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Änderung § 2 Zulassungskostenverordnung vom 01.12.2010

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 88 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebührenberechnung


(Text alte Fassung)

Die Gebühren werden nach dem Arbeitsaufwand berechnet. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 82 Euro,

2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 69 Euro,

3. für sonstige Bedienstete 57 Euro.

Für
jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bestimmt, soweit nicht nach § 3 Gebühren auch für den sachlichen Aufwand zu erheben sind. Bei der Berechnung der Gebühr sind die in der Anlage zu dieser Verordnung für die einzelnen Themenbereiche aufgeführten Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:

1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten,

2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,

3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten,

4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten.

(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für

1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden,

2. Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind.



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