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Synopse aller Änderungen der BSHGebV am 21.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2014 durch Artikel 4 der 3. UmwRSeeSÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSHGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BSHGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2014 geltenden Fassung
BSHGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSHGebV)
(Text neue Fassung)

Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSH-Gebührenverordnung - BSHGebV)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.07.2018) 

§ 1 Anwendungsbereich


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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, des schiffsbezogenen Umweltrechts, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro

| I. Flaggenrecht |

1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten | 75

1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 60

1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge |

1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665

1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225

1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925

1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225

1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleich-
zeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 75

1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 90

| II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen |

2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis-
sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähi-
gungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit
dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie
von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und
sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und
§ 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) | 25 - 145

2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder
§ 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV | 25 - 75

2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7
Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5,
§ 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2,
§ 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab-
satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2,
Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num-
mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55
und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV | 1.500 - 4.320

2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat-
bestand 2003 | 300 - 1.300

2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV | 12,50 - 37,50

| III. Schiffsvermessung |

3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs-
vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000
zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12.000)

3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001

3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 500

3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) | 200

3100 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001

3101 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 800

3102 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001,
mindestens 500

3103 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 695

3104 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 350

3105 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge
von weniger als 15 m | 150

3300 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermes-
sung) | 445

3301 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich
Längenvermessung) | 100

3800 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini-
gung für die
- Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001)
- Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100) | 150

3801 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung
- für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105)
- für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
(Nr. 3300 und 3301)
- für die Eintragung in das Schiffbauregister
- über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 115

3802 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini-
gungen | 100

| IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung |

| Vorbemerkungen |

| 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei ge-
eigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz
nicht enthalten. |

| 2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere
externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten
sind. |

| 3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel-
positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. |

| 4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterun-
gen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und
90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden. |

4001 | Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) | 300 - 900

4002 | Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) | 500 - 2.500

4003 | Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) | 2.000 - 6.000

4004 | Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) | 4.000 - 9.000

4005 | Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) | 8.000 - 14.000

4006 | Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) | 13.000 - 25.000

4801 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand

4802 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk-
ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
(Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) | nach Zeitaufwand

4803 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord
durchführen | nach Zeitaufwand

| V. Ballastwasserbehandlungssysteme |

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5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwas-
ser-Übereinkommen)
| 133.000

5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Proto-
typs
(Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | 84.625

5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate |

5003.1
| mit erforderlicher praktischer Erprobung | 10 Prozent
der Gebühr
nach
Nr. 5001 oder Nr. 5002


5003.2
| ohne erforderliche praktische Erprobung | 1 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder Nr. 5002



5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-
wasser-Übereinkommen)
|

5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 130.310

5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.

5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-
totyps
(Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) |

5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 84.645

5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.

5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate ('Skalierung') | 4.100 - 10.100

5004
| Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-
Behandlungssystem
| 500 - 8.050

5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode
nach der
Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand


5006
| Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 560

5007 | Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen,
Erweiterungen, Teilprüfungen | 10 - 90
Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder
Nr.
5002



| VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone |

6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.820 - 2.720

6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen
Fällen außer Sprengungen | 580 - 870

6003 | Genehmigung zur Errichtung einer Leitung | 74.520 - 111.780

6004 | Genehmigung zum Betrieb einer Leitung | 8.900 - 13.340

6005 | Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes | 565 - 695

6006 | Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels | 74.520 - 111.780

6007 | Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels | 8.900 - 13.340

6008 | Nachträgliche Änderung der Genehmigung | 1.110 - 1.670
Die Gebühr nach
Nr. 6006 bis 6008
erhöht sich um
685 - 1.025,
wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.

6040 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe | 116.350 - 174.530

6041 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe | 1. Teilgebühr nach
Nr. 6040
2. Teilgebühr 165.815
+ 0,2 Prozent
der Investitions-
summe, höchstens
1.200.000

6042 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
SeeAnlV | 8.900 - 13.340

6043 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 890 - 1.340

6044 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See-
anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340

6045 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | 890 - 1.340

6050 | Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
SeeAnlV | 40.750 - 61.130

6051 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
SeeAnlV | 7.260 - 10.900

6052 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Geneh-
migung | 4.675 - 7.015

6053 | Versagung einer Genehmigung | 895 - 1.345

6054 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 4.675 - 7.015

6056 | Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis | 850 - 1.270

6057 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh-
migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 475 - 715

| VII. Haftungsbescheinigungen |

7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 60

| VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff |

8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff | nach Zeitaufwand

8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff | 705

8003 | Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff | nach Zeitaufwand

8003a | Genehmigung eines Zusatzes
zum Plan zur Gefahrenabwehr
auf dem Schiff im Hinblick auf
den Einsatz von privaten bewaff-
neten Wachpersonen von nach
§ 31 Absatz 1 der Gewerbeord-
nung zugelassenen Bewachungs-
unternehmen auf Seeschiffen | 235

8004 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über
die Gefahrenabwehr an Bord | 60

8005 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | 55

8006 | Befreiung von der Meldepflicht | 320

8007 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
(RSO) | 2.500 - 10.240

| IX. Marktüberwachung |

9100 | Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH | 3.070 - 9.070

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| X. Schiffsbezogenes Umweltrecht |

10001 | Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV | 535

10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 400

10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach
§ 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand