Tools:
Update via:
Änderung Anlage BSHGebV vom 09.10.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage BSHGebV und Änderungshistorie der BSHGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage BSHGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2015 geltenden Fassung | Anlage BSHGebV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro | I. Flaggenrecht | 1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten | 75 1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 60 1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge | 1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665 1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225 1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925 1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225 1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleich- zeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 75 1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 90 | II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | 2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis- sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähi- gungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) | 25 - 145 2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV | 25 - 75 2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab- satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV | 1.500 - 4.320 2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat- bestand 2003 | 300 - 1.300 2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV | 12,50 - 37,50 | III. Schiffsvermessung | 3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs- vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12.000) 3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) | 200 3100 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 3101 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 800 3102 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 3103 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 695 3104 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 350 3105 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m | 150 3300 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermes- sung) | 445 3301 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) | 100 3800 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini- gung für die - Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001) - Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100) | 150 3801 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung - für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105) - für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301) - für die Eintragung in das Schiffbauregister - über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 115 3802 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini- gungen | 100 | IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung | | Vorbemerkungen | | 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei ge- eigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten. | | 2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind. | | 3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel- positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. | | 4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterun- gen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden. | 4001 | Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) | 300 - 900 4002 | Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) | 500 - 2.500 4003 | Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) | 2.000 - 6.000 4004 | Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) | 4.000 - 9.000 4005 | Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) | 8.000 - 14.000 4006 | Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) | 13.000 - 25.000 4801 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand 4802 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk- ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) | nach Zeitaufwand 4803 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführen | nach Zeitaufwand | V. Ballastwasserbehandlungssysteme | 5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast- wasser-Übereinkommen) | 5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 130.310 5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro- totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | 5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 84.645 5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate ('Skalierung') | 4.100 - 10.100 5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystem | 500 - 8.050 5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand 5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 560 5007 | Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen | 10 - 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002 | VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone | 6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.820 - 2.720 6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen | 580 - 870 6003 | Genehmigung zur Errichtung einer Leitung | 74.520 - 111.780 6004 | Genehmigung zum Betrieb einer Leitung | 8.900 - 13.340 6005 | Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes | 565 - 695 6006 | Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels | 74.520 - 111.780 6007 | Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels | 8.900 - 13.340 6008 | Nachträgliche Änderung der Genehmigung | 1.110 - 1.670 Die Gebühr nach Nr. 6006 bis 6008 erhöht sich um 685 - 1.025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. 6040 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe | 116.350 - 174.530 6041 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe | 1. Teilgebühr nach Nr. 6040 2. Teilgebühr 165.815 + 0,2 Prozent der Investitions- summe, höchstens 1.200.000 6042 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 6043 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 890 - 1.340 6044 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See- anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 6045 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | 890 - 1.340 6050 | Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 40.750 - 61.130 6051 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 7.260 - 10.900 6052 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Geneh- migung | 4.675 - 7.015 6053 | Versagung einer Genehmigung | 895 - 1.345 6054 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 4.675 - 7.015 6056 | Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis | 850 - 1.270 6057 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh- migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 475 - 715 | VII. Haftungsbescheinigungen | 7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 60 | VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand 8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 705 8003 | Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand 8003a | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaff- neten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeord- nung zugelassenen Bewachungs- unternehmen auf Seeschiffen | 235 8004 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord | 60 8005 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | 55 8006 | Befreiung von der Meldepflicht | 320 8007 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) | 2.500 - 10.240 | IX. Marktüberwachung | | |
(Text alte Fassung) 9100 | Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH | 3.070 - 9.070 | (Text neue Fassung) 9010 | Anerkennung einer benannten Stelle | 3.070 - 9.070 9100 | Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH | 2.000 - 5.000 |
| X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | 10001 | Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV | 535 10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 400 10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10255/al51244-0.htm