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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (1. ÄApprOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Geltung ab 24.07.2012, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte



Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01.
In § 1 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Gesichtspunkte" die Wörter „ärztlicher Gesprächsführung sowie" eingefügt.

1.
In § 2 Absatz 7 Satz 1 werden nach der Angabe „Anlage 2" die Wörter „oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Ausbildung nach Satz 3 kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Universitäten stellen sicher, dass bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2015 10 Prozent und bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2017 20 Prozent der Studierenden an der jeweiligen Universität den Ausbildungsabschnitt nach Satz 4 Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren können. Bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2019 stellen die Universitäten sicher, dass alle Studierenden der jeweiligen Universität den Ausbildungsabschnitt nach Satz 4 Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren können."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnitts."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in einem Krankenhaus" die Wörter „oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,".

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,".

cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

dd)
Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe."

4.
In § 7 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Krankenhaus" die Wörter „oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung" eingefügt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „haben" durch das Wort „können" ersetzt und wird nach dem Wort „jeweils" das Wort „frühestens" eingefügt und nach dem Wort „Studienzeit" das Wort „zu" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c werden jeweils nach dem Wort „Bescheinigungen" die Wörter „oder eine zusammenfassende Bescheinigung" eingefügt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Schriftliche Prüfung".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergestützt durchgeführt werden."

7.
Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Mündlich-praktische Prüfung".

8.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Öffentliche Gesundheitspflege" durch die Wörter „Öffentliches Gesundheitswesen" ersetzt.

bb)
Nummer 13 wird durch die folgenden Nummern 13 und 14 ersetzt:

„13.
Palliativmedizin,

14.
Schmerzmedizin".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 14 ist erstmals bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2016 vorzulegen."

8a.
In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Fähigkeiten und Fertigkeiten" die Wörter „, auch in der ärztlichen Gesprächsführung" eingefügt.

9.
Nach § 41 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Vorgriff auf die ab dem 1. Januar 2014 geltende Rechtslage einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass von den Prüfungsabschnitten, die in § 1 Absatz 2 Nummer 5 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung vorgesehen sind, der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss. In diesem Fall kann der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden."

10.
Nach Anlage 2 werden die Anlagen 2a und 2b aus dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

11.
Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

12.
In Anlage 6 werden die Wörter „bestandenem Ersten Abschnitt" durch die Wörter „Bestehen des Ersten Abschnitts" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. ÄApprOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÄApprOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Anlage 6 ÄApprO (zu § 7 Abs. 4 Satz 2) Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus (vom 24.07.2012)
... als Famulus (BGBl. I 2002 S. 2425)] --- Anm. d. Red.: Artikel 1 Nr. 12 V. v. 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539): In Anlage 6 werden die Wörter ...