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Änderung § 7 MntDAIVVDV vom 01.01.2025

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§ 7 MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 7 MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung


(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(2)
Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

(Text neue Fassung)

(2) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.

(3)
Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:


| Ausbildungsabschnitt | Behörde | Dauer

1 | Einführungslehrgang | Bundesverwal-
tungsamt | 2 Monate

2 | Praktikum I | Bundesbehörde | 5 Monate

3 | Zwischenlehrgang | Bundesverwal-
tungsamt | 3 Monate

4 | Praktikum II | Kommunal-
behörde | 3 Monate

5 | Praktikum III | Bundesbehörde | 6 Monate

6 | Abschlusslehrgang | Bundesverwal-
tungsamt | 5 Monate

vorherige Änderung


(3)
Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 das Praktikum II - abweichend von Absatz 2 - in einer Bundesbehörde absolviert wird.

(4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungsabschnitte - abweichend von Absatz 2 -

1. anders gegliedert werden,

2. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden und

3. eine andere Dauer haben.





(4)
Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass das Praktikum II - abweichend von Absatz 3 - in einer Bundesbehörde absolviert wird.

(heute geltende Fassung)