§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) (1) Werden Amtshandlungen außerhalb der Bundesanstalt vorgenommen, sind Gebühren nach § 2 auch zu erheben für 1. Reisezeiten, 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden. (2) Erfordert eine Zulassung einen überdurchschnittlichen sachlichen Aufwand, so ist dieser nach den Selbstkosten zu berechnen. Um diesen Betrag erhöht sich die Gebühr nach § 2. | (Text neue Fassung) Erfordert eine Zulassung einen überdurchschnittlichen sachlichen Aufwand, so ist dieser nach den Selbstkosten zu berechnen. Um diesen Betrag erhöht sich die Gebühr nach § 2. |