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Synopse aller Änderungen der BSHGebV am 21.08.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2014 durch Artikel 4 der 3. UmwRSeeSÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSHGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BSHGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2014 geltenden Fassung | BSHGebV n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 |
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(Textabschnitt unverändert) Titel | |
(Text alte Fassung) Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHGebV) | (Text neue Fassung) Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH-Gebührenverordnung - BSHGebV) |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. | Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, des schiffsbezogenen Umweltrechts, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. |
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro | I. Flaggenrecht | 1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten | 75 1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 60 1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge | 1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665 1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225 1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925 1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225 1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleich- zeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 75 1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 90 | II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | 2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis- sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähi- gungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) | 25 - 145 2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV | 25 - 75 2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab- satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV | 1.500 - 4.320 2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat- bestand 2003 | 300 - 1.300 2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV | 12,50 - 37,50 | III. Schiffsvermessung | 3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs- vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12.000) 3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) | 200 3100 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 3101 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 800 3102 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 3103 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 695 3104 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 350 3105 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m | 150 3300 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermes- sung) | 445 3301 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) | 100 3800 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini- gung für die - Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001) - Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100) | 150 3801 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung - für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105) - für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301) - für die Eintragung in das Schiffbauregister - über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 115 3802 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini- gungen | 100 | IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung | | Vorbemerkungen | | 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei ge- eigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten. | | 2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind. | | 3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel- positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. | | 4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterun- gen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden. | 4001 | Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) | 300 - 900 4002 | Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) | 500 - 2.500 4003 | Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) | 2.000 - 6.000 4004 | Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) | 4.000 - 9.000 4005 | Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) | 8.000 - 14.000 4006 | Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) | 13.000 - 25.000 4801 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand 4802 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk- ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) | nach Zeitaufwand 4803 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführen | nach Zeitaufwand | V. Ballastwasserbehandlungssysteme | | |
5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwas- ser-Übereinkommen) | 133.000 5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Proto- typs (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | 84.625 5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate | 5003.1 | mit erforderlicher praktischer Erprobung | 10 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002 5003.2 | ohne erforderliche praktische Erprobung | 1 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002 | 5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast- wasser-Übereinkommen) | 5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 130.310 5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro- totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | 5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 84.645 5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate ('Skalierung') | 4.100 - 10.100 5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystem | 500 - 8.050 5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand 5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 560 5007 | Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen | 10 - 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002 |
| VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone | 6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.820 - 2.720 6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen | 580 - 870 6003 | Genehmigung zur Errichtung einer Leitung | 74.520 - 111.780 6004 | Genehmigung zum Betrieb einer Leitung | 8.900 - 13.340 6005 | Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes | 565 - 695 6006 | Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels | 74.520 - 111.780 6007 | Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels | 8.900 - 13.340 6008 | Nachträgliche Änderung der Genehmigung | 1.110 - 1.670 Die Gebühr nach Nr. 6006 bis 6008 erhöht sich um 685 - 1.025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. 6040 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe | 116.350 - 174.530 6041 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe | 1. Teilgebühr nach Nr. 6040 2. Teilgebühr 165.815 + 0,2 Prozent der Investitions- summe, höchstens 1.200.000 6042 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 6043 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 890 - 1.340 6044 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See- anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 6045 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | 890 - 1.340 6050 | Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 40.750 - 61.130 6051 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 7.260 - 10.900 6052 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Geneh- migung | 4.675 - 7.015 6053 | Versagung einer Genehmigung | 895 - 1.345 6054 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 4.675 - 7.015 6056 | Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis | 850 - 1.270 6057 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh- migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 475 - 715 | VII. Haftungsbescheinigungen | 7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 60 | VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand 8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 705 8003 | Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand 8003a | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaff- neten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeord- nung zugelassenen Bewachungs- unternehmen auf Seeschiffen | 235 8004 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord | 60 8005 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | 55 8006 | Befreiung von der Meldepflicht | 320 8007 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) | 2.500 - 10.240 | IX. Marktüberwachung | 9100 | Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH | 3.070 - 9.070 | |
| X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | 10001 | Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV | 535 10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 400 10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand | |
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