Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung am 19.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Januar 2013 durch Artikel 3 der 7. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrschAusbO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; 2013 BGBl. I S. 35 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung § 2 Art und Umfang der Ausbildung § 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze § 4 Theoretischer Unterricht § 5 Praktischer Unterricht § 6 Abschluss der Ausbildung § 7 Ausnahmen § 8 Ordnungswidrigkeiten § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlagen Anlage 1 (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen | |
(Text alte Fassung) Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse M (2 Doppelstunden) Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen B und S (2 Doppelstunden) | (Text neue Fassung) Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden) Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden) |
Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden) Anlage 2.4 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden) Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*) Anlage 2.6 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden) Anlage 2.7 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden) | |
Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff | Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff |
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen | |
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE | Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE |
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Anlage 7.1 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) | |
Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) | Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) |
Anlage 7.3 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) | |
§ 5 Praktischer Unterricht | |
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch | (1) 1 Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. 2 Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. 3 Er ist systematisch aufzubauen. 4 Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. 5 Zum praktischen Unterricht gehören auch |
1. die Unterweisung nach Absatz 5, 2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie 3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes. | |
Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden. (2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. | 6 Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. 7 Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden. (2) 1 Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. 2 Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. 3 Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. |
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen. (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen. (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6. (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen. (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat. | |
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird. (9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen. (10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen. (11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. | (8) 1 Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. 2 Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird. (9) 1 Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. 2 Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. 3 Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen. (10) 1 Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. 2 Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen. (11) 1 Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. 2 Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. 3 Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. |
§ 7 Ausnahmen | |
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll, 2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll, 3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird, 4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, | |
6. (weggefallen) 7. (weggefallen) | 6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird, 7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird, |
8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Absatz 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird. (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4. (3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden. | |
Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse M (2 Doppelstunden) | Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden) |
1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug a) Persönliche Voraussetzungen - Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder - Körperliche Voraussetzungen - Fitness b) Schutz des Fahrers/Beifahrers Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz c) Betriebs- und Verkehrssicherheit Prüfung, Wartung und Pflege Technische Veränderungen am Motorrad Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln 'Einmotten' und Wiederinbetriebnahme des Motorrades d) Umweltschonung Bleifreier Kraftstoff, Katalysator Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out) Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen. 2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren a) Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbote besondere Gefahren für Motorradfahrer durch: Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse b) Fahrbahn 'lesen' Sand/Splitt/Teerverfugungen/Öl/Nässe/Glätte/Laub/Schmutz/Schienen/Gullys/Markierungen/Schlaglöcher/Spurrillen/Gegenstände auf der Fahrbahn c) Sehen und gesehen werden Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens d) Mitnahme von Personen Kinder, Erwachsene Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen e) Umweltbewusstes Verhalten Kein unnötiges Beschleunigen - vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades. 3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren a) Hauptgefahren durch andere: Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven b) Fahren unter erschwerten Bedingungen Kälte - Wärme - Regen - Sichtbehinderung - Aquaplaning - Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel c) Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit: Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen d)*) Motorräder mit Beiwagen Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren Beladen des Gespanns e) Motorrad mit Anhänger Rechtliche Bestimmungen Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen f) Verhalten nach Unfällen Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche. 4. Fahrtechnik und Fahrphysik a) Bedeutung der Grundfahraufgaben b) Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der Fahrbewegung Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte c) Kurven Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen) Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen d) Bremsen Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung - Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe) Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche**) Vollbremsung/Gefahrenbremsung Blockieren: Vorderrad - Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen**) e) Ausweichen Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen f) Kritische Fahrzustände/Ursachen Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite. | |
--- *) Gilt nicht für M. **) Nicht für A1, M. | --- *) Gilt nicht für AM. **) Nicht für A1, AM. |
Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen B und S (2 Doppelstunden) | Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden) |
1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen a) Technik, Physik - Betriebs- und Verkehrssicherheit - Wartung und Pflege der Fahrzeuge - Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO 1) - Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten b) Personen- und Güterbeförderung - Personenbeförderung | |
- Ladeflächen und Beladung 1) | - Ladeflächen und Beladung |
c) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug - Energiesparende Fahrweise - Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien. 2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen a) Fahrgeschwindigkeit b) Fahren in Fahrstreifen c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen f) Bremsen - Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) 1) - Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv) - Bremsen im Gefälle und bei Gefahr | |
g) Zusammenstellung von Zügen 1) | g) Zusammenstellung von Zügen |
- Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen - Stützlast - Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren - Beleuchtung h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz) | |
i) Abgrenzung zur Klasse BE. 1) --- 1) Gilt nicht für Klasse S. | i) Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96. |
Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff | Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff |
M | 2 Doppelstunden A1, A | 4 Doppelstunden | AM | 2 Doppelstunden A1, A2, A | 4 Doppelstunden |
B | 2 Doppelstunden C1 | 6 Doppelstunden C1 (Vorbesitz D1) | 2 Doppelstunden C1 (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden C | 10 Doppelstunden C (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden C (Vorbesitz D1) | 4 Doppelstunden C (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden CE | 4 Doppelstunden D1 | 10 Doppelstunden D1 (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden D1 (Vorbesitz C) | 4 Doppelstunden D | 18 Doppelstunden D (Vorbesitz C) | 8 Doppelstunden D (Vorbesitz C1) | 12 Doppelstunden D (Vorbesitz D1) | 8 Doppelstunden L | 2 Doppelstunden | |
S | 2 Doppelstunden | |
T | 6 Doppelstunden | |
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen | |
1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt 1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs 1.2 Sitzposition 1.3 Einstellung der Spiegel 1.4 Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung 1) | |
1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen 1)3) | 1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen 1) |
1.6 Einstellung der Kopfstützen 1.7 Bedienungseinrichtungen 2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken 3 Gangwechsel (Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.) 3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf 3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten 4 Fahrbahnbenutzung 4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen 4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel 5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel 5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen 5.2 Abbiegen in Grundstücke 5.3 Einordnen zum Abbiegen 5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang 6 Rückwärtsfahren und Wenden 6.1 Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt 2) 6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung 2) 6.3 Wenden 7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen 8 Fahrgeschwindigkeit 8.1 Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse 8.2 Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit) 8.3 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 8.4 Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften | |
8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 4) | 8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
8.6 Bremsen in Gefahrensituationen | |
9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 4) | 9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
9.1 Einfahren, Ausfahren 9.2 Seitenstreifen 9.3 Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen 9.4 Parkplätze, Raststätte und Tankstellen 10 Überholen | |
(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 4) zu üben) | (Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben) |
11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren 11.1 Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse 11.2 Heranfahren an die bevorrechtigte Straße 11.3 Einfahren in Vorfahrtstraßen 11.4 Bremsbereitschaft 11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen 11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen 11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen 11.8 Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren 11.9 Verhalten an Bahnübergängen 12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern 12.1 beim Abbiegen 12.2 beim Geradeausfahren 12.3 an Fußgängerüberwegen 12.4 in verkehrsberuhigten Bereichen 12.5 an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel 12.6 an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder) 13 Halten und Parken 13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken 13.2 Einfahren in eine Parklücke 2) 13.2.1 zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen 13.2.2 zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen 13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs 13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge 14 Vorausschauendes Fahren 14.1 Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer 14.2 Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer 14.3 Beobachtung des Verkehrsraumes 15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen 16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen | |
17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A und M | 17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM |
17.1 Sicherheitskontrolle Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von - Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck) - Not-Aus-Schalter - Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan) Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe - Ein- und Ausschalten - Funktion prüfen von: - Standlicht - Abblendlicht - Fernlicht - Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung - Nebelschlussleuchte - Warnblinkanlage - Blinker - Hupe - Bremsleuchte - Kontrollleuchten benennen - Rückstrahler Vorhandensein - Beschädigung Lenkung - Lenkschloss entriegeln Bremsanlage Funktionsprüfung der Bremsen Flüssigkeitsstände - Motoröl - Kühlmittel 17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung 17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit 17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung 17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen 17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen 17.2.5 Slalom 17.2.6 Langer Slalom 17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus 17.2.8 Stop and Go 17.2.9 Kreisfahrt 17.3 Klassenspezifische Besonderheiten 17.3.1 Fahren im Fahrstreifen 17.3.2 Fahren in Kurven 17.3.3 Fahren mit Schutzkleidung | |
18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B und S | 18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B |
18.1 Sicherheitskontrolle - Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck) - Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe - Ein- und Ausschalten - Funktion prüfen von: - Standlicht - Abblendlicht - Fernlicht - Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung - Nebelschlussleuchte - Warnblinkanlage - Blinker - Hupe - Bremsleuchte - Kontrollleuchten benennen - Rückstrahler - Vorhandensein - Beschädigung - Lenkung - Lenkschloss entriegeln - Überprüfung des Lenkspiels - Bremsanlage Funktionsprüfung von - Betriebsbremse - Feststellbremse - Flüssigkeitsstände - Motoröl - Kühlmittel - Scheibenwaschflüssigkeit 18.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung 18.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt 18.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) 18.2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) 18.2.4 Umkehren 18.2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung 19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C 19.1 Sicherheitskontrollen 19.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 19.1.2 Zusätzliche Überprüfung 19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung 19.1.2.2 Funktionsprüfung von - Betriebsbremse - Feststellbremse 19.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung 19.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt 19.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) 19.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken 19.2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen 19.3 Klassenspezifische Besonderheiten 19.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der 'Toten Winkel' 19.3.2 Nutzung von Fahrstreifen 19.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs 19.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes) 19.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten 19.3.6 Sicherheitsabstand 19.3.7 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen 19.3.8 Verhalten an Bahnübergängen 19.3.9 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse 19.3.10 Ladungssicherung 20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D 20.1 Sicherheitskontrollen 20.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 20.1.2 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten 20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der - Notausstiege - Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste - Einstiegshilfen 20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung 20.1.2.3 Funktionsprüfung von - Betriebsbremse - Feststellbremse - Haltestellenbremse 20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume 20.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung 20.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt 20.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) 20.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken 20.2.4 Halten zum Ein- oder Aussteigen 20.3 Klassenspezifische Besonderheiten 20.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der 'Toten Winkel' 20.3.2 Nutzung von Fahrstreifen 20.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs 20.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste) 20.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten 20.3.6 Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen 20.3.7 Sicherheitsabstand 20.3.8 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen 20.3.9 Verhalten an Bahnübergängen 20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse 21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE 21.1 Zusammenstellen des Zuges 21.1.1 Prüfen der Zugmaße 21.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast) 21.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung) 21.2.1 Anhänger ankuppeln 21.2.2 Anhänger abkuppeln 21.3 Sicherheitskontrollen am Zug 21.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 21.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) 21.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers 21.3.4 Funktion der Bremsanlage 21.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung 21.4.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links 21.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E) 21.5 Klassenspezifische Besonderheiten 21.5.1 beim Fahren - Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen - Verhalten an Bahnübergängen - Kennenlernen der Gefahrenbereiche der 'Toten Winkel' - Nutzung von Fahrstreifen - Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten - Sicherheitsabstand - Rückwärtsfahren (Absicherung) 21.5.2 beim Abstellen - Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) - Kenntlichmachung 22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE 22.1 Zusammenstellen des Zuges 22.1.1 Prüfen der Zugmaße 22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung) 22.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln 22.2.1 Anhänger ankuppeln 22.2.2 Anhänger abkuppeln 22.2.3 Aufsatteln 22.2.4 Absatteln 22.3 Sicherheitskontrollen am Zug 22.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) 22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung) 22.3.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers 22.3.5 Funktion der Bremsanlage 22.3.6 Ladungssicherung 22.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung 22.4.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger) 22.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen 22.4.3 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger) 22.4.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen 22.5 Klassenspezifische Besonderheiten 22.5.1 beim Fahren - Einschätzen des besonderen Raumbedarfs - Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen - Verhalten an Bahnübergängen - Kennenlernen der Gefahrenbereiche der 'Toten Winkel' - Nutzung von Fahrstreifen - Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten - Sicherheitsabstand - Rückwärtsfahren (Absicherung) 22.5.2 beim Abstellen - Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) - Kenntlichmachung 23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb 23.1 Sicherheitskontrollen 23.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 23.1.2 Zusätzliche Überprüfungen 23.1.2.1 Funktionsprüfung von - Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion) - Feststellbremse 23.2 Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16 Für Zugmaschine mit Anhänger 23.3 Zusammenstellen des Zuges 23.3.1 Prüfen der Zugmaße 23.3.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern) 23.4 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger 23.4.1 Anhänger ankuppeln 23.4.2 Anhänger abkuppeln 23.5 Sicherheitskontrollen am Zug 23.5.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 23.5.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) 23.5.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung) 23.5.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers 23.5.5 Funktion der Bremsanlage 23.5.6 Ladungssicherung 23.6 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung 23.6.1 Rückwärtsfahren geradeaus 23.7 Klassenspezifische Besonderheiten 23.7.1 Beim Fahren - Einschätzen des Raumbedarfs - Einfahren, Ausfahren, Überqueren - Überholt werden - Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen - Verhalten an Bahnübergängen - Nutzen von Fahrstreifen - Sicherheitsabstand - Rückwärtsfahren (Absicherung) - Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten) 23.7.2 Beim Abstellen - Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) - Kenntlichmachung | |
--- 1) Gilt nur für Zweiradklassen. 2) Gilt nicht für Zweiradklassen. 3) Gilt auch für Klasse S, soweit Helmpflicht besteht. 4) Gilt nicht für Klasse S. | --- 1) Gilt nur für Zweiradklassen. 2) Gilt nicht für Zweiradklassen. |
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE | Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE |
| Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A B | A1 auf A A (leistungs- beschränkt) auf A (leis- tungsunbe- schränkt)*) | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | | Besondere Ausbildungsfahrten | A1, A2, A, B | A1 auf A2, A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang |
Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt 1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Num- mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 | |
*) Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. | |
Anlage 7.1 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) | |
In der Anlage 7.1 wird in der 'Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht' die Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO wie folgt gefasst: Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) | | Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) | | Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) A | 4 | C1 | B | 6 | D1 | B | 10 A2 | 4 | C1 | D1 | 2 | D1 | C1 | 4 A1 | 4 | | C1 | D | 2 | D1 | C | 4 B | 2 | C | B | 10 | D | B | 18 AM | 2 | | C | C1 | 4 | D | C | 8 L | 2 | C | D1 | 4 | D | C1 | 12 T | 6 | C | D | 2 | D | D1 | 8 | | CE | C | 4 | BE, C1E, D1E und DE, A2 bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 sowie A bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung | |
Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) | Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) |
Anlage 7.2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe 'M' wird durch die Angabe 'AM' ersetzt. bb) Nach der Angabe 'A1,' wird die Angabe 'A2,' eingefügt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10195/v176685-2013-01-19.htm