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Änderung Anlage BSHGebV vom 01.06.2014

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Anlage BSHGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
Anlage BSHGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.07.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro

| I. Flaggenrecht |

1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten | 75

1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 60

1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge |

1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665

1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225

1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925

1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225

1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleich-
zeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 75

1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 90

(Text alte Fassung) nächste Änderung

| II. Befähigungszeugnisse, Ausbildung |

2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Befähigungszeugnissen, Befähi-
gungsnachweisen, Seefunkzeugnissen, Anerkennungsvermerken
einschließlich
einer Gültigkeitsverlängerung eines dieser Dokumente
sowie sonstige Bescheini-
gungen
für Seeleute (je Dokument) | 25 - 130

2002 | Verlängerung der Gültigkeit eines Seefunkzeugnisses | 25 - 130

2003 | Anerkennung bzw. Zulassung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung von CSO
und SSO | 1.000 - 3.000

(Text neue Fassung)

| II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen |

2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis-
sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder
Befähi-
gungsnachweisen
einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit
dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV
sowie
von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und
sonstigen Bescheinigungen
für Seeleute nach § 24, § 25 und
§ 53 Absatz 2 See-BV
(je Bescheinigung) | 25 - 145

2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder
§ 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV
| 25 - 75

2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7
Nummer 2
und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5,
§ 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2,
§ 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab-
satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2,
Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num-
mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55

und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV | 1.500 - 4.320

2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat-
bestand 2003 | 300 - 1.300

2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV | 12,50 - 37,50


| III. Schiffsvermessung |

3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs-
vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000
zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12.000)

3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001

3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 500

3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) | 200

3100 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001

3101 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 800

3102 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001,
mindestens 500

3103 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 695

3104 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 350

3105 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge
von weniger als 15 m | 150

3300 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermes-
sung) | 445

3301 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich
Längenvermessung) | 100

3800 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini-
gung für die
- Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001)
- Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100) | 150

3801 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung
- für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105)
- für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
(Nr. 3300 und 3301)
- für die Eintragung in das Schiffbauregister
- über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 115

3802 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini-
gungen | 100

| IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung |

| Vorbemerkungen |

| 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei ge-
eigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz
nicht enthalten. |

| 2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere
externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten
sind. |

| 3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel-
positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. |

| 4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterun-
gen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und
90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden. |

4001 | Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) | 300 - 900

4002 | Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) | 500 - 2.500

4003 | Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) | 2.000 - 6.000

4004 | Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) | 4.000 - 9.000

4005 | Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) | 8.000 - 14.000

4006 | Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) | 13.000 - 25.000

4801 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand

4802 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk-
ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
(Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) | nach Zeitaufwand

4803 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord
durchführen | nach Zeitaufwand

| V. Ballastwasserbehandlungssysteme |

vorherige Änderung nächste Änderung

5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwas-
ser-Übereinkommen)
| 133.000

5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Proto-
typs
(Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | 84.625

5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate |

5003.1
| mit erforderlicher praktischer Erprobung | 10 Prozent
der Gebühr
nach
Nr. 5001 oder Nr. 5002


5003.2
| ohne erforderliche praktische Erprobung | 1 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder Nr. 5002



5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-
wasser-Übereinkommen)
|

5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 130.310

5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.

5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-
totyps
(Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) |

5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 84.645

5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.

5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate ('Skalierung') | 4.100 - 10.100

5004
| Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-
Behandlungssystem
| 500 - 8.050

5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode
nach der
Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand


5006
| Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 560

5007 | Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen,
Erweiterungen, Teilprüfungen | 10 - 90
Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder
Nr.
5002



| VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone |

6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.820 - 2.720

6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen
Fällen außer Sprengungen | 580 - 870

6003 | Genehmigung zur Errichtung einer Leitung | 74.520 - 111.780

6004 | Genehmigung zum Betrieb einer Leitung | 8.900 - 13.340

6005 | Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes | 565 - 695

6006 | Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels | 74.520 - 111.780

6007 | Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels | 8.900 - 13.340

6008 | Nachträgliche Änderung der Genehmigung | 1.110 - 1.670
Die Gebühr nach
Nr. 6006 bis 6008
erhöht sich um
685 - 1.025,
wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.

6040 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe | 116.350 - 174.530

6041 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe | 1. Teilgebühr nach
Nr. 6040
2. Teilgebühr 165.815
+ 0,2 Prozent
der Investitions-
summe, höchstens
1.200.000

6042 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
SeeAnlV | 8.900 - 13.340

6043 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 890 - 1.340

6044 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See-
anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340

6045 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | 890 - 1.340

6050 | Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
SeeAnlV | 40.750 - 61.130

6051 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
SeeAnlV | 7.260 - 10.900

6052 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Geneh-
migung | 4.675 - 7.015

6053 | Versagung einer Genehmigung | 895 - 1.345

6054 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 4.675 - 7.015

6056 | Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis | 850 - 1.270

6057 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh-
migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 475 - 715

| VII. Haftungsbescheinigungen |

7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 60

| VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff |

8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff | nach Zeitaufwand

8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff | 705

8003 | Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff | nach Zeitaufwand

8003a | Genehmigung eines Zusatzes
zum Plan zur Gefahrenabwehr
auf dem Schiff im Hinblick auf
den Einsatz von privaten bewaff-
neten Wachpersonen von nach
§ 31 Absatz 1 der Gewerbeord-
nung zugelassenen Bewachungs-
unternehmen auf Seeschiffen | 235

8004 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über
die Gefahrenabwehr an Bord | 60

8005 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | 55

8006 | Befreiung von der Meldepflicht | 320

8007 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
(RSO) | 2.500 - 10.240

| IX. Marktüberwachung |

vorherige Änderung

9100 | Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH | 3.070 - 9.070



9010 | Anerkennung einer benannten Stelle | 3.070 - 9.070

9100 |
Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH | 2.000 - 5.000

| X. Schiffsbezogenes Umweltrecht |

10001 | Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV | 535

10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 400

10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach
§ 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.07.2018)