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Änderung § 9 MntDAIVVDV vom 01.01.2025

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§ 9 MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 9 MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Leistungstests


(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:

1. im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests,

2. im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests,

3. im Abschlusslehrgang

a) fünf schriftliche Leistungstests und

b) zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.

Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.

(Text alte Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(1b) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - weniger
Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Leistungstests
werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3)
Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

(Text neue Fassung)

(2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3)
Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(4)
Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

(heute geltende Fassung)