in verkehrsberuhigten Bereichen

12.5 an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

12.6 an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)

13 Halten und Parken

13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken

13.2 Einfahren in eine Parklücke 2)

13.2.1 zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen

13.2.2 zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen

13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs

13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge

14 Vorausschauendes Fahren

14.1 Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer

14.2 Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer

14.3 Beobachtung des Verkehrsraumes

15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen

16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen

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17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A und M



17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM

17.1 Sicherheitskontrolle

Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von

- Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)

- Not-Aus-Schalter

- Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan)

Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe

- Ein- und Ausschalten

- Funktion prüfen von:

- Standlicht

- Abblendlicht

- Fernlicht

- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung

- Nebelschlussleuchte

- Warnblinkanlage

- Blinker

- Hupe

- Bremsleuchte

- Kontrollleuchten benennen

- Rückstrahler Vorhandensein

- Beschädigung

Lenkung

- Lenkschloss entriegeln

Bremsanlage

Funktionsprüfung der Bremsen

Flüssigkeitsstände

- Motoröl

- Kühlmittel

17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit

17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen

17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen

17.2.5 Slalom

17.2.6 Langer Slalom

17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

17.2.8 Stop and Go

17.2.9 Kreisfahrt

17.3 Klassenspezifische Besonderheiten

17.3.1 Fahren im Fahrstreifen

17.3.2 Fahren in Kurven

17.3.3 Fahren mit Schutzkleidung

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18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B und S



18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B

18.1 Sicherheitskontrolle

- Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)

- Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe

- Ein- und Ausschalten

- Funktion prüfen von:

- Standlicht

- Abblendlicht

- Fernlicht

- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung

- Nebelschlussleuchte

- Warnblinkanlage

- Blinker

- Hupe

- Bremsleuchte

- Kontrollleuchten benennen

- Rückstrahler

- Vorhandensein

- Beschädigung

- Lenkung

- Lenkschloss entriegeln

- Überprüfung des Lenkspiels

- Bremsanlage

Funktionsprüfung von

- Betriebsbremse

- Feststellbremse

- Flüssigkeitsstände

- Motoröl

- Kühlmittel

- Scheibenwaschflüssigkeit

18.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

18.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

18.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

18.2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

18.2.4 Umkehren

18.2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C

19.1 Sicherheitskontrollen

19.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

19.1.2 Zusätzliche Überprüfung

19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung

19.1.2.2 Funktionsprüfung von

- Betriebsbremse

- Feststellbremse

19.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

19.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

19.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

19.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken

19.2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

19.3 Klassenspezifische Besonderheiten

19.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der 'Toten Winkel'

19.3.2 Nutzung von Fahrstreifen

19.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

19.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes)

19.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

19.3.6 Sicherheitsabstand

19.3.7 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen

19.3.8 Verhalten an Bahnübergängen

19.3.9 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse

19.3.10 Ladungssicherung

20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D

20.1 Sicherheitskontrollen

20.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

20.1.2 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten

20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der

- Notausstiege

- Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste

- Einstiegshilfen

20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung

20.1.2.3 Funktionsprüfung von

- Betriebsbremse

- Feststellbremse

- Haltestellenbremse

20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume

20.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

20.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

20.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

20.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken

20.2.4 Halten zum Ein- oder Aussteigen

20.3 Klassenspezifische Besonderheiten

20.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der 'Toten Winkel'

20.3.2 Nutzung von Fahrstreifen

20.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

20.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)

20.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

20.3.6 Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen

20.3.7 Sicherheitsabstand

20.3.8 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen

20.3.9 Verhalten an Bahnübergängen

20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse

21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE

21.1 Zusammenstellen des Zuges

21.1.1 Prüfen der Zugmaße

21.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)

21.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)

21.2.1 Anhänger ankuppeln

21.2.2 Anhänger abkuppeln

21.3 Sicherheitskontrollen am Zug

21.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

21.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)

21.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

21.3.4 Funktion der Bremsanlage

21.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

21.4.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

21.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)

21.5 Klassenspezifische Besonderheiten

21.5.1 beim Fahren

- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen

- Verhalten an Bahnübergängen

- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der 'Toten Winkel'

- Nutzung von Fahrstreifen

- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

- Sicherheitsabstand

- Rückwärtsfahren (Absicherung)

21.5.2 beim Abstellen

- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)

- Kenntlichmachung

22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE

22.1 Zusammenstellen des Zuges

22.1.1 Prüfen der Zugmaße

22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)

22.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln

22.2.1 Anhänger ankuppeln

22.2.2 Anhänger abkuppeln

22.2.3 Aufsatteln

22.2.4 Absatteln

22.3 Sicherheitskontrollen am Zug

22.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)

22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)

22.3.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

22.3.5 Funktion der Bremsanlage

22.3.6 Ladungssicherung

22.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

22.4.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)

22.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

22.4.3 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)

22.4.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

22.5 Klassenspezifische Besonderheiten

22.5.1 beim Fahren

- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen

- Verhalten an Bahnübergängen

- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der 'Toten Winkel'

- Nutzung von Fahrstreifen

- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

- Sicherheitsabstand

- Rückwärtsfahren (Absicherung)

22.5.2 beim Abstellen

- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)

- Kenntlichmachung

23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb

23.1 Sicherheitskontrollen

23.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

23.1.2 Zusätzliche Überprüfungen

23.1.2.1 Funktionsprüfung von

- Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion)

- Feststellbremse

23.2 Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16

Für Zugmaschine mit Anhänger

23.3 Zusammenstellen des Zuges

23.3.1 Prüfen der Zugmaße

23.3.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)

23.4 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger

23.4.1 Anhänger ankuppeln

23.4.2 Anhänger abkuppeln

23.5 Sicherheitskontrollen am Zug

23.5.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6

23.5.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)

23.5.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)

23.5.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

23.5.5 Funktion der Bremsanlage

23.5.6 Ladungssicherung

23.6 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

23.6.1 Rückwärtsfahren geradeaus

23.7 Klassenspezifische Besonderheiten

23.7.1 Beim Fahren

- Einschätzen des Raumbedarfs

- Einfahren, Ausfahren, Überqueren

- Überholt werden

- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen

- Verhalten an Bahnübergängen

- Nutzen von Fahrstreifen

- Sicherheitsabstand

- Rückwärtsfahren (Absicherung)

- Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten)

23.7.2 Beim Abstellen

- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)

- Kenntlichmachung

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1) Gilt nur für Zweiradklassen.
2) Gilt nicht für Zweiradklassen.
3) Gilt auch für Klasse S, soweit Helmpflicht besteht.
4) Gilt nicht für Klasse S.




---
1) Gilt nur für Zweiradklassen.
2) Gilt nicht für Zweiradklassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE




Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE


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| Besondere Ausbildungsfahrten | A1
A

B | A1 auf A
A (leistungs-
beschränkt)
auf A (leis-
tungsunbe-
schränkt)*)
| B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang | C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang




| Besondere Ausbildungsfahrten | A1,
A2,
A,

B | A1 auf A2,
A2 auf
A | B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang | C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang

Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt

1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8

2 | Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung
haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit
möglich, mindestens eine Stunde zu
45 Minuten auf den oben genannten Straßen
ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit
einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3

3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-
mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf
Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in
Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3

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*) Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 7.1 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)


Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (BGBl. I 2012 S. 1343)


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In der Anlage 7.1 wird in der 'Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht' die Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO wie folgt gefasst:


Klasse | Doppelstunde
(je 90 Minuten) | | Erweiterung
auf Klasse | Bei Vorbesitz
der Klasse | Doppelstunde
(je 90 Minuten) | | Erweiterung
auf Klasse | Bei Vorbesitz
der Klasse | Doppelstunde
(je 90 Minuten)

A | 4 | C1 | B | 6 | D1 | B | 10

A2 | 4 | C1 | D1 | 2 | D1 | C1 | 4

A1 | 4 | | C1 | D | 2 | D1 | C | 4

B | 2 | C | B | 10 | D | B | 18

AM | 2 | | C | C1 | 4 | D | C | 8

L | 2 | C | D1 | 4 | D | C1 | 12

T | 6 | C | D | 2 | D | D1 | 8

| | CE | C | 4 | BE, C1E, D1E und DE, A2 bei
mindestens zweijährigem Vorbesitz von
A1 sowie A bei mindestens zweijährigem
Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)




Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)


vorherige Änderung

Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (BGBl. I 2012 S. 1344)




Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (BGBl. I 2012 S. 1344)


Anlage 7.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe 'M' wird durch die Angabe 'AM' ersetzt.

bb) Nach der Angabe 'A1,' wird die Angabe 'A2,' eingefügt.